Bild: "Neues Gesetz geplant // Özdemir droht Förstern mit Knast!"
https://www.bild.de/politik/inland/politik-inland/neues-gesetz-geplant-oezdemir-droht-waldbauern-mit-knast-86521816.bild.html
Naja, der Förster wird nicht in den Knast gehen, aber der Waldbesitzer.
Bild hat geschrieben:...
Grund: Anders als bisher sind im neuen Gesetz Gefängnisstrafen für Waldbesitzer bei Gesetzesverstößen möglich. Wer den Wald „kahl schlägt“ oder im Wald „eine Gefahr schafft“, muss laut Entwurf künftig mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe rechnen.
...
Ich hatte zwar schon am Rande mitbekommen, daß es ein neues Bundeswaldgesetz in Deutschland geben soll und daß darin auch einige Punkte für den Waldbesitzer heikel sind, aber ich wollte es jetzt mal genauer wissen.
Ich warf also die Internetsuchmaschine an und fand als erste Treffer ohne Ende Artikel von WWF, NABU, BUND, Greenpeace und wie sie nicht alle heißen. Damit ist ja schon mal klar, wer hinter dem neuen Bundeswaldgetzt steckt und die Strippen zieht.
Ein weiterer Treffer war dann ein Artikel vom 14.11.2023 aus der "Forst Praxis":
"Forstpolitik // Neues Bundeswaldgesetz: Das plant Cem Özdemir für die Waldbesitzer "
https://www.forstpraxis.de/neues-bundeswaldgesetz-das-plant-cem-oezdemir-fuer-die-waldbesitzer-22545
Dort ist am Ende auch der Referentenentwurf zum geplanten neuen Bundeswaldgesetz verlinkt (PDF, ca. 1 MB). Stand 10.11.2023:
https://www.forstpraxis.de/sites/forstpraxis.de/files/2023-11/231110_Referentenentwurf_BWaldG.pdf
Schaut auch bespielsweise mal in Kapitel 6 auf Seite 52 die Straf- und Bußgeldvorschriften an:
Referentenentwurf neues Bundeswaldgesetz hat geschrieben:§ 80
Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 Wald kahl schlägt,
2. entgegen § 20 Absatz 3 Satz 1 Materialien oder Substanzen auf den Waldboden aufbringt
oder in diesen einbringt,
3. entgegen § 20 Absatz 3 Satz 2 Materialien oder Substanzen verwendet oder
4. entgegen § 31 Satz 2 im Wald eine Gefahr schafft.
§ 81
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 80 bezeichneten Handlung fahrlässig
begeht.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 als Waldbesitzender eine Waldfläche benutzt oder mitbenutzt,
2. entgegen § 14 Absatz 2 Nummer 1 als Waldbesitzender eine Waldfläche nicht oder
nicht rechtzeitig wieder aufforstet,
3. entgegen § 14 Absatz 2 Nummer 2 als Waldbesitzender eine Waldfläche nicht oder
nicht rechtzeitig durch Pflanzung oder Saat ergänzt,
4. entgegen § 19 Absatz 4 Nummer 1 einen Wurzelstock rodet,
5. entgegen § 19 Absatz 4 Nummer 2 Stubben oder Wurzelteller entnimmt,
6. entgegen § 19 Absatz 4 Nummer 3 eine Ganzbaumnutzung vornimmt,
7. entgegen § 20 Absatz 1 Wald flächig düngt,
8. entgegen § 20 Absatz 5 Satz 2 als Waldbesitzender forstliche Hilfsmittel oder Wuchshüllen
nicht oder nicht rechtzeitig aus dem Wald entfernt,
9. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Wald flächig befährt,
10. entgegen § 25 Absatz 4 Satz 1 als Waldbesitzender eine Handlung vornimmt, die dem
Schutzzweck des Schutzwaldes zuwiderläuft,
11. entgegen § 30 Absatz 4 im Wald landwirtschaftliche Nutztiere, Pferde oder Wildtiere
ohne Genehmigung hält oder hütet,
12. einer vollziehbaren Anordnung nach § 37 Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt oder
13. entgegen § 37 Absatz 5 Satz 1 oder § 79 Absatz 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann
1. in den Fällen des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Nummer 1 bis 6 mit einer Geldbuße
bis zu fünfzigtausend Euro,
2. in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro
geahndet werden.
...
Damit wären dem wachsamen "Naturschützer" von NABU und Co Tür und Tor geöffnet, Waldbesitzer notorisch anzuscheissen.
Und auch wenn sich Anschuldigungen als unbegründet herausstellen sollten, so hat man damit als Waldbesitzer ohne Ende Ärger und vermutlich auch Kosten.
Dieses geplante neue Bundeswaldgesetz aus dem Hause des Ministers Özdemir ist eine entschädigungslose Enteignung der deutschen Waldbesitzer.
Die Verfügungsgewalt über sein Eigentum wird massiv weiter eingeschränkt. Das hätten sich meine Vorfahren beim Anlegen oder Kauf des Waldes vor hunderten von Jahren nicht träumen lassen, daß ihre Nachfahren mal dermaßen in ihren Rechten als Eigentümer eingeschränkt werden.