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Landwirtschaftliches Vorkaufsrecht Sachsen

Hier kann man über aktuelle Themen aus den Medien und Allgemeines der Landwirtschaft diskutieren.
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26 Beiträge • Seite 2 von 2 • 1, 2
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Re: Landwirtschaftliches Vorkaufsrecht Sachsen

Beitragvon CarpeDiem » So Dez 23, 2018 12:42

DST hat geschrieben:Ob dies auch bei einer Hofstelle mit direkt angrenzendem Grünland greift ( die Hofstelle ist der Hauptgrund des Kaufvertrages)?

Aufgrund welcher rechtlichen Basis ist es möglich das jeglicher Landwirt Vorkaufsrecht auf eine,
im ldw Sinne, nicht mehr existenten Hofstelle bekommt?

Du solltest davon ausgehen, dass der zuständige Landkreis des TE geprüft hat, dass der Vorgang vom Grundstücksverkehrsgesetz erfasst wird. Zuständig für diese Erstprüfung ist die jeweilige Gemeinde bzw. der Landkreis.
Ein direktes Vorkaufsrecht besteht, wie schon mehrfach gesagt, nur für diese Siedlungsgesellschaften die dann einen weiteren Abnehmer finden, für den die Bedingungen, z.B. keine ungesunde Agrarstruktur, zutreffen.
In den übrigen Bundesländern, macht die Gemeinde bzw. Lankreis öffentlich bekannt, dass hier ein Fall nach dem Grundstücksverkehrsgesetz vorliegt. Wenn nun ein Lw Interesse bekundet, erlässt die Behörde eine Untersagungsverfügung. Damit wird der Verkauf rechtlich nicht wirksam.
Wie will das ein Notar denn prüfen?? Soll der von Lw zu Lw rennen und fragen?
Besonders schöne Geschichten rund ums Verkehrsgesetz gibt es aus dem schönen Bayernland, frag mal nach bei der Stadt München , was mit ihren Latifundien am Starnberger See geschah? Wenn ich mich nicht irre ist doch Oberfranken auch ein Teil dieses Bundeslandes!
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Re: Landwirtschaftliches Vorkaufsrecht Sachsen

Beitragvon Fassi » So Dez 23, 2018 12:48

Doch, das meine ich ernsthaft, besonders beim Grundstücksverkehrsgesetz.

Das ist übrigens die Grundlage dafür, der Notar muss den Kaufvertrag dem Landwirtschaftsamt nach Kauf anzeigen und das prüft diesen dann nach den Gesichtspunkten des og Gesetzes. Greift es und will ein Landwirt (übrigens völlig egal, ob Voll- oder Nebenerwerb), dann steigt der zu 100% in den Kaufvertrag ein und übernimmt den 1:1. Ist da neben den ldw. Flächen auch die Hofstelle dabei, so muss er auch die mitkaufen. Rosinen picken gibt's in dem Fall nicht. Deswegen wird gerne das Gesamtpaket verkauft, weil viele sich halt nicht gerne wegen ein zwei Feldern ne alte Hofstelle zusätzlich ans Bein binden. Da ist die Hemmschwelle höher :wink: , allerdings nicht bei jedem. Wir hatten vor Jahren auch mal so einen Fall, da gings um nen altes Haus mit kleiner Scheune, zwei kleinen Wiesen (um die 20ar) und einem Feld von 55ar. Da wollte der Pächter auch einsteigen, wurde dann aber in letzter Instanz von der Landgesellschaft abgelehnt.

Das Ganze greift ab einer gewissen Mindestfläche, bei uns in Hessen kann ab 25ar geprüft werden und 0,5ha ist das Amt zur Prüfung verpflichtet. Diesen Sachverhalt vergessen viele Notare, weil sie eben viel zu selten damit zu tun haben.

DST hat geschrieben:Der TE schreibt von Landratsamt, das macht m.E. der Notar.

Du schreibst Landwirtschaftsamt.
Das leuchtet mir ein.
Sind aber zwei Paar Schuhe, mit völlig unterschiedlichen Hintergründen.


Bei euch Bayern ja, da sind das zwei eigenständige Ämter. Bei uns in Hessen nicht. Hier ist das Landwirtschaftsamt eine Unterabteilung des Landratsamt. Die Kaufverträge gehen da zu erst zum Kreisbauamt und von dem zum Landwirtschaftsamt. Wenn das sich dann meldet, steht im Briefkopf immer zu erst "Landratsamt" dann Abteilung Ländlicher Raum. Streng genommen gibt's bei uns kein Landwirtschaftsamt mehr.

Gruß
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Re: Landwirtschaftliches Vorkaufsrecht Sachsen

Beitragvon CarpeDiem » So Dez 23, 2018 13:09

Fassi hat geschrieben:dann steigt der zu 100% in den Kaufvertrag ein und übernimmt den 1:1.

Auch das ist so nicht hunderprozentig richtig. In RLP gibt es die Untersagungsverfügung und als härtere Massnahme ab einer Grösse von 2 ha das direkte eintreten der Siedlungsgesellschaft.

In den landw. Verwaltungen wird oft die Meinung vertreten, dass es ein "Vorkaufsrecht" für Lw gibt, dies ist so nicht richtig. In RLP hätte der TE gute Chancen durchzukommen. Wie die Rechtslage in Sachsen ist, weiss ich nicht. Denn bei der Untersagungsverfügung kann es ja immer noch passieren, dass der Verkäufer dem Lw, der sich in den Vertrag drängen will sagt, "aber du wirst es nicht bekommen"!
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Re: Landwirtschaftliches Vorkaufsrecht Sachsen

Beitragvon T5060 » So Dez 23, 2018 13:47

Da gibt es den Joachim Netz in Bad Emstal, der hat den Kommentar zum GrStVerkG geschrieben und da ruf man den Joachim an,
gibt dem die Kontaktdaten von seinem Anwalt und dann legen die beiden los. Und wer das Risiko für eine juristische Durchsetzung
nicht riskieren mag, braucht auch keinen Hof und alles was hier steht, ist eigentlich alles Mist. Damit kann man nichts anfangen.
[ :klee: Ein Botaniker ist sowas wie ein Cowboy, der auf einem Pony reitet :-) :klee: ]
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Re: Landwirtschaftliches Vorkaufsrecht Sachsen

Beitragvon Fassi » So Dez 23, 2018 14:31

@ CarpeDiem: War ja auch vereinfacht gemeint, bzw. die Umsetzung unterschiedlich gehandhabt. Das Ganze ist ja eh nicht so einfach wie es immer anhört. Gerade bei den kleinen Flächen und großen Betrieben kommt es auch bei uns immer mal wieder zum Versagen des Vorkaufsrecht. Bei einem 180ha Betrieb ist ein einzelnes Feld von unter 1ha ja keine ungesunde Verteilung :wink: .

Btw soweit ich weiß, übt immer die Siedlungsgesellschaft das Vorkaufsrecht aus und verkauft dann an den interessierten Landwirt. Und entscheidet bei mehreren Interessenten, welcher wirklich Bedarf hat.

Gruß
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Re: Landwirtschaftliches Vorkaufsrecht Sachsen

Beitragvon anhilde » So Dez 23, 2018 19:53

Und was muss man tun damit man auf die Liste der landwirtschaftlichen Interessenten kommt? Kann man sich bei der Siedlungsgesellschaft registrieren, oder geht das irgendwie automatisch über das Landwirtschaftsamt? Ich habe bei dem Thema immer das Gefühl es wird absichtlich unklar und intransparent gehalten, damit man da als Neuling nicht zum Zug kommt.

Viele Grüße,

André
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Re: Landwirtschaftliches Vorkaufsrecht Sachsen

Beitragvon Fassi » So Dez 23, 2018 20:16

Bundeslandsache. In Hessen bekommt der Ortslandwirt Bescheid, darf dann die ortsansässigen Kollegen fragen und muss innerhalb von zwei Wochen Rückmeldung ans Amt geben. Fragt er nicht, gibt's Ärger. Da kann man ruhig mal nachfragen, wenn man sich übergangen fühlt.

Gruß
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Re: Landwirtschaftliches Vorkaufsrecht Sachsen

Beitragvon DST » So Dez 23, 2018 21:07

@CarpeDiem
@Fassi

Die unterschiedlichen Ansichten resultieren augenscheinlich auf den doch deutlich unterschiedlichen gesetzlichen Gegebenheiten in unserem so einigen Deutschland.

Kein Wunder das so viele unterschiedliche Erfahrungen bestehen.

Evtl kann man das Problem des TE grob eingrenzen auf:

- Wird das Vorkaufsrecht wahrgenommen dann nur in vollem Umfang des Kaufvertrages.
Der TE kauft entweder alles oder nichts.

- Das einschalten eines Rechtsanwaltes und eine Stellungnahme ist erst dann nötig bzw. sinnvoll, wenn tatsächlich ein Vorkaufsberechtiger seine Ansprüche geltend macht.
Kommt keiner, dann hat der jetzige Vertrag seine Rechtsgültigkeit.


Ich meine, wenigstens diese Punkte sollten Bundeslandübergreifend gelten.

Der TE sollte abwarten, dann kann er immernoch entscheiden ob er rechtliche Schritte einleitet.




Gruß Daniel
Erfahrungen macht man erst dann wenn man Sie bereits gebraucht hätte.......
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Re: Landwirtschaftliches Vorkaufsrecht Sachsen

Beitragvon CarpeDiem » Di Dez 25, 2018 19:55

@DST
@Fassi
in der Tat sind diese länderspezifischen Regelungen vorhanden und erschweren die Beurteilung der Angelegenheit ungemein. Noch schlimmer sind ja die diversen Vorgehensweisen bei der Bekanntmachung der Fälle, bei denen man glaubt etwas unternehmen zu müssen.

@anhilde hat vollkommen Recht, wenn mangelde Transparenz bemängelt wird. Wenn ich da lese, dass der Vorgang dem "Ortslandwirt" bekannt gemacht wird, dann läuten bei mir schon die Alarmglocken. In (fast) allen Fällen würde ich hier eine massive Interessenkollision unterstellen. Bei uns in der Gemeinde hatten die die Angewohnheit, dies dem Vorsitzenden der BV mitzuteilen, der dann nach Gutdünken informierte oder auch nicht. Nach heftigen Auseinandersetzungen hat man dann eingesehen, dass es für die Gemeinde nur einen Weg gibt unangreifbar bekannt zu machen, nämlich den, der bei allen anderen amtlichen Bekanntmachungen auch eingehalten wird.

Wie DST richtig erkannt hat, sollte sich der TE nicht verrückt machen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass bei diesem Kontrukt etwas anderes infrage kommt als eine Untersagung. Dann hätte er ja noch die Möglichkeit diese erst einmal zu aktzeptieren und die Sache vorerst ruhen zu lassen. Gleichzeitig könnte er den Verkäufer bewegen eine GmbH zu gründen und das Landgut dort einzulegen. Dann erwirbt er die GmbH-Anteile. Alternative wäre den Kaufpreis, gegen Gewährung einer Grundschuld zu zahlen. Dann darf man einmal gespannt sein, wer diese dingliche Recht "übernimmt".
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Re: Landwirtschaftliches Vorkaufsrecht Sachsen

Beitragvon Hillsfarmer » Mi Dez 26, 2018 22:35

Also bei uns wird mittlerweile ,zumindest meiner Meinung nach, das Grundstücksverkehrsgesetz ausgehebelt , denn hier geht´s andersrum.

Da wurde bisher nicht erst einmal die Fläche zuerst ausgeschrieben , d.h. das Landwirtschaftsamt fordert aufstockungswillige Landwirte im Amtsblatt auf ihr Interesse schriftlich mit dem entsprechenden Kaufpreisangebot dem Amt mitzuteilen .
Dem potenziellen Verkäufer ist dann bekannt ob und zu welchem Preis ein Landwirt Interesse an seiner Fläche hat . Ein nichtlandwirtschaftlicher Käufer, muss nun nur etwas mehr bieten und schon ist die Sache gelaufen.

Solch ein Vorgehen wäre für mich beim Verkauf unter Verwandten akzeptabel, aber nicht so wie´s hier abläuft.


PS: Auch wenn`s einige immer noch nicht kapiert haben, ein landwirtschaftl. Vorkaufsrecht gibt es meines Wissens nicht.
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Re: Landwirtschaftliches Vorkaufsrecht Sachsen

Beitragvon urw » Fr Dez 28, 2018 19:09

Hillsfarmer hat geschrieben:PS: Auch wenn`s einige immer noch nicht kapiert haben, ein landwirtschaftl. Vorkaufsrecht gibt es meines Wissens nicht.
Nicht ?, guggst Du hier -> landwirtschaft.sachsen.de/landwirtschaft/40654.htm
Im März 2014 hat das BVerfG festgestellt, daß Teile des ZDF-Staatsvertrages verfassungswidrig sind. Parteifunktionäre sitzen demnach im Verwaltungs- & Fernsehrat und nehmen Einfluß auf die Berichtserstattung.
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