Moin nochmal,
allgemeine Fragen sind immer schwer zu beantworten, weil sich immer wieder neue Fakten hinzuschreiben lassen. Auch komt es darauf an, in welchen Geltungsbereich der Vertrag fällt. Also je nachdem es sich um einen innerdeutschen, eropäischen, etc Vertrag handelt oder ob der Vertrag zu beurkunden ist, usw.
Verkauft A eine Sache an B und beide sind juristische Personen so haben sie bei einen Vertrag die Formfreiheit (klassisch auf Auktionen der Handschlag) Ein schriftlicher Vertrag mit Unterschrift ist also nicht notwendig. (jeder Kauf am Kiosk ist ein mündlicher Kaufvertrag)
Kommt es zu einen schriftlichen Vertrag ist aufgrund der Formfreiheit eine Ortsangebe nicht nötig.
Das Problem ergibt sich aber, wenn es zu einen Rechstsstreit kommt. Verkauft also Privatperson A aus München ein Auto an Privatperson B aus Emden und beide treffen sich zur Übergabe in Dortmund so wird es ohne (gleiche) Ortsangabe im Vertrag schwer sein, bei einen Rechtsstreit das zuständige Gericht anzurufen. Daher ist es dem Gesetzgeber möchlich, nach § 125 BGB den Vertrag als nichtig hinzustellen.
Grüsse Hauke
