Hallo,
nach meinen Informationen unterscheidet man zwischen Vorbehaltsniesbrauch und Zuwendungsniesbrauch.
Den vorbehaltenen Niesbrauch nutzen z.B. Eltern, die den Kindern ein Haus übertragen und sich selbst noch die Nutzung und damit die Erträge vorbehalten. Sie sind nicht mehr Eigentümer. Beim Zuwendungsniesbrauch bleibt das Eigentum bestehen und der Niesbraucher kann den Nutzen ziehen.
In beiden Fällen ist der Eigentümer nur Eigentümer und sonst nichts.
Bei vermieteten oder auch eigen genutzten Gebäuden obliegt des dem Nießbraucher alle Aufwendungen zu tragen.
Das Eingangsbeispiel zeigt, dass Wald sich nun denkbar schlecht für die Vereinbarung eines Niesbrauchrechtes eignet. In diesem Forum muss man nun wirklich niemanden erklären, warum das so ist. Wenn doch, so wäre es erforderlich alle Einzelheiten zu Nutzungen, Kalamitäten, Wiederanpflanzungen u.ä. ziemlich genau zu regeln. Dennoch kann man sich vorstellen, dass man einer Hofübertragung und auch einer Waldübertragung unter Niesbrauchvorbehalt zustimmt. Schlechtestenfalls bleibt einem am Ende immer noch der nackte Grund und Boden. Aber so schlimm kommt es nur selten.
Viele Grüße
W
