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Pauschalisierender Landwirt oder Kleinunternehmerregelung

Hier ist nun auch ein Platz für Diskussionen rund ums Holz.

Moderator: Falke

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22 Beiträge • Seite 2 von 2 • 1, 2
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Re: Pauschalisierender Landwirt oder Kleinunternehmerregelun

Beitragvon Waldschraat » Di Feb 10, 2015 18:36

Hallo Dieterpapa,

also zunächst die Frage, ob Du Landwirt bist, wenn ja dann kannst Du in Deutschland meist 5,5 % Umsatzsteuer in der Rechnung ausweisen. Diese kannst Du behalten. Im Gegenzug kannst Du keine Vorsteuer geltend machen.

Eine Option zur Regelbesteuerung bindet in der Tat für 5 Jahre. Sie ist fristgebunden und nur bis zum 10. Januar des Folgejahres möglich. Kleinunternehmer bist Du aber damit immer noch nicht. Dazu ist dürfen die Vorjahresumsätze nicht 17.500 € überstiegen haben. Erst der Verzicht auf die Kleinunternehmerregeleung bindet wieder für 5 Kalenderjahre.

Wie dem auch sei, in den meisten Fällen ist die Pauschalierung mit 5,5 % die günstigere Lösung. Die Regelbesteuerung mit Vorsteuerabzug ist bei größeren Investitionen von Vorteil. Die Kleinunternehmerregelung eigentlich nie.

Wenn die Kleinunternehmerregelung vorliegt, darf weder im Gutschriftsverfahren noch in der Rechnung Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Vorsteuer ist nicht abzugsfähig.

Nichts machen wäre hier wahrscheinlich besser gewesen.

Gruß

W
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Re: Pauschalisierender Landwirt oder Kleinunternehmerregelun

Beitragvon dieterpapa » Di Feb 10, 2015 20:30

Moin,

ich komme ja jetzt nicht mehr ohne Probleme aus der Regelung raus :shock: zumindest nicht vor 2017.

Dieter
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Re: Pauschalisierender Landwirt oder Kleinunternehmerregelun

Beitragvon Waldschraat » Di Feb 10, 2015 21:41

Ja - es sei denn, der Optionsantrag wurde nicht sachgerecht gestellt. Z.B. zu spät oder für das falsche Unternehmen!
Waldschraat
 
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Re: Pauschalisierender Landwirt oder Kleinunternehmerregelun

Beitragvon yogibaer » Di Feb 10, 2015 21:59

Zitate aus UStG
§ 19 Besteuerung der Kleinunternehmer
(1) Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17 500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50 000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Umsatz im Sinne des Satzes 1 ist der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz, gekürzt um die darin enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Satz 1 gilt nicht für die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6, § 13b Absatz 5, § 14c Abs. 2 und § 25b Abs. 2 geschuldete Steuer. In den Fällen des Satzes 1 finden die Vorschriften über die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a), über den Verzicht auf Steuerbefreiungen (§ 9), über den gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4), über die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in einer Rechnung (§ 14a Abs. 1, 3 und 7) und über den Vorsteuerabzug (§ 15) keine Anwendung.
(2) Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (§ 18 Abs. 3 und 4) erklären, dass er auf die Anwendung des Absatzes 1 verzichtet. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung bindet die Erklärung den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung von Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahres, für das er gelten soll, zu erklären.
§ 18 Besteuerungsverfahren
(3) Der Unternehmer hat für das Kalenderjahr oder für den kürzeren Besteuerungszeitraum eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln, in der er die zu entrichtende Steuer oder den Überschuss, der sich zu seinen Gunsten ergibt, nach § 16 Absatz 1 bis 4 und § 17 selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung). In den Fällen des § 16 Absatz 3 und 4 ist die Steueranmeldung binnen einem Monat nach Ablauf des kürzeren Besteuerungszeitraums zu übermitteln. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall hat der Unternehmer eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und eigenhändig zu unterschreiben.
(4) Berechnet der Unternehmer die zu entrichtende Steuer oder den Überschuss in der Steueranmeldung für das Kalenderjahr abweichend von der Summe der Vorauszahlungen, so ist der Unterschiedsbetrag zugunsten des Finanzamts einen Monat nach dem Eingang der Steueranmeldung fällig. Setzt das Finanzamt die zu entrichtende Steuer oder den Überschuss abweichend von der Steueranmeldung für das Kalenderjahr fest, so ist der Unterschiedsbetrag zugunsten des Finanzamts einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. Die Fälligkeit rückständiger Vorauszahlungen (Absatz 1) bleibt von den Sätzen 1 und 2 unberührt.


So wie ich das lese hast Du noch Zeit zur Regelbesteuerung zu optieren. Dürfte sich auf jeden Fall besser auszahlen als die Kleinunternehmerregelung. Gib Deinen "Steuerberater" einen Tritt in den A...llerwertesten und er soll die Sache ausbügeln.
Gruß Yogi
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Re: Pauschalisierender Landwirt oder Kleinunternehmerregelun

Beitragvon Waldschraat » Di Feb 10, 2015 22:08

Hallo Yogi,

klar ist, dass er von der Kleinunternehmerregelung zur allgemeinen Besteuerung wechseln kann. Ob das sinnvoll ist, hängt vom Umfang an Vorsteuern ab. Er muss schließlich Rechnungen mit dem richtigen Umsatzsteuersatz (diesmal 7 oder 19 %) schreiben, Umsatzssteuervoranmeldungen und Jahreserklärungen abgeben und sich vielleicht noch auf eine Umsatzsteuersonderprüfung einrichten. Das alles kann sich lohnen, wenn einiges an Vorsteuern aus laufenden Ausgaben, aber auch aus Vorsteuerberichtigungen (Anschaffungen aus der Vergangenheit) zur Verfügung stehen. Aber eben nicht immer.

Viele Grüße

W
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Re: Pauschalisierender Landwirt oder Kleinunternehmerregelun

Beitragvon dieterpapa » Di Feb 10, 2015 22:41

Wann ist der Steuerbescheid unanfechtbar?

Dieter
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Re: Pauschalisierender Landwirt oder Kleinunternehmerregelun

Beitragvon yogibaer » Di Feb 10, 2015 23:06

Hallo Dieter,
ich glaub das Beste ist Du nimmst morgen das Telefon und sprichst mit einen Mitarbeiter des Finanzamtes darüber, oder fährst hin wenn es Deine Zeit zuläßt. Nach meiner Meinung ist die Anfechtbarkeit 4 Wochen nach Abgabe der Jahresumsatzsteuererklärung bei einer Rückzahlung vom Finanzamt bzw. 4 Wochen nach Erhalt des Steuerbescheides bei einer Nachzahlung abgelaufen. Aber ich bin kein Steuerberater, kann damit falsch liegen.
Gruß Yogi
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