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Mehrwertsteuer in Hobbytieren

Hier kann man über aktuelle Themen aus den Medien und Allgemeines der Landwirtschaft diskutieren.
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20 Beiträge • Seite 2 von 2 • 1, 2
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Re: Mehrwertsteuer in Hobbytieren

Beitragvon mondaufgang » Mo Okt 28, 2013 18:24

Hallo,
mit ein paar Grundkenntnisse im Umsatzsteuerrecht ist der Fall gut lösbar.

1. Der Umsatzsteuer unterliegen Umsätze aus Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens erbringt (§ 1 UStG) sowie die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb. Alle diese Umsätze werden als steuerbare Umsätze bezeichnet.
Inland passt hier.

2. Unternehmer nach § 2 UStG ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen. Anders als im Einkommensteuerrecht kommt es somit nicht darauf an, ob das Unternehmen eine Gewinnerzielungsabsicht (s. Liebhaberei) hat.
Nachhaltigkeit einer umsatzsteuerliche Tätigkeit ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen ist. Wenn mehrere Verkäufe im Jahr stattfinden, so ca. 4 Verkäufe im Jahr und das über mehrere Jahre, wäre das so.

3. Lieferungen sind Leistungen, durch die der Unternehmer oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (§ 3 Abs. 1 UStG).
Hier handelt es sich also um eine Lieferung.

4. Steuersätze nach (§ 12 UStG: ermäßigter Steuersatz (§ 12 Abs. 2 UStG: 7 %). Hiernach Nr. 3 "die Aufzucht und das Halten von Vieh, die Anzucht von Pflanzen und die Teilnahme an Leistungsprüfungen für Tiere".

5. § 24 Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ist zu beachten. Nach § 24 (1) Nr. 3 "für die übrigen Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 auf 10,7 Prozent".

6. § 19 Besteuerung der Kleinunternehmer ist zu beachten. Nach § 19 (1) Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17 500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50 000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird.

Ergebnis: Es darf kein Umsatzsteuerausweis erfolgen!
- weil entweder keine umsatzsteuerliche Unternehmerschaft vorliegt oder
- umsatzsteuerliche Kleinunternehmerschaft vorliegt (befreiung davon aber möglich).

Wichtig: Wird dennoch in einer Rechnung ein Steuerbetrag offen ausgewiesen, so schuldet er den ausgewiesenen Betrag! Die Umsatzsteuer ist an das Finanzamt abzuführen!

Und noch etwas: Für das Ergebnis ist es völlig irrelevant, an wen die Lieferung geht! Es völlig gleichgültig, ob der Empfänger ein Privater, Landwirt, Gewerbetreibender, öffentliche Hand oder sonst was ist!
Den Sonderfall Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen betrachten wir jetzt nicht. Da kann es anders aussehen.

Einige Antworten hier waren sehr amüsant und die von tyr erschreckend fahrlässig falsch.

Gruß
mondaufgang,
der auf dem Sofa liegt, einen dicken Fuß hat (ich sag nur brünstige Färse), und heute Abend nicht in den Stall kann.
mondaufgang
 
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Re: Mehrwertsteuer in Hobbytieren

Beitragvon Qtreiber » Mo Okt 28, 2013 18:34

Als Handwerksmeister bin ich natürlich, was mein Handwerk betrifft, umsatzsteuerpflichtig und kenne mich auch damit aus.
Es geht ausschliesslich um die Frage, ob in ldw. Nutztieren, die von einem Hobbyhalter verkauft werden, ldw. Mehrwertsteuer (welcher Satz auch immer) enthalten ist.
Ich werde mich also auf jeden Fall hüten, in eine auszustellende Quittung "Betrag incl. x% MWSt." schreiben.
Qtreiber
 
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Re: Mehrwertsteuer in Hobbytieren

Beitragvon mondaufgang » Mo Okt 28, 2013 18:57

Qtreiber hat geschrieben:Als Handwerksmeister bin ich natürlich, was mein Handwerk betrifft, umsatzsteuerpflichtig und kenne mich auch damit aus.
Es geht ausschliesslich um die Frage, ob in ldw. Nutztieren, die von einem Hobbyhalter verkauft werden, ldw. Mehrwertsteuer (welcher Satz auch immer) enthalten ist.
Ich werde mich also auf jeden Fall hüten, in eine auszustellende Quittung "Betrag incl. x% MWSt." schreiben.


Oh, du bist umsatzsteuerlich schon unternehmerisch tätig. Dann kann natürlich die Kleinunternehmerschaft nicht mehr zutreffen.
Bleibt also die Frage, ob der Verkauf der Tiere im Rahmen der umsatzsteuerlichen, unternehmerischen Tätigkeit gehört. Zum Handwerk gehört es nicht (s. Bewertungsrecht).
Bleibt die Frage wie häufig finden diese Tierverkäufe statt, in der Vergangenheit und in der Zukunft?

Gruß
mondaufgang
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Re: Mehrwertsteuer in Hobbytieren

Beitragvon Qtreiber » Mo Okt 28, 2013 19:19

mondaufgang hat geschrieben:Bleibt also die Frage, ob der Verkauf der Tiere im Rahmen der umsatzsteuerlichen, unternehmerischen Tätigkeit gehört.


eindeutig nein.
Andere züchten Kaninchen oder Geflügel. Ich halte ein paar Kühe, was bei einer Betriebsprüfung auch als Hobby anerkannt wurde (keine Absetzbarkeit der Kosten, keine Steuerpflichtigkeit der - bescheidenen - Einnahmen).
Die Frage stellt sich für mich nur deswegen, weil ich in 14 Tagen mit der Rinderhaltung aufhöre und drei Tiere lebend an einen Landwirt verkauft habe (bzw. verkaufen werde). Der Rest geht in die Truhe und zum Schlachthof. Und die Frage stellt sich mir natürlich auch deswegen, weil ich ja nicht weiß, ob der Metzger in der Vergangenheit z.B. aus dem Einkaufspreis für meine Tiere Vorsteuerabzug geltend gemacht hat, d.h. also Mehrwertsteuer in JEDEM landwirtschaftlichen Erzeugnis enthalten ist, UNABHÄNGIG davon WER es erzeugt hat. ICH habe ihm jedenfalls nie eine Rechnung MIT Mehrwertsteuerausweis ausgestellt.
Qtreiber
 
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Re: Mehrwertsteuer in Hobbytieren

Beitragvon mondaufgang » Mo Okt 28, 2013 19:48

Jetzt wird es haarig: Die wichtigen Tatsachen hast du ja unterschlagen :o

1. Ob deine Tierhaltung einkommensteuerlich ein Hobby (Liebhaberei) sind oder nicht, ist für die umsatzsteuerliche Unternehmerschaft nur ein Anhaltspunkt nicht aber entscheidend! Das habe ich versucht, in meiner vorherigen Antwort, deutlich zu machen, wohl aber noch nicht deutlich genug.

2. Wenn in deinen bisherigen Rechnungen keine Umsatzsteuer ausgewiesen wurde, dann kann auch der Abnehmer keine Vorsteuer ziehen. Kein Umsatzsteuerausweis, kein Vorsteuerabzug.

3. Deine Tierverkäufe könnten bei enger Auslegung des § 2 UStG eine umsatzsteuerliche, unternehmerische Tätigkeit sein! Das ist jetzt mit deinem Steuerberater zu klären.

4. Bleibt dann noch die Frage des Steuersatzes. Wenn zur Tierhaltung auch eine ausreichende landwirtschaftliche Fläche bewirtschaftet wird, dann greift §24 UStG, also 10,7 Prozent. Ist das nicht der Fall greift (§ 12 Abs. 2 UStG ermäßigter Steuersatz von 7%.

Gruß
mondaufgang
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