Schon fast ein LSV Werbevideo zur Situation in der Landwirtschaft (zumindest die ersten 5 min)
https://www.youtube.com/watch?v=ExMijhFZgBg
Aktuelle Zeit: Fr Mai 03, 2024 1:37
tyr hat geschrieben:Klüger wäre es, sich in einer großen Partei zu engagieren, die landwirtschaftlich noch keine klare Linie hat, und dort diese mitzubetimmen, einfach um auf die Strukturen solcher Partei zurückgreifen zu können.
Es gibt da gerade eine, als größte Oppositionspartei im Bund, auf die das zutrifft....aber man verzettelt sich ja lieber in irgendeinem, von der Öffentlichkeit überhaupt nicht wahrgenommenen Kleinscheiß, und reägt seine Eitelkeiten aus.
T5060 hat geschrieben:So LSV funktioniert wieder. Kommende Woche geht es erst mal konzentriert gegen NABU und SPD.
Dieser nichtsnutzige Flasbarth muss weg, samt seiner dummen Ministerin.
Wer 600 Mill. € für Berater braucht, legt doch damit offen, dass er unfähig in seinem Job ist.
Und Flasbarth hat ja als NABU Chef die massenhaften Tierquälereien nicht nur geduldet,
sondern dies als System angelegt.
marius hat geschrieben:...
Und wielange üppige Subventionen aus leeren Kassen an Landwirte überwiesen werden, steht auch in den Sternen.
Forderungen und Gesetze müssen nicht über Subventionen eingehalten werden, sondern das geht auch über nationales Strafrecht. Also auch ohne CC und MFA sind alle Gesetze eizuhalten.
Da muss man nur 1+1 zusammenzählen, wie das letztlich enden wird.
Wird somit wohl wenige Betriebe geben, die überleben.
Aber das sind keine auslaufenden Familienbetriebe, sondern spezialisierte Agrarfabriken.
Und wenn die Importzölle auf Nahrungsmittelimporte in die EU wie geplant gestrichen werden, wirds richtig düster.
Viele wissen garnicht das z.b. Rindflesich das aus den USA in die EU importiert wird, mit 69 % Importsteuer belegt wird.
Wird diese Steuer abgeschafft, ist EU Fleisch im LEH Regal sicher nicht mehr konkurrenzfähig.
marius hat geschrieben:
Und wielange üppige Subventionen aus leeren Kassen an Landwirte überwiesen werden, steht auch in den Sternen.
langholzbauer hat geschrieben:Ohne Mehrfachantrag und CC müsste im Strafrecht jedem beschuldigten Landwirt ein Verstoß rechtssicher nachgewiesen werden!
CarpeDiem hat geschrieben:langholzbauer hat geschrieben:Ohne Mehrfachantrag und CC müsste im Strafrecht jedem beschuldigten Landwirt ein Verstoß rechtssicher nachgewiesen werden!
Ganz richtiger und wichtiger Hinweis. Mit dem Abgabe des MFA räumt jeder Antragsteller von vornherein seine Schuld ein! Ein Unding!
§ 21
Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge
(1) 1Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag der in den §§ 99 und 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber sollen Bewerber oder Bewerberinnen für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden, die wegen eines Verstoßes nach § 23 mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind. 2Das Gleiche gilt auch schon vor Durchführung eines Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung im Sinne des Satzes 1 besteht.
https://dejure.org/gesetze/AEntG/21.html
..............
(4) Bei Aufträgen ab einer Höhe von 30 000 Euro fordert der öffentliche Auftraggeber nach Absatz 2 für den Bewerber oder die Bewerberin, der oder die den Zuschlag erhalten soll, vor der Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150a der Gewerbeordnung an.
(1) Das Bundesamt für Justiz (Registerbehörde) führt ein Gewerbezentralregister.
(2) In das Register sind einzutragen
(3) rechtskräftige Bußgeldentscheidungen, insbesondere auch solche wegen einer Steuerordnungswidrigkeit, die aufgrund von Taten ergangen sind, die
a)
bei oder in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung oder
b)
bei der Tätigkeit in einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung von einem Vertreter oder Beauftragten im Sinne des § 9 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten oder von einer Person, die in einer Rechtsvorschrift ausdrücklich als Verantwortlicher bezeichnet ist,
begangen worden sind, wenn die Geldbuße mehr als 200 Euro beträgt,
4.
rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 10 und 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, nach den §§ 15 und 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder nach § 266a Abs. 1, 2 und 4 des Strafgesetzbuches, die bei oder im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung begangen worden ist, wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen erkannt worden ist.
Von der Eintragung sind Entscheidungen und Verzichte ausgenommen, die nach § 28 des Straßenverkehrsgesetzes in das Fahreignungsregister einzutragen sind.
https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__149.html
lena4866 hat geschrieben:Die öffentliche Hand ist da besonders rigoros§ 21
Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge
(1) 1Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag der in den §§ 99 und 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber sollen Bewerber oder Bewerberinnen für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden, die wegen eines Verstoßes nach § 23 mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind. 2Das Gleiche gilt auch schon vor Durchführung eines Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung im Sinne des Satzes 1 besteht.
https://dejure.org/gesetze/AEntG/21.html
..............
(4) Bei Aufträgen ab einer Höhe von 30 000 Euro fordert der öffentliche Auftraggeber nach Absatz 2 für den Bewerber oder die Bewerberin, der oder die den Zuschlag erhalten soll, vor der Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150a der Gewerbeordnung an.(1) Das Bundesamt für Justiz (Registerbehörde) führt ein Gewerbezentralregister.
(2) In das Register sind einzutragen
(3) rechtskräftige Bußgeldentscheidungen, insbesondere auch solche wegen einer Steuerordnungswidrigkeit, die aufgrund von Taten ergangen sind, die
a)
bei oder in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung oder
b)
bei der Tätigkeit in einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung von einem Vertreter oder Beauftragten im Sinne des § 9 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten oder von einer Person, die in einer Rechtsvorschrift ausdrücklich als Verantwortlicher bezeichnet ist,
begangen worden sind, wenn die Geldbuße mehr als 200 Euro beträgt,
4.
rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 10 und 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, nach den §§ 15 und 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder nach § 266a Abs. 1, 2 und 4 des Strafgesetzbuches, die bei oder im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung begangen worden ist, wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen erkannt worden ist.
Von der Eintragung sind Entscheidungen und Verzichte ausgenommen, die nach § 28 des Straßenverkehrsgesetzes in das Fahreignungsregister einzutragen sind.
https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__149.html
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