Bei der Lanpacht gilt aber eine andere Frist:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 594a Kündigungsfristen
(1) Ist die Pachtzeit nicht bestimmt, so kann jeder Vertragsteil das Pachtverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Pachtjahrs für den Schluss des nächsten Pachtjahrs kündigen. Im Zweifel gilt das Kalenderjahr als Pachtjahr. Die Vereinbarung einer kürzeren Frist bedarf der Schriftform.
(2) Für die Fälle, in denen das Pachtverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist vorzeitig gekündigt werden kann, ist die Kündigung nur für den Schluss eines Pachtjahrs zulässig; sie hat spätestens am dritten Werktag des halben Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll.
zu 1, wovon man in den meisten Fällen ausgehen kann bedeutet dass, das man z.B. heute (und bis zum 04.01.2017) erst zum 31.12.2018 kündigen kann,
es wird deshalb meist von einer fast zweijährigen Küdigungsfrist bei unbestimmten Laufzeiten spricht.