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"Tötungsbefugnis auf befriedeten Grundstücken"
Der Gesetzgeber stellt also die EIgentümer befriedeter Grundstücke anderen zur Jagd befugten Personen gegenüber und sieht damit den Eigentümer hinsichtlich der Befugnisse des §9Abs.NJagdG als zur Jagd befugte Person an."