Aktuelle Zeit: Di Mai 14, 2024 15:24
LUV hat geschrieben:Wenn die Genehmigungsbehörde keine Verletzung öffentlicher Belange feststellt und die Privilegierung vorliegt, oder wenn die sog. "mitgezogene "Privilegierung greift oder wenn die Gemeinde ein Sondergebiet oder Gewerbegebiet ausweist, dann kann es überall gehen. Voraussetzung ist das Wohlwollen der Genehmigungsbehörde.
Wenn die Gemeinden eine Genehmigung aussprechen, ohne die Außenbereichsbelange zu prüfen, dann kann das sehr teuer werden für die Gemeinde.
Unsere Gemeinde meinte auch mal einen Hundeübungsplatz so zwischen Tür und Angel bzw. beim Bier genehmigen zu dürfen.....ein Nachbar hat sich beschwert und siehe da, der Landkreis entzog dem Betreiber die Genehmigung, bzw. stellte fest, dass er die Anlage ungenehmigt betrieb. Damit die Gemeinde keine hohen Schadensersatzzahlungen leisten musste, hat es einen deal gegeben, der im nachhinein eine Genehmigung durch den Landkreis bewirkte. Man weiß heute noch nicht, wer welchen deal wie ausgehandelt hat....
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