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Ortsangabe bei Veträgen

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23 Beiträge • Seite 2 von 2 • 1, 2
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Beitragvon Hauke schidt » So Jul 13, 2008 13:48

Moin nochmal,

allgemeine Fragen sind immer schwer zu beantworten, weil sich immer wieder neue Fakten hinzuschreiben lassen. Auch komt es darauf an, in welchen Geltungsbereich der Vertrag fällt. Also je nachdem es sich um einen innerdeutschen, eropäischen, etc Vertrag handelt oder ob der Vertrag zu beurkunden ist, usw.

Verkauft A eine Sache an B und beide sind juristische Personen so haben sie bei einen Vertrag die Formfreiheit (klassisch auf Auktionen der Handschlag) Ein schriftlicher Vertrag mit Unterschrift ist also nicht notwendig. (jeder Kauf am Kiosk ist ein mündlicher Kaufvertrag)

Kommt es zu einen schriftlichen Vertrag ist aufgrund der Formfreiheit eine Ortsangebe nicht nötig.

Das Problem ergibt sich aber, wenn es zu einen Rechstsstreit kommt. Verkauft also Privatperson A aus München ein Auto an Privatperson B aus Emden und beide treffen sich zur Übergabe in Dortmund so wird es ohne (gleiche) Ortsangabe im Vertrag schwer sein, bei einen Rechtsstreit das zuständige Gericht anzurufen. Daher ist es dem Gesetzgeber möchlich, nach § 125 BGB den Vertrag als nichtig hinzustellen.

Grüsse Hauke
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Beitragvon Hauke schidt » So Jul 13, 2008 17:28

Moin Schimmel,

vielleicht stellst du Die Frage mal als fiktiven Fall? Dann ist leichter eine Antwort drauf zu geben.

Grüsse
Hauke
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Beitragvon SHierling » Mo Jul 14, 2008 8:07

Reini: die meisten Formulare sind doch Teil eines Vertrages. Welches nicht?
Und dann ist es eben - wieder - nicht so, daß ein Vertrag so, wie das hier immer dargestellt wird, eine schriftliche Abhandlung wäre auch nur zu sein hat.

Der Download eines kostenpflichtigen Klingeltones am Handy ist auch ein Vertrag - und kein Mensch schreibt da dazu, "es ist der 1.4.2010 und ich sitze grad auf dem Klo"

Solange die Ortsangabe zum Inhalt des Vertrages nichts sinnvolles beiträgt, oder sich beide Parteien nicht ausdrücklich auf eine solche geeinigt haben, sehe ich keinen Grund, warum die dastehen sollte, und zwar erst recht nicht, wenn der Ort der Vertragsunterzeichnung (z.B. ein weit entferntes Büro, oder eine Arbeitsagentur in einem sonstwo liegenden Kaff, ein Marktort oder auch nur ein Gebrauchtwagen-Verkaufs-Parkplatz dann auch noch eine Auswirkung auf den Gerichtsstand haben sollte. Wenn ich in München mit jemand, dessen Wohnsitz in Sachsen liegt, einen Vertrag abschließe, dann ist mitnichten München Gerichtsstand, und es läßt sich daraus auch (erst recht!) nicht ableiten, daß einer von uns derzeit in München gewohnt hätte.

Bei meinen Verträgen gilt der Firmensitz, der ist oben bei den Vertragspartnern angegeben, (wahlweise auch der Wohnort) und ob ich den Vertrag in Timbuktu unterzeichne, weil ich da gerade Badeurlaub mache oder nicht ist völlig Banane, ebenso ist es völlig Banane, wieviel Frau Blumes zu der Zeit im Nachbarort wohnen.

Vielleicht war es früher mal so, daß der Ort des Vertragsabschlusses auch das Recht bedingt, nach dem der Vertrag gilt - Landesrecht z.B (dann hätten der Sachse und ich uns aber mit bayrischem Landesrecht auskennen müssen, nur weil ich ihm in München ein Schwein vermiete??! - nee..).Das kann ja in Zeiten von Internet und Handy wohl kaum noch eine Bedeutung haben.
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Beitragvon Steppenwölfin » Mo Jul 14, 2008 17:40

Hm, bei Institutionen machts fast schon wieder Sinn.... Also für die Schule zum Beispiel, die gibts ja nur dort, wo sie ist...

Also, ne Bestätigung der Echtheit vielleicht, in dem Fall, beim Zeugnis beispielsweise. Ich denke, da hats auch mit der Anfechtbarkeit zu tun, damit derjenige, der das anfechten will, ganz schnell weiß, wo er sich hinwenden kann. Da gehts ja teilweise um echt kurze Fristen, auch wenn ich die nicht im Kopf hab, also drei oder vier Wochen.

Ich pinsel brav auf jede Elternmitteilung, jeden Verweis, jede Nacharbeit und auf die gesammelten Schulaufgaben jedesmal Ort und Datum.... und rege mich oft auf, weils soviel Schreibkram ist...
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Beitragvon Hauke schidt » Mo Jul 14, 2008 18:47

Moin Steppenwölfin,

Bei Zeugnissen müste aber auch das Beurkundungsgesetz mit in Frage kommen. Wir haben doch hier eine Lehrerin im Forum, oder? Vielleicht kann die mal was dazu sagen?

Grüsse
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Beitragvon SHierling » Mo Jul 14, 2008 20:35

Steppenwölfin hat geschrieben:Hm, bei Institutionen machts fast schon wieder Sinn.... Also für die Schule zum Beispiel, die gibts ja nur dort, wo sie ist...

Also, ne Bestätigung der Echtheit vielleicht, in dem Fall, beim Zeugnis beispielsweise. Ich denke, da hats auch mit der Anfechtbarkeit zu tun, damit derjenige, der das anfechten will, ganz schnell weiß, wo er sich hinwenden kann. Da gehts ja teilweise um echt kurze Fristen, auch wenn ich die nicht im Kopf hab, also drei oder vier Wochen.

Ich pinsel brav auf jede Elternmitteilung, jeden Verweis, jede Nacharbeit und auf die gesammelten Schulaufgaben jedesmal Ort und Datum.... und rege mich oft auf, weils soviel Schreibkram ist...


Und nun überleg mal, Du nimmst Dir einen Schwung solcher Sachen zum Nacharbeiten mit ins Wochenende an die Nordsee. Was schreibst Du dann als Ort? Und was GILT?

PS - kennst Du Lea Fleischmann: "Dies ist nicht mein Land" ?
SEHR schönes Buch für LehrerInnen imho :)
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Beitragvon Steppenwölfin » Mo Jul 14, 2008 21:01

Nene, die Wische füll ich vor Ort aus, sogar, wenn ich die daheim ausfülle, schreib ich den Schulort hin. Schließlich darf ich sowas ja nur im Land Bayern. Daheim wär ja Baden-Württemberg.
Beurkundungsgesetz hin oder her, es geht in erster Linie ums Schulgesetz. Und da steht drin, dass bevor die Eltern Klage erheben können, sie bei der Schule direkt Widerspruch einlegen müssen. Und dazu brauchen sie den genauen Schulort.
Theoretisch geht man natürlich davon aus, dass Eltern wissen, auf welche Schule ihre Kinder gehen, aber die natürlichsten Sachen funktionieren inzwischen nicht mehr so gut...

Von Lea Fleischmann hab ich noch nix gelesen, werds im Hinterkopf abspeichern, wenn ich das nächste Mal meinen Buchhändler heimsuche. Morgen erwarte ich erstmal ein Bücherpaket, sehr gemischt, vor allem Kinderbücher.
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Beitragvon SHierling » Mo Jul 14, 2008 21:13

(..) Für mein zweites Staatsexamen mußte ich mich auch mit Schulrecht befassen. Da lerne ich den Erlaß vom 11.6.1974 II B 5.1.819/110 - 12: "Schülerarbeiten im Sinne dieses Erlasses sind alle schriftlichen oder zeichnerischen Arbeiten in Heften oder auf losen Blättern ..."
Glücklicherweise sagt man mir hier, daß schriftliche Arbeiten in Hefte oder auf lose Blätter geschrieben werden, ich hätte sonst Toilettenpapier oder die Wände benutzt. Es kommen mir aber gleich Zweifel: Gehört Toilettenpapier nicht auch zu losen Blättern? Am besten, man klärt das in einer Konferenz.
;)
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