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Rasentraktor im Winterdienst ??

Hier kann man über aktuelle Themen aus den Medien und Allgemeines der Landwirtschaft diskutieren.
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16 Beiträge • Seite 1 von 2 • 1, 2
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Rasentraktor im Winterdienst ??

Beitragvon gfmno.1 » Do Jan 17, 2013 12:55

Hallo, ich hätte da mal eine Frage, bezüglich eines "Objektmanagementservice" der bei den Nachbarn im Winter mit seinen Rasentraktor zum Schneeräumen vorbei kommt (ganz einfacher aufsitzmäher ohne Kabine, händisch verstellbares Schneeschild) da dieser ca 300 m auf einem Bürgersteig also Gehweg (öffentliche Str.), ohne Kennzeichen und ordentlicher Beleuchtung fährt, ist das so zulässig? Von Nachbarschaftshilfe ist da dann wohl nicht mehr die Rede.

Wie es halt so ist mit den Nachbarn, in einem Gespräch hat er mir erzählt das er diese Dienstleistung natürlich auf Rechnung macht. <- h.d. nun das ein Gewerbetreibender mehr oder weninger "darf" als ein Privatmensch
warum gibts dann so viele von den kleintraktoren (ISEKI, Deere) welche mit schwarz angemeldeten Kennzeichen rumfahren. Bei mir räumt einer mit so einem KleinJeep Suzuki Jimmi (sogar übertrieben mit gelbem Blinklicht)
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Re: Rasentraktor im Winterdienst ??

Beitragvon HobbyBauer33 » Do Jan 17, 2013 13:09

Denke da könnte zunächst der § 18 der StVZO helfen um es in der theorie zuklären.
Jedoch wurde § 18 aufgehoben mit Wirkung vom 01.03.07 durch Art.2 Nr.4 iVm Art.12 Abs.2 der Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25.04.06

Dieser regelte die Zulassungspflichtigkeit und kann somit klären,ob der Gehweg geräumt werden darf/kann.
Dort heißt/hieß es:
(1) Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und ihre Anhänger (hinter Kraftfahrzeugen mitgeführte Fahrzeuge mit Ausnahme von betriebsunfähigen Fahrzeugen, die abgeschleppt werden, und von Abschleppachsen) dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie durch Erteilung einer Betriebserlaubnis oder einer EG-Typgenehmigung und durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für Kraftfahrzeuge oder Anhänger von der Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) zum Verkehr zugelassen sind.

(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind

1. selbstfahrende Arbeitsmaschinen (Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind), die zu einer vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören,

2.einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden,

3.einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden,[...]


Da das ganze aber abgeschaft wurde denke ich ,dass wir es in diesem Punkt mit einer Lücke zutuen haben ;)
Darf halt nur nix passieren bzgl Versicherung.
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Re: Rasentraktor im Winterdienst ??

Beitragvon country » Do Jan 17, 2013 13:19

Bis 20 kmh Höchstgeschindigkeit gilt er als selbstfahrende Arbeitsmaschine. Natürlich muß er nach Stvzo ausgestattet sein.
Dann dürfte er am Strassenverkehr teilnehmen.
So schätze ich das ein. Kann mich aber auch irren.
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Re: Rasentraktor im Winterdienst ??

Beitragvon µelektron » Do Jan 17, 2013 14:30

Hatte gerade nen Fall dazu im Betrieb.

Es wurde ein Gabelstapler geliehen um Maschinen zu verladen, der Stapler wurde von einem Werksgelände auf die Straße gefahren. Der Stapler war nicht zugelassen. Bauartbedingt fuhr der Stapler max. 10km/h, wurde aus versicherungstechnischen Gründen gedrosselt.
Eine Radfahrerin hat den Weg des Staplers gekreuzt, blieb an der Gabel hängen und stürzte.
Die Radfahrerin war vorfahrtsberechtigt, der Stapler stand an einer Kreuzung, allerdings ragten die Gabeln ca. 30cm in den Kreuzungsbereich hinein. Die Radfahrerin fuhr gegen den stehenden Stapler.

Es ging so aus, dass die Betriebshaftpflicht des Leihenden die Schäden der Radfahrerin regulierte, da nur fahrlässige Handlung vorlag.
Der Fahrer des Staplers eine Strafe von 200 EUR und nen Punkt kassierte wegen Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr ohne amtliche Zulassung.
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Re: Rasentraktor im Winterdienst ??

Beitragvon country » Do Jan 17, 2013 15:10

Nun wäre die Frage, hatte der Stapler eine Betriebserlaubniss? Hab vorhin noch etwas gegoogelt und gefunden, daß die jeweilige Arbeitsmaschine eine allgemeine Betriebserlaubniss benötigt. Die 6kmh regel, welche für viele rasentrecker galt gibt es ja nichtmehr. Deswegen dürfte auch der rasentrecker eine Betriebserlaubniss benötigen, eben so wie der Stapler, und natürlich Stvzo konform ausgestattet.
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Re: Rasentraktor im Winterdienst ??

Beitragvon borger » Do Jan 17, 2013 19:05

HobbyBauer33 hat geschrieben:Denke da könnte zunächst der § 18 der StVZO helfen um es in der theorie zuklären.
Jedoch wurde § 18 aufgehoben mit Wirkung vom 01.03.07 durch Art.2 Nr.4 iVm Art.12 Abs.2 der Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25.04.06

Dieser regelte die Zulassungspflichtigkeit und kann somit klären,ob der Gehweg geräumt werden darf/kann.


Da das ganze aber abgeschaft wurde denke ich ,dass wir es in diesem Punkt mit einer Lücke zutuen haben ;)
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Die Zulassungspflichtigkeit regelt die FZV

http://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/index.html

..und nach der fahren selbstfahrende Arbeitsmaschinen wie Mähdrescher, Bagger, Radlader, Gabelstapler usw. bis 20 kmh immer noch zulassungsfrei. Voraussetzung ist allerdings eine Typenzulassung durch den Hersteller (gültige Betriebserlaubnis) oder eine (teure) Einzelabnahme.


Ansonsten: Wenn solche Kleintraktoren mit schwarzen Kennzeichen fahren, dann vermutlich, weil sie zum Transport von Gütern verwendet werden. Das ist mit selbstfahrenden Arbeitsmaschinen verboten. Z.B. Forwarder: sie dürfen als selbstfahrende Arbeitmaschinen ohne Kennzeichen fahren, sie dürfen aber auf öffentlichen Straßen kein Holz (oder sonst was) transportieren.
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Re: Rasentraktor im Winterdienst ??

Beitragvon µelektron » Fr Jan 18, 2013 0:36

Nun wäre die Frage, hatte der Stapler eine Betriebserlaubniss?


Hat von den ermittelnden Beamten keinen interessiert.
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Re: Rasentraktor im Winterdienst ??

Beitragvon JonnySchorsch » Mi Jan 23, 2013 17:05

Ich wäre mir mit der Klausel "selbstfahrendes Arbeitsgerät" nicht so sicher. Der Rasentraktor ist in diesem Fall nicht zur Verrichtung einer BESTIMMTEN Arbeit ausgelegt. Hierzu müsste das Schild eine feste Verbindung zum Traktor aufweisen und auch die Nutzung als Mäher im Sommer und Schneeschieber im Winter fällt dann flach. Soweit mein Kenntnisstand.
Das Thema ist ziemlich schwammig und stellenweise einfach Auslegungssache des jeweiligen Prüfers/Beamten. Anhänger dürfen wiederrum legal hinter selbstfahrenden Arbeitsgeräten mitgeführt werden und auch Ladung transportieren (Bsp. Häckselwagen hinter Feldhäckslern, gezogene Grasaufnahmesysteme hinter kommunalen Großflächenmähern).
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Re: Rasentraktor im Winterdienst ??

Beitragvon kimba1809 » Mi Jan 23, 2013 19:20

Ich sehe den Rasentraktor auch nicht als selbstfahrende Arbeitsmaschine.
Aber es war doch mal das bei unter 6km/h so fahren konnte! Wie schnell ist den einen Rasentraktor, habe es noch nie gemessen.
Ich wollte auch mal was schreiben
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Re: Rasentraktor im Winterdienst ??

Beitragvon µelektron » Mi Jan 23, 2013 20:35

6 km/h sind so in etwa ne gesunde Marschgeschwindigkeit (nicht Frauen beim shoppen versteht sich)
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Re: Rasentraktor im Winterdienst ??

Beitragvon JonnySchorsch » Mi Jan 23, 2013 22:25

Hallo,
die meisten Rasentraktoren fahren so ca. 10kmh was unter Abzug aller Tolleranzen nicht wirklich mehr ist als 6kmh. Allerdings braucht du, selbst wenn du das Fahrzeug zulassungsfrei bewegen dürftest, eine ABE. Diese wirst du beim Rasentraktor nicht bekommen da diese nicht auf den Betrieb auf öffentlichen Straßen konzipiert sind und dir der Hersteller daher auch keine ABE ausstellt. Möglich ist das bei professionellen Geräten. Kubota, Iseki und Johnys sieht man öfter mit dem 20kmh Hinweis und ohne Kennzeichen, aber der Pressblech-MTD oder ein anderer Trecker in der 0815-Bauart wird nie zu einer ABE kommen oder zumindest nicht mit angemessenem Aufwand.
Ach ja, selbst bei 6kmh oder als selbstfahrendes Arbeitsgerät ist eine Beleuchtungsanlage nach StvZO Pflicht, da kommt man nicht drum herum.
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Re: Rasentraktor im Winterdienst ??

Beitragvon country » Do Jan 24, 2013 8:13

Soweit ich informiert bin gibt es die 6 kmh Regel nichtmehr.
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Re: Rasentraktor im Winterdienst ??

Beitragvon HobbyBauer33 » Do Jan 24, 2013 8:21

borger hat geschrieben:
HobbyBauer33 hat geschrieben:Denke da könnte zunächst der § 18 der StVZO helfen um es in der theorie zuklären.
Jedoch wurde § 18 aufgehoben mit Wirkung vom 01.03.07 durch Art.2 Nr.4 iVm Art.12 Abs.2 der Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25.04.06

Dieser regelte die Zulassungspflichtigkeit und kann somit klären,ob der Gehweg geräumt werden darf/kann.


Da das ganze aber abgeschaft wurde denke ich ,dass wir es in diesem Punkt mit einer Lücke zutuen haben ;)
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Die Zulassungspflichtigkeit regelt die FZV

http://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/index.html

..und nach der fahren selbstfahrende Arbeitsmaschinen wie Mähdrescher, Bagger, Radlader, Gabelstapler usw. bis 20 kmh immer noch zulassungsfrei. Voraussetzung ist allerdings eine Typenzulassung durch den Hersteller (gültige Betriebserlaubnis) oder eine (teure) Einzelabnahme.


Ansonsten: Wenn solche Kleintraktoren mit schwarzen Kennzeichen fahren, dann vermutlich, weil sie zum Transport von Gütern verwendet werden. Das ist mit selbstfahrenden Arbeitsmaschinen verboten. Z.B. Forwarder: sie dürfen als selbstfahrende Arbeitmaschinen ohne Kennzeichen fahren, sie dürfen aber auf öffentlichen Straßen kein Holz (oder sonst was) transportieren.



Dann zitier doch bitte einmal die betreffende Stelle ,welche den Sachverhalt eindeutig klären kann :?:

Liebe Grüße Kai
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Re: Rasentraktor im Winterdienst ??

Beitragvon JonnySchorsch » Do Jan 24, 2013 17:50

country hat geschrieben:Soweit ich informiert bin gibt es die 6 kmh Regel nichtmehr.

Hi,
sie wurde aus der deutschen StvZo gestrichen, taucht aber über das EU-Recht wieder auf.
Wie gesagt ist aber vollständige Beleuchtung und ABE Pflicht, das lassen viele unter den Tisch fallen und fahren einfach mit dem 6km/h-Aufkleber los.
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Re: Rasentraktor im Winterdienst ??

Beitragvon Unimog 411 » Do Jan 24, 2013 22:25

Hallo Zusammen,

um mal die Zusammenhänge, der hier angesprochenden Verordnungen (§18 StVZO bis 2007) zu verdeutlichen.

Richtig, der §18 der StVZO wurde zum 01.03.2007 aufgehoben und wurde mehr oder weniger, eins zu eins in der neu entstanden FZV (Fahrzeugzulassungsverordnung) aufgenommen.

zu 6 km/h Regelung
StVZO_alt hat geschrieben:§ 18 Zulassungspflichtigkeit
(1) Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und ihre Anhänger (hinter Kraftfahrzeugen mitgeführte Fahrzeuge mit Ausnahme von betriebsunfähigen Fahrzeugen, die abgeschleppt werden, und von Abschleppachsen) dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie durch Erteilung einer Betriebserlaubnis oder einer EG-Typgenehmigung und durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für Kraftfahrzeuge oder Anhänger von der Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) zum Verkehr zugelassen sind.
...
jetzt in
FZV hat geschrieben:§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Zulassung von Kraftfahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und die Zulassung ihrer Anhänger.

D.h. auch weiterhin sind Kraftfahrzeuge bis 6 km/h nicht betroffen. Was sich allerdings geändert hat, die aaS (amtlich anerkannten Sachverständigen) (TÜV, DEKRA) werden nicht mehr so einfach ein Fahrzeug die 6 km/h bescheinigen -also in Form von Gänge sperren etc.

zur Zulassungsfreiheit
StVZO_alt hat geschrieben:§ 18 Zulassungspflichtigkeit
...
(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind
1. a) selbstfahrende Arbeitsmaschinen (Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind), die zu einer vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören,
b) Stapler,
2. einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden,
3. einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden,
4. a) zweirädrige Kleinkrafträder (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und mit elektrischer Antriebsmaschine oder mit einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ und Fahrräder mit Hilfsmotor (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen),
b) dreirädrige Kleinkrafträder (dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und mit elektrischer Antriebsmaschine oder mit einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³),
4a. Leichtkrafträder (Krafträder mit einer elektrischen Antriebsmaschine mit einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW oder einem Verbrennungsmotor mit einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW und einem Hubraum von mehr als 50 cm³, aber nicht mehr als 125 cm³),
4b. Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer Leermasse von weniger als 350 kg, ohne Masse der Batterien im Fall von Elektrofahrzeugen, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h oder weniger und einem Hubraum für Fremdzündungsmotoren von 50 cm³ oder weniger, beziehungsweise einer maximalen Nennleistung von 4 kW oder weniger für andere Motortypen,
5. motorisierte Krankenfahrstühle (einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien aber ohne Fahrer, mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg, einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h, einer Breite über alles von maximal 110 cm und einer Heckmarkierungstafel nach der ECE-Regelung 69 oben an der Fahrzeugrückseite),
...
Diese Fahrzeuge findet man jetzt in
FZV hat geschrieben:§ 3 Notwendigkeit einer Zulassung
(1) Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung.

(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind
1. folgende Kraftfahrzeugarten:
a) selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler,
b) einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden,
c) Leichtkrafträder,
d) zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder,
e) motorisierte Krankenfahrstühle,
f) vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge,
g) Elektronische Mobilitätshilfe
...
Sowohl in der StVZO und in der FZV brauchen die zulassungfreien Fahrzeuge eine BE (Anhänger habe ich jetzt mal in den zitierten Texten weggelassen)
Dann gibt es noch StVZO §18 Abs. 4 -> FZV § 4 Voraussetzungen für eine Inbetriebsetzung zulassungsfreier Fahrzeuge, usw.


Vielleich nochwas zu Ausgangsfrage
gfmno.1 hat geschrieben:Hallo, ich hätte da mal eine Frage, bezüglich eines "Objektmanagementservice" der bei den Nachbarn im Winter mit seinen Rasentraktor zum Schneeräumen vorbei kommt (ganz einfacher aufsitzmäher ohne Kabine, händisch verstellbares Schneeschild) da dieser ca 300 m auf einem Bürgersteig also Gehweg (öffentliche Str.), ohne Kennzeichen und ordentlicher Beleuchtung fährt, ist das so zulässig? Von Nachbarschaftshilfe ist da dann wohl nicht mehr die Rede.
...
Selbst wenn man jetzt die Zulasssungfrage des Rasentraktor ausser acht lässt, greift hier die StVO:
StVO hat geschrieben:§ 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.
...
Also hat der Rasentraktor (als Fahrzeug) nichts auf den Gehweg zu suchen.
Ausnahmen sind auch definiert
StVO hat geschrieben:§ 35 Sonderrechte
...
(6) Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert, zur Reinigung der Gehwege jedoch nur, wenn das zulässige Gesamtgewicht bis zu 2,8 t beträgt. Dasselbe gilt auch für Fahrzeuge zur Reinigung der Gehwege, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t nicht übersteigt und deren Reifeninnendruck nicht mehr als 3 bar beträgt. Dabei ist sicherzustellen, daß keine Beschädigung der Gehwege und der darunterliegenden Versorgungsleitungen erfolgen kann. Personen, die hierbei eingesetzt sind oder Straßen oder in deren Raum befindliche Anlagen zu beaufsichtigen haben, müssen bei ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen und Absperrungen auffällige Warnkleidung tragen.
...
Ich beschweifel mal, das der Rasentraktor eine weiß-rot-weiße Warneinrichtung hat.

Gruss Unimog 411
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