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Schweinchen hat geschrieben:also du magst ja in Teilen Recht haben aber die geänderten Vorschriften sind dein Problem! Dann darfst du halt nurnoch 9 statt10 Kühen beispielsweise halten. Der Verpächter hat damit nichts zu tun... ist die Ernte schlecht gehste ja auchnicht hin und sagst ey ich brauch für nächstes Jahr 10 Prozent mehr Fläche
schimmel hat geschrieben:Als Betreiber müsste man doch wohl in der Lage sein, oder gewesen sein, sich den gesetzlichen Gegebenheiten anzupassen. Etliche Betriebe haben sich mit anderen zusammengetan und Gülleläger gebaut. Einige mieten alte Güllekeller oder -behälter an. Wieder andere haben Abnahmeverträge. Der Lösungen gibt es viele.
Und zu der Silolagerung hier aus dem Merkblatt des NLWKN für "Landwirtschaft und Wassergefährdende Stoffe":
[i]Wände und Sohle des Fahrsilos zur Bevorratung von Futtersilagen sind in geeigneter Betonoder/
und Asphaltbauweise flüssigkeitsundurchlässig herzustellen. Während das anfallende
Niederschlagswasser von der ordnungsgemäß abgedeckten Silage mit einer entsprechenden
Erlaubnis durch die zuständige Behörde in den Vorfluter abgeleitet oder versickert werden kann,
ist das Niederschlagswasser von der Anschnittfläche über ein geeignetes Rohrleitungssystem
in einem Pumpensumpf, der in monolithischer Betonbauweise flüssigkeitsdicht und säurefest
herzustellen ist, abzuleiten zu sammeln und ordnungsgemäß zu entsorgen.
Für Silierverfahren in nicht massiven Behältern werden Foliensilos oder Feldmieten angelegt.
Zum Schutz der Gewässer ist bei Foliensilos grundsätzlich eine Basisabdichtung und eine
Ableitung des Siliersaftes und des belasteten Niederschlagswassers in dichte Sammelbehälter
erforderlich. Ungedichtete Feldmieten sind nur mit vorgewelktem Gut und auf nachweislich
schwerdurchlässigen und wechselnden Standorten zulässig. Ferner ist von oberirdischen
Gewässern ein Mindestabstand von 50 m und von nicht wasserführenden Gräben ein Mindestabstand
von 25 m einzuhalten; der Grundwasserspiegel muss mehr als 2 m unter dem Gelände
liegen. Bei hängigem Gelände ist besonders darauf zu achten, dass auch bei Niederschlägen
kein Silosickersaft in Gewässer oder Gräben gespült wird. Im Rahmen der landwirtschaftlichen
Düngung kann Silosickersaft auf Acker- und Grünland ausgebracht werden[/i]
Soweit zur Zulässigkeit von Feldmieten mit wechselndem Standort. Es scheint ein wenig unverhältnismäßig, was der Landkreis hier mit dem Betrieb betreibt. Man hätte sicher mit einer kompetenten Vertretung das Maleur abmildern können.
Reini
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