Hallo,
mit ein paar Grundkenntnisse im Umsatzsteuerrecht ist der Fall gut lösbar.
1. Der Umsatzsteuer unterliegen Umsätze aus Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens erbringt (§ 1 UStG) sowie die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb. Alle diese Umsätze werden als steuerbare Umsätze bezeichnet.
Inland passt hier.
2. Unternehmer nach § 2 UStG ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen. Anders als im Einkommensteuerrecht kommt es somit nicht darauf an, ob das Unternehmen eine Gewinnerzielungsabsicht (s. Liebhaberei) hat.
Nachhaltigkeit einer umsatzsteuerliche Tätigkeit ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen ist. Wenn mehrere Verkäufe im Jahr stattfinden, so ca. 4 Verkäufe im Jahr und das über mehrere Jahre, wäre das so.
3. Lieferungen sind Leistungen, durch die der Unternehmer oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (§ 3 Abs. 1 UStG).
Hier handelt es sich also um eine Lieferung.
4. Steuersätze nach (§ 12 UStG: ermäßigter Steuersatz (§ 12 Abs. 2 UStG: 7 %). Hiernach Nr. 3 "die Aufzucht und das Halten von Vieh, die Anzucht von Pflanzen und die Teilnahme an Leistungsprüfungen für Tiere".
5. § 24 Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ist zu beachten. Nach § 24 (1) Nr. 3 "für die übrigen Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 auf 10,7 Prozent".
6. § 19 Besteuerung der Kleinunternehmer ist zu beachten. Nach § 19 (1) Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17 500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50 000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird.
Ergebnis: Es darf kein Umsatzsteuerausweis erfolgen!
- weil entweder keine umsatzsteuerliche Unternehmerschaft vorliegt oder
- umsatzsteuerliche Kleinunternehmerschaft vorliegt (befreiung davon aber möglich).
Wichtig: Wird dennoch in einer Rechnung ein Steuerbetrag offen ausgewiesen, so schuldet er den ausgewiesenen Betrag! Die Umsatzsteuer ist an das Finanzamt abzuführen!
Und noch etwas: Für das Ergebnis ist es völlig irrelevant, an wen die Lieferung geht! Es völlig gleichgültig, ob der Empfänger ein Privater, Landwirt, Gewerbetreibender, öffentliche Hand oder sonst was ist!
Den Sonderfall Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen betrachten wir jetzt nicht. Da kann es anders aussehen.
Einige Antworten hier waren sehr amüsant und die von tyr erschreckend fahrlässig falsch.
Gruß
mondaufgang,
der auf dem Sofa liegt, einen dicken Fuß hat (ich sag nur brünstige Färse), und heute Abend nicht in den Stall kann.
