2810 hat geschrieben:egnaz hat geschrieben:...... Da sich die Grundsteuermessbeträge für A bundesweit einheitlich aus der Fläche und den Ertragsmesszahlen ergeben, wird das auch bei anderen Betrieben so sein.
Ich bin nicht überzeugt, dass es bundeseinheitlich geregelt ist.
Gesagt hat man vorher schon , dass bei GrSt A keine Änderung stattfindet,
aber bei uns im KretschmannLand ist die Berechnungsweise -n m M - eine andere. Auch anders , wie früher.
Verwiesen wird auf das LGrStG.Darin steht: Reinertrag errechnet sich aus Fläche in Ar mal Faktor ,dieser ist 2,52 €/Ar
und ergibt einen Grundbetrag von xyz €.
Danach ist plötzlich eine Ertragsmesszahl aufgeführt, wie die errechnet wurde, habe ich nicht kapiert
![]()
Diese EMZ wird wieder mit einem Faktor multipliziert - hier 0,041 €/EMZ
Dies soll den Reinetrag ergeben
Der Reinertrag multipliziert mit dem Kapitalisierungsfaktor von 18,6 ergibt dann schlussendlich der Grundsteuerwert![]()
Der letzte Rechenschritt ist dann Grundsteuerwert mal Steuermesszahl 0,55 Promille ergibt den Steuermessbetrag .
Per saldo zahle ich etwa gleichviel GrSt , wie vorher, obwohl der Hebesatz bei A von 340 auf 620 angehoben wurde und bei B von 300 auf 210 gesenkt wurde.
Genau so wird bei mir hier in Nds der Grundsteuerwert für A ermittelt.
Die Ertragsmesszahlen ergeben sich aus der Bodenschätzung. Sie waren auch schon bei den alten Einheitswerten die entscheidend variable Größe.
Sind denn bei dir die Steuermessbeträge für A so stark gesunken, dass du bei einer Verdoppelung der Hebesätze nicht mehr Grundsteuer bezahlen musst?