Frankenbauer hat geschrieben:Die Katholische Pfarrpfründebehörde verpachtet nur neu, wenn der Pächter sich verpflichtet, nach Pachtende die ZA dem Nachfolgepächter zuübertragen, sogar der Übergang, bzw. die Ablöse der BIBs soll vertraglich festgelegt werden. Ich habe mich erfolgreich dagegen gewehrt, habe aber alles auf eigene Faust machen müssen, ohne BBV und LWA. Nach acht Wochen Schriftverkehr kam endlich das Einsehen, daß ich als Hoferbe als Altpächter zu behandeln bin.
Wer aber heute bei Anpacht einer Fläche einen Vertrag unterzeichnet, der eine Übergangsklausel enthält begründet einen einklagbaren Rechtsanspruch des Verpächters losgelöst von allen EU Bestimmungen, also aufpassen, jeder Verpächter weiß, daß Flächen ohne ZA nicht einmal die Hälfte der Pacht erlösen als mit ZA verpachtete Flächen.
Der Einwand ein Verpächter kann mit ZAs nichts anfangen dürfte mit oben beschriebenem Verfahren rechtskräftig zu umgehen sein.
Gruß
Werner
aber hat denn der neupächter überhaupt za? wenn heute die kirche neu verpachten muß hat sich doch das gleiche problem wie die normalen verpächter auch - die za dürften im normalfall den bisherigen pächter gehören und somit hat die kirche auch keinen anspruch drauf.
ich hab in meinen neuesten pachtvertrag drinstehen, daß ich die za solange habe, wie ich die flächen habe vom verpächter und wenn der pachtvertrag ausläuft bekommt er beides zurück.