In dem Fall kommt es darauf an, ob der Betrieb des Verkäufers mit seinen Betriebsnummern vom Käufer weiter geführt oder durch den Verkauf aufgelöst wird.
Im 2
Fall wird der alte Pachtvertrag ,durch" Auflösung der Geschäftsgrundlage" hinfällig.
Im 1.Fall bleibt nur die fristgerechte Kündigung nach BGB.
Solche Themen werden im Osten regelmäßig sehr aktull diskutiert, wenn Großbetriebe an fremde Investoren verkauft werden, und die wachstumswilligen Nachbarbetriebe nicht an die Pachtflächen kommen.
Da aber hier von einem mündlichen Pachtvertrag geschrieben wird, müsste die Beweislast für eine unbefristete Pachtdauer und den Übergang auf den Käufer , bei diesem liegen.
Das alles ohne Gewähr!...