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landwirtschaftliche Sozialversicherung

Hier hat alles Platz was mit Agrarpolitik und drumherum zu tun hat.
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22 Beiträge • Seite 1 von 2 • 1, 2
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landwirtschaftliche Sozialversicherung

Beitragvon TX 65 » Fr Okt 05, 2007 16:40

Hallo

Ich habe folgendes Problem :

Ich bewirtschafte einen landwirtschaftlichen Betrieb mit ca. 130 ha und ca. 1500 Schweinemastplätze. Da ich aber auch eine ausserlandwirtschaftliche Lehre habe, meinen Job noch nebenbei mache, bin ich auch hier versichert. so weit - so gut. Mittlerweile bin ich aber leider der einzige KERL hier auf dem Hof- und nun mal 2 Wochen ausgefallen- Gesundheitliche Gründe - nicht schlimmes aber ....

Da ich ja nicht in der Lkk bin, gibs auch keinen Betriebshelfer. Nur wird mir das Risiko, falls ich mal länger ausfalle (Unfall oder so) zu groß.

Nun meine Frage : Kann man sich bei Lohnsteuerpflichtigen Tätigkeiten von der Versicherungspflicht z.B. bei der DAK befreien lassen, falls man Mitglied der Lkk ist? Gibt es andere Möglichkeiten an einen Betriebshelfer zu kommen? Eine ungeübte Person werde ich jedenfalls nicht mit meinen Maschinen auf die Strassen und Felder lassen.

wäre Dankbar für Eure Tipps ! Danke
TX 65
 
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Beitragvon Paragraphenreiter » Mo Okt 08, 2007 17:09

Hallo TX 65,

wenn Du Deinen Hof hauptberuflich betreibst, dann muss Dich die Deine Krankenkasse an die LKK überweisen.

Die Kassen prüfen untereinander, unter Berücksichtigung von

* Zeitaufwand
* Verdienst

welche der zwei Beschäftigungen Dein Hauptberuf ist.

Informier Dich bei Deiner regional zuständigen LKK. Kontakt findest Du unter www.lsv.de
Gruß vom Paragraphenreiter

Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung!
Paragraphenreiter
 
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Beitragvon freischütz » Mo Okt 08, 2007 21:56

Die Landwirtschaftliche Krankenkasse prüft überhaupt nichts. Wenn diese der Meinung ist dass Du Beitragspflichtig bist, wird sie Dich veranlagen. Ob Du willst oder nicht. Wie gesagt die LKK braucht nur der Meinung zu sein, das.... !!!

Notfalls verklagt die LKK Deine bisherige Krankenkasse vor dem Sozialgericht auf zwangsweise überlassung der betreffenden Person.

Noch wichtig, auch wenn die Forderung der LKKauf Mitgliedschaft noch so unberechtigt ist, wird sie Dir einen Forderungsbescheid zustellen. Dieser ist sofort rechtskräftig und alle gerichtlichen Maßnahmen deinerseits haben keine aufschiebende Wirkung. Deshalb mein dringender Rat : Finger weg vor dieser mafiaähnlichen Zwangskasse !
freischütz
 
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Re: landwirtschaftliche Sozialversicherung

Beitragvon aldersbach » Di Okt 09, 2007 11:14

TX 65 hat geschrieben:Ich bewirtschafte einen landwirtschaftlichen Betrieb mit ca. 130 ha und ca. 1500 Schweinemastplätze. Da ich aber auch eine ausserlandwirtschaftliche Lehre habe, meinen Job noch nebenbei mache

Also dass 130 ha u. ca. 1500 Mastschweine im Nebenerwerb eine Dauerlösung sind möchte ich ganz stark anzweifeln - hier sind gesundheitliche Probleme eigentlich vorprogrammiert - und außerdem sollte man auch noch wenigstens ein paar Stunden Freizeit haben.

Da ich ja nicht in der Lkk bin, gibs auch keinen Betriebshelfer. Nur wird mir das Risiko, falls ich mal länger ausfalle (Unfall oder so) zu groß.

Nun meine Frage : Kann man sich bei Lohnsteuerpflichtigen Tätigkeiten von der Versicherungspflicht z.B. bei der DAK befreien lassen, falls man Mitglied der Lkk ist?

Falls Dein Haupteinkommen aus der Landwirtschaft kommt, ist auch die LKK Deine zuständige KK.

Gibt es andere Möglichkeiten an einen Betriebshelfer zu kommen? Eine ungeübte Person werde ich jedenfalls nicht mit meinen Maschinen auf die Strassen und Felder lassen.

Es gibt doch die Möglichkeit über Maschinenringe geeignete Betriebshelfer zu bekommen.


P.S. Endlich wieder mal ein Thema für Egbert
aldersbach
 
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Beitragvon freischütz » So Jan 06, 2008 10:30

Eine neue Runde


Abschrift Dr. Peter Wollenschläger Rechtsanwalt
zugelassen bei dem
Bayerischen Obersten Landesgericht
Rechtsanwalt Dr. Peter Wollenschläger, Oberlandesgericht Nürnberg
Anwaltskanzlei, Johannisstraße 44, 90419 Nürnberg Landgericht Nürnberg-Fürth
Land- und forstwirtschaftliche Alterskasse Anwaltskanzlei
Franken und Oberbayern Johannisstraße 44
Neumarkter Straße 35 90419 Nürnberg
81673 München
Tel.: 091 1 / 30 73 59 95 Fax:
0911 / 30 73 59 97
Bankverbindung:
Sparkasse NürnbergBLZ:
760 501 01 -Nr.:53 40 773
Nur per Telefax: 089 / 45 480 - 398
Datum: 31. Dezember 2007
Az.: Brandt-01
(bitte stets angeben)
Rückzahlung nach §§ 75 ff. ALG LSVMitgliedsnummer:
16 12974930 3 Ihr
Mitglied:Eveline Brandt
Sehr geehrte Damen und Herren.
Bevollmächtigung wird anwaltlich versichert.
Durch Schreiben vom 13. Juni 2007 an Unterfertigten haben Sie gemäß § 3 des Gesetzes über die Alterssicherung
der Landwirte (ALG) meine Mandantin von der Versicherungspflicht befreit. In dem Bescheid teilen Sie im einzelnen
mit, daß Frau Brandt für die Zeit ab dem 23. Januar 2006 von der Versicherungspflicht zur Land- und
forstwirtschaftlichen Alterskasse befreit ist mit der Folge, daß ab dem 01. Dezember 2006 keine Beiträge mehr zu
entrichten sind.
Nach § 75 ALG werden Versicherten, die die Wartezeit von 15 Jahren bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht
mehr erfüllen können, die Beiträge auf Antrag erstattet. Meine Mandantin ist nach ihren Angaben seit 1996 rückwirkend
bei Ihnen zwangsversichert gewesen. Eine Freistellung dieser Mitgliedschaft erfolgte nach Ihren eigenen Angaben zum
01. Dezember2006. Eine Erfüllung der vollen Wartezeit scheidet aus, weil Frau Brandt seit dem 01. Dezember 2006
befreit ist und sich gegenwärtig in einem Arbeitsverhältnis befindet und demzufolge keine Wartezeiten mehr erfüllen
kann. Frau Brandt wurde nach deren Angaben am 28. August 1949 geboren. Sie beabsichtigt, vorzeitig in Rente zu
gehen und kann somit auch aus diesem Grund nicht mehr die Wartezeit von 15 Jahren erfüllen.Namens und im Auftrag
meiner Mandantin fordere ich Sie deshalb auf, die zu Unrecht gezahlten Beträge gemäß §§ 75 ff. ALG
zurückzuerstatten bzw. die von Ihnen gegen den Arbeitgeber meiner Mandantin gegenwärtig durchgeführten
Lohnpfändungen einzustellen.Für eine kurze Bestätigung, daß Sie vorliegenden Antrag erhalten haben, wäre ich
abschließend dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Peter Wollenschläger
(Rechtsanwalt)
freischütz
 
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Beitragvon pergachris » Mo Jan 07, 2008 10:08

Hallo,

wenn ich mir so den Beitrag durchlese, finde ich eine Frage nach der Krankenkasse.

Die Antworten beinhalten aber Auskünfte über die Alterskasse.

Soweit ich das kenne besteht doch freie Wahl der Krankenkasse.
Somit kann man aus der DAK austreten und zur LKK wechseln.


Gruß
pergachris
 
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Beitragvon CarpeDiem » Mo Jan 07, 2008 12:28

Glaube, dass TX 65 eine sachgerechte Antwort auf eine Frage bewegt, die bisher immer die Gemüter bewegte und bei der auch viel unrichtiges unter die Leute gebracht wird. Ich kann allerdings nur den (bisherigen) Sachstand schildern, d.h. Neuerungen durch die lfd. Gesundheitsreform sind mir nicht bekannt.

1. Treffen zwei Pflichtversicherungen aufeinander d.h. die landwirtschaftliche KK und die KK für Arbeitnehmer, dann tritt in aller Regel wenn das überwiegende Arbeitseinkommen aus der Arbeitnehmertätigkeit resultiert die LKK zurück. D.h. aber nicht, dass der betreffende für alle Zeiten die LKK los ist. Seine Mitgliedschaft ruht nur wärend dieser Zeit.

2. Bei mir war es allerdings so, dass ich als ltd. Angestellter, da Verdienst über der Beitragsbemessungsgrenze, nicht pflichtversichert war als Angestellter, sonder dort freiwillig versichert.

3. In diesem Fall ist die LKK nicht zurückgetreten und hat ihren Anspruch durchgesetzt, mit der Massgabe, dass ich dort Zwangsmitglied werden musste. Mein Arbeitgeber hat diese Versicherung aber nicht anerkannt. Er hat argumentiert, dass dort kein Krankengeldanspruch existiert. Deshalb musste ich eine Privatversicherung für das Krankengeld abschliessen.

4. Dann wurde das Gesetz geändert, dass ich freiwillig Mitglied bei der LKK hätte bleiben können, allerdings zum höchsten AOK Beitragssatz in dem betreffenden Bundesland. Ich habe daraufhin die LKK fluchtartig verlassen.

5. Befinde mich allerdings noch immer im Focus der LKK da ich mich jetzt langsam dem Rentenalter nähere. Man wartet darauf, dass ich als Rentner meinen ldw. Betrieb nicht aufgebe und man dann von mir wieder Pflichtbeiträge als Unternehmer kassieren kann ohne dass jemals eine Leistung verlangt wird.
CarpeDiem
 
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Beitragvon freischütz » Di Jan 08, 2008 10:40

Befinde mich allerdings noch immer im Focus der LKK da ich mich jetzt langsam dem Rentenalter nähere. Man wartet darauf, dass ich als Rentner meinen ldw. Betrieb nicht aufgebe und man dann von mir wieder Pflichtbeiträge als Unternehmer kassieren kann ohne dass jemals eine Leistung verlangt wird.


Genau lieber Carp Diem, dass ist es was absolut verfassungswidrig ist .

Jeder andere Rentenbezieher kann nach Beginn der Altersrente dazuverdienen was er willt. Es gelten immer nur die pauschalen Beiträge zur Rentnerkrankenversicherung. Nur der Landwirt wird grob benachteiligt, wenn er seinen Betrieb nicht beim Rentenantritt aufgibt. Er zahlt immer noch die exorbitant hohen Beiträge, natürlich ohne Krankengeld wie in jeder anderen Krankenkassse, zur LKK und Rente bekommt er natürlich auch nicht.

Alle diese Frechheiten der LSV als Gesamtverband liegen derzeit zur Entscheidung bei dem Euopäischen Gerichtshof vor.

Auch der Deutsche Berufs- und Erwerbsimkerbund ( DBIB ) bereitet zur Zeit eine Normenkontrollklage beim Bundesverfassungsgericht vor. Eine Deckungszusage zur finanzierung der Kosten liegt von einer Rechtsschutzversicherung vor.

Es tut sich also was gegen die kriminell zu nennenden Machenschaften der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung.
freischütz
 
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Beitragvon Paragraphenreiter » Mi Jan 09, 2008 18:09

So so... ein Rentner der hauptberuflich selbständig ist, bleibt in der Rentnerkrankenversicherung. Das glaub ich nun mal nicht. Da spricht meiner Ansicht nach § 5 Abs. 5 Sozialgesetzbuch 5 dagegen. Zitat: "Nach § 5 Abs. 12 SGB V (Rentnerversicherung) ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig tätig ist. " Wie Carpe Diem erzählt, hat er wohl noch ein paar Hektarchen übrig. Wenn das zu ner Pflichtversicherung bei einer LKK reicht...

Seine Leistungen - ausser Krankengeld - bekommt Carpe Diem dann ganz normal von der LKK - dafür aber einen Betriebshelfer wenn er krank ist... Für was braucht ein Rentner denn bitte Krankengeld?????

Wäre Carpe Diem nicht Landwirt, sondern ein "normaler" Selbständiger müsste er sich freiwillig oder privat versichern. Ob das billiger wäre?

und übrigens... bei der Alterskasse ist man ab 65 nicht mehr versicherungspfichtig!

Also lieber Freischütz... die Verfassung ist mal wieder gerettet, oder?
Gruß vom Paragraphenreiter

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Beitragvon CarpeDiem » Mi Jan 09, 2008 18:12

Sie verwechseln munter Renten- und Krankenversicherung. Lesen Sie mein Posting doch einmal richtig. Von LAK habe ich kein Wort geschrieben.
CarpeDiem
 
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Beitragvon freischütz » Mi Jan 09, 2008 18:30

Da irrt der liebe §- Reiter mehr- und abermals. Deswegen gehe ich nur auf einen eklanten Irrtum ein. Dieser ist :

Solange der Landwirt und sei er 100 Jahre alt geworden, seinen Betrieb nicht aufgibt, d. h. also verpachtet, vererbt oder verkauft ist er nicht nur Beitragspflichtig in der LAK und der LKK, sondern er bekommt auch keinerlei Rente. Egal wie alt er ist und wie lange er eingezahlt hat !

Das nenne nicht nur ich " abzocken " in seiner übelsten Form !
freischütz
 
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Beitragvon Paragraphenreiter » Do Jan 10, 2008 13:41

Sorry, gehört hier zwar nicht ganz zum Thema, aber mein freund freischütz erzählt einfach in zu vielen threads zu viel gequirlte Sch.... Der Unterschied zwischen LKK und LAK ist mir sehr wohl bewusst.

Zur LKK:

Sofern ein Rentner weiter voll als Arbeitnehmer arbeitet, muss auch er aus dieser Tätigkeit seine Beiträge bezahlen (§ 226 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch -SGB V-). Die Versicherungspflicht als Arbeitnehmer (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) ist vorrangig zu der als Rentner (§ 5 Abs. 1 Nr. 12 SGB V). Das steht in § 5 Abs. 8 SGB V.

Aus eben diesem Grund ist die Pflichtversicherung als Landwirt (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 SGB V in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte) auch vorrangig zu der Versicherungspflicht als Rentner. Also muss man auch aus dieser Tätigkeit seine Beiträge bezahlen. Eine Ungleichbehandlung ist hier nicht ersichtlich.

Quellen: www.gesetze-im-internet.de/sgb_5
www.gesetze-im-internet.de/kvlg_1989

Zur LAK:

1. Versicherungspflicht:

§ 2 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte: "Versicherungsfrei sind Landwirte, die das 18. Lebensjahr noch nicht oder das 65. Lebensjahr bereits vollendet haben. Quelle: www.gesetze-im-internet.de/alg

2. Abgabe des Unternehmens:

Dass man ohne Abgabe seines Unternehmens keine Rente erhält ist vom Gesetzgeber aus sogenannten ordnungspolitischen Gründen gewollt. Ob das in der heutigen Zeit, in der die Suche nach einem Hofnachfolger in nicht wenigen Fällen fast aussichtslos ist, noch Sinn macht sei dahingestellt. Die LAK ist hier aber an das Gesetz gebunden. (§§ 11 und 21 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte).

Daher ist es auch für die LAK Rente nicht relevant, ob man ausserhalb der Landwirtschaft noch eine Tätigkeit hat. Nur der Hof darf eben nicht mehr selbst betrieben werden.

Hier ist eine Ungleichbehandlung gegeben, die wird aber vom Gesetzgeber ordnungpolitischen Gründen (agrarstrukturelle Zielsetzung) in Kauf genommen. Das Bundesverfassungsgericht zur Ungleichbehandlung: "Das Grundrecht auf Gleichbehandlung ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten."

Der Gesetzgeber - und auch die Gerichte - sehen hier einen relevanten Unterschied zu anderen Berufszweigen. Aber das ist ja bei Landwirten nicht nur im Alterssicherungsrecht so.

Ich darf mich für die geschätzte Aufmerksamkeit bedanken und hoffe allen ein wenig weitergeholfen zu haben.
Gruß vom Paragraphenreiter

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Beitragvon gerd gerdsen » Fr Jan 11, 2008 10:28

wenn ein landwirt seine wohlverdinte rente mit 65 haben will, dann langt es, wenn er seinen betrieb an den sohn oder hofnachfolger abgibt, ich finde ein solche lösung als äußerst gerecht und weitsichtig, keiner kann ein interesse daran haben das die betriebe bis ins hohe alter in den händen der altbauern bleiben, und die söhne dann erst mit 50 mal ran dürfen ?
ich kenne so einen fall wo der altbauer auf die rente freiwillig verzichtete und der sohn warten mußte bis er selber 57 jahre alt war, bis der vater dann mit über 90 endlich den löfel abgab .
machen wir uns doch nichts vor, ab einem gewissen alter fehlt einfach die weitsicht um entscheidungen für wichtige investitionen für die zukunft zutreffen .

hofnachfolger kann natürlich auch ein nachbar, oder entfernter betrieb sein, der die flächen dringend benötigt um zukunfstfähig zu bleiben .
in diesen fällen dürfte die zu erwartende pacht sogar höher als das sonst gezahlte altenteilergeld sein .

das ganze übrigens bitte nicht verwechseln mit der LANDABGABERENTE, diese gibt es zum glück nicht mehr, das war eine art frührente, wo der bauer den betrieb nur an einen fremden verpachten oder verkaufen durfte, nicht aber an den eigenen sohn, auch wenn dieser als hofnachfolger ausgebildet und vorgesehen war .
dieses war wirklich sehr sehr ungerecht, dank unseres berufsverbandes ist diese regelung abgeschaft worden .

antwort TX 65 : du bist jetzt schon mitglied in der LAK, diese (nicht die lkk) zahlt im krankheitsfall den betriebshelfer !
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Beitragvon CarpeDiem » Fr Jan 11, 2008 12:05

Lieber Herr Gerdsen, Sie können das drehen und wenden wie Sie wollen. Tatsache ist, dass ein Landwirt, wenn er eine Rente von der LAK haben will, eine Verfügung über das Vermögen, das u.U. sogar im Allein- oder Miteigentum seiner Ehefrau steht, treffen muss. Diese Verfügung besteht in einem Pachtvertrag über satte 12 Jahre!!!! Sie müssen mir einmal erklären warum dies so ist. Kommen Sie mir aber bitte nicht mit einem ordnungspolitischen Gefasel oder ähnlichen Dingen.

Dies würde mich auch gar nicht stören, wenn man solche Dinge auf Leute konzentrieren würde die im Hauptberuf Landwirt sind und deren alleinige Alterssicherung in dem landwirtschaftlichen Sozialwerk besteht. Warum verfolgt man denn die Nebenerwerbslandwirte???? Warum schafft man bei ihnen kein Wahlrecht???

Auch das konnte mir bisher niemand mit schlüssigen Argumenten darlegen.
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Beitragvon gerd gerdsen » Fr Jan 11, 2008 12:15

CarpeDiem hat geschrieben:Lieber Herr Gerdsen, Sie können das drehen und wenden wie Sie wollen. Tatsache ist, dass ein Landwirt, wenn er eine Rente von der LAK haben will, eine Verfügung über das Vermögen, das u.U. sogar im Allein- oder Miteigentum seiner Ehefrau steht, treffen muss. Diese Verfügung besteht in einem Pachtvertrag über satte 12 Jahre!!!! Sie müssen mir einmal erklären warum dies so ist. Kommen Sie mir aber bitte nicht mit einem ordnungspolitischen Gefasel oder ähnlichen Dingen.

.


wer sagt denn sowas ? selbstredend kann ein landwirt um rente zubekommen soviel vermögen haben wie er will, nur ebend nicht in form von landwirtschaftlicher nutzfläche, oder eines landwirtschaftlichen betriebes ...und jetzt kommt's... den er selber bewirtschaftet

wenn er es verpachtet, kann er alle fläche der welt besitzen .
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