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LKW abgelastet -> Sondergenehmigung möglich

Hier findet man Hilfe in Sachen Landtechnik.
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21 Beiträge • Seite 2 von 2 • 1, 2
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Re: LKW abgelastet -> Sondergenehmigung möglich

Beitragvon Unimog 411 » So Nov 14, 2010 11:58

Hallo Markus,

auf den ersten Blick ist es wirklich nicht so einfach zu verstehen und Dein Beispiel mit den Roller ist gnz gut.

Aber durch die Überladung des LKW ändert sich technisch nichts an den Fahrzeug, es ist und bleibt ein 7,49 tonner, auch wenn er mit 2 t überladen ist.
Bei den Roller würde technisch etwas verändert und somit stimmen die Papiere mit dem Fahrzeug nicht mehr überein. Und das mit den ganzen Konsequenzen -> Fahrerlaubnis, Versteuerung, Zulassung usw. (PS: mit Zweiräder bin ich nict so bewandert)

Gruss
Lutz
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Re: LKW abgelastet -> Sondergenehmigung möglich

Beitragvon AP_70 » So Nov 14, 2010 11:59

In diesem Fall bezieht sich der Führerschein (C oder 3) nur auf die zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs! 8)
Hänger lasse ich mal aussen vor.

Fährt der TE bei 7,5t zGG überladen durch die Gegend wirds bei 5 - 10% Überladung schon teuer!
Lässt der TE den LKW auflasten, so ist dieser grundsätzlich ohne gültiger Fahrerlaubnis unterwegs, auch unbeladen! :gewitter: :regen:

Hier kann sich der TE das günstigere Vergehen aussuchen!
:arrow: Ich würde allerdings raten keines von beiden zu testen. :klug:
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Re: LKW abgelastet -> Sondergenehmigung möglich

Beitragvon Markus K. » So Nov 14, 2010 12:24

Servus Lutz,

das ist jetzt nachvollziehbar! Da ein Roller ja nicht von alleine schneller fährt, sondern erst vorsätzlich frisiert werden muß, wird das der Knackpunkt sein. Das Überladen des LKW´s wäre dann eher als (grobe) Fahrlässigkeit zu werten?

again what learned!

gruß
Markus
Gruß Markus

ein Schlepper kann nicht rot genug sein!
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Re: LKW abgelastet -> Sondergenehmigung möglich

Beitragvon Halbdackel » So Nov 14, 2010 13:03

Jo, i have auch again what learnd ! Vielen Dank !

Mir wurde eben erst heute Morgen beim Lesen der diversen (Gesetzes)Texte klar, daß ich noch ein anderes "Problem" habe. Deshalb jetzt hier der ganze Hintergrund zu meiner Frage (ich werde mich kurz fassen):

Bin am Überlegen mir einen ZIL 131 zuzulegen. Das hat weniger etwas mit Landwirtschaft zu tun als vielmehr Hobby. Allerdings sollte das auch halbwegs Sinn machen, und deshalb muss ich vorher abklären, inwieweit ich das Gefährt sinnvoll nutzen kann. Die bei Wikipedia angegebene Leermasse ist nicht ganz korrekt. Die liegt eher im Bereich 5.7t. Könnte ich jetzt schlappe 500kg auf das Ding packen, wärs ja vollkommen sinnbefreit. Ab 1t oder besser 1.5t würde es für mich Sinn machen (privater Holzmacher im kleinen Stil und offiziell angemeldet als Weinbaubetrieb mit bescheidenen 40ar).

An dieser Stelle kommt mein "Problem" - die Anzahl der Achsen ! Der ZIL hat ja schon 3 Stück davon. D.h. mit dem alten 3er wäre kein Anhänger zulässig (außer ein sog. Freier). Mit dem Umschreiben auf Cxx wäre aber immerhin bis zGG 12t ein Anhänger (egal ob 1 oder 2-Achsen) möglich.

Als spitzfinderiger Schwabe kamen mir noch folgende Ideen (werde ich aber nicht machen - macht nur Spass drüber nachzudenken):

Ich melde das Ding als Landw.Zugfahrzeug an (dann bauartbedingt 60km/h usw usf).
Ich lasse einen Kumpel mit altem 2er Führerschein das überladene Teil fahren. Dann wäre es nur "Überladung" und "Steuerhinterziehung".

Jetzt nochmal ernst:

Es wurden 5-10% Überladung genannt. Nun bin ich nicht der Typ welcher sich mit dem Arm des Gesetzes anlegen will, aber gibt es da "Tabellen" (bei uns ist ja alles geregelt...) ? Will sagen: Ab wann ist der Zug praktisch überladen ? Hängt das vom Ermessen des Polizisten ab ? Wären 50kg zuviel schon strafbar ?

Grüßle

timo
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Re: LKW abgelastet -> Sondergenehmigung möglich

Beitragvon Unimog 411 » So Nov 14, 2010 14:09

Hallo Timo,

die Bussgeld-Tabelle findet man z.B. >>hier<<.
Muss hält nur darauf achten, ob Du unter a) über 7,5 t oder b) bis 7,5 t schauen musst!

Das ist natürlich ein Monster an Kraftfahrzeug. Ich bin mir jetzt nicht ganz sicher, ob bei einen LKW eine mindest Nutzlast im Verhältnis zur zGM besteht -> wie schon gesagt am besten mit den Leuten sprechen, die die Abnahme machen (TÜV/DEKRA). Evtl. ist ja auch eine Umschlüsselung zur Zugmaschine Ackerschlepper drin. :wink:

Das mit der alten Klasse 3, hast Du ja schon richtig erkannt ->kein Anhänger möglich, ausser zulassungsfreie
Mit der neuen Klasse C1E kein Problem
Zugfahrzeug ZIL 131 abgelastet auf 7,5 t (vorausgesetzt es geht)
plus Anhänger dessen zGM nicht mehr ist als die Leermasse des Zugfahrzeuges und zusammen max 12 t.
D.h. der Anhänger darf eine zGM von 4,5 t haben
>> 7,5 t + 4,5 t = 12 t -> i.O
>> 4,5 t Anhänger < 5,7 t Leermasse Zugfahrzeug -> i.O.

Gruss
Lutz
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Re: LKW abgelastet -> Sondergenehmigung möglich

Beitragvon Halbdackel » So Nov 14, 2010 14:21

Maaahlzeit,

der ZIL ist schon zugelassen und abgelastet - kein Problem und alles legal ohne irgendwelche Tricks.
Bei Umschlüsselung auf Ackerschlepper müsste aber auch an der Geschwindigkeit (beträgt original 80km/h) gedreht werden ? Das wird wohl nix werden (Backstein unters Gaspedal). Außer wie schon erwähnt: Fahren nur in der Untersetzung. Dann würde er vielleicht in Klasse T fallen..... OK - das lassen wir erstmal beiseite.

Der Bußgeldkatalog gefällt mir !! Der Wagen ist auf 7,5t abgelastet, demnach trifft Tabelle b) (die untere in Deinem Link) zu.
Das wären bis 20% (1500kg !!!) 35 Euro. Na, das wärs mir wert ! Nicht täglich, aber einmal im Jahr zum Holz ausm Wald oder Trauben ausm Wengert schaffen.

Mit Anhänger hinten dran siehts natürlich etwas anders aus. Da wärens dann 350kg für 30 Euro.

Hab ich das so richtig rausgelesen ?

timo
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