§31 Verhaltenspflichten im Wald
Wer sich im Wald aufhält, hat sich so zu verhalten, dass der Wald und seine Schutz-
güter und Ökosystemleistungen nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beein-
trächtigt werden. Es ist verboten, im Wald eine Gefahr
1. für die Gesundheit anderer,
2. den Wald,
3. für seine Schutzgüter und Ökosystemleistungen oder
4. für seine Tiere
insbesondere durch das unbefugte Errichten von Anlagen oder das Verändern von forstli-
chen Einrichtungen oder Geräten, Waldgehölzen oder des Waldbodens zu schaffen.
Das hört sich mächtig interessant an. Sprich, was darf man denn nicht tun? Grubenfallen mit spitzen Pfählen bauen? Hochsitze ansägen? Es geht hier ganz offensichtlich nicht um etwas was der Waldbesitzer normalerweise tut, da steht auch nicht dass es nur auf Waldbesitzer zutrifft, sondern jedermann der nach diesem Paragraf Unfug treibt. Insofern ist die Bildzeitung möglicherweise etwas irreführend... auch in §80 Abs 2 steht etwas drin (Materialien und Substanzen ausbringen) wo ich eher an Umweltsünder denke die ihre Altöl im Waldboden verklappen oder so, als an normale Waldbesitzer bei der Arbeit. Ja, der §81 mit seinen ganzen potentiellen Ordnungswidrigkeiten ist mehr als nervig bis schlicht überflüssig/übertrieben. Aber da wo's um Knast geht, finde ich es einigermassen nachvollziehbar.