DST hat geschrieben:Ob dies auch bei einer Hofstelle mit direkt angrenzendem Grünland greift ( die Hofstelle ist der Hauptgrund des Kaufvertrages)?
Aufgrund welcher rechtlichen Basis ist es möglich das jeglicher Landwirt Vorkaufsrecht auf eine,
im ldw Sinne, nicht mehr existenten Hofstelle bekommt?
Du solltest davon ausgehen, dass der zuständige Landkreis des TE geprüft hat, dass der Vorgang vom Grundstücksverkehrsgesetz erfasst wird. Zuständig für diese Erstprüfung ist die jeweilige Gemeinde bzw. der Landkreis.
Ein direktes Vorkaufsrecht besteht, wie schon mehrfach gesagt, nur für diese Siedlungsgesellschaften die dann einen weiteren Abnehmer finden, für den die Bedingungen, z.B. keine ungesunde Agrarstruktur, zutreffen.
In den übrigen Bundesländern, macht die Gemeinde bzw. Lankreis öffentlich bekannt, dass hier ein Fall nach dem Grundstücksverkehrsgesetz vorliegt. Wenn nun ein Lw Interesse bekundet, erlässt die Behörde eine Untersagungsverfügung. Damit wird der Verkauf rechtlich nicht wirksam.
Wie will das ein Notar denn prüfen?? Soll der von Lw zu Lw rennen und fragen?
Besonders schöne Geschichten rund ums Verkehrsgesetz gibt es aus dem schönen Bayernland, frag mal nach bei der Stadt München , was mit ihren Latifundien am Starnberger See geschah? Wenn ich mich nicht irre ist doch Oberfranken auch ein Teil dieses Bundeslandes!

Ein Botaniker ist sowas wie ein Cowboy, der auf einem Pony reitet