Das Ganze richtet sich nach §39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz.
Neu ist daran eigentlich nur, dass das "Knicken, pp" nun bundeseinheitlich geregelt wird. Vorher war es Ländersache. In S.-H. war es vorher ab dem 15.03. verboten...
S.H. gewährt in diesem Jahr jedoch für die Knickpflege eine Übergangsregelung bis zum 14.03.
Ich denke mal, für den "einfachen" Gartenfäller kein Problem (solange die Denunzianten nicht nebenan wohnen), aber ich kann mir vorstellen, dass der eine oder andere Landwirt zeitlich anders geplant hat.
Deswegen ist es meiner Meinung nach unverschämt, diese Regelung so kurzfristig bekannt zu geben, zumal die Geldbuße sehr hoch ausfallen kann...
Gemäß § 39(5) BNatSchG ist es verboten
Nr. 2
Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen (gewerblich) stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom
01. März bis zum 30. September
abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. (Behördliche Ausnahmen sind möglich!)
Zuwiderhandlungen stellen eine Ordnungswidrigkeit nach § 69 (3) Nr. 13 BNatSchG dar. Vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln ist möglich.
Gem. § 69 (6) kann die Geldbuße bis 10.000,- € betragen.


Deutschland...