§38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht (StVZO)
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(3)Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.
§52 Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten (StVZO)
(4) Mit einer oder, wenn die horizontale und vertikale Sichtbarkeit (geometrische Sichtbarkeit) es erfordert, mehreren Kennleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) dürfen ausgerüstet sein:
1.
Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung von Straßen oder von Anlagen im Straßenraum oder die der Müllabfuhr dienen und durch rot-weiße Warnmarkierungen (Sicherheitskennzeichnung), die dem Normblatt DIN 30 710, Ausgabe März 1990, entsprechen müssen, gekennzeichnet sind,
2.
Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart oder Einrichtung zur Pannenhilfe geeignet und nach dem Fahrzeugschein als Pannenhilfsfahrzeug anerkannt sind. Die Zulassungsstelle kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidung die Beibringung des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr darüber anordnen, ob das Kraftfahrzeug nach seiner Bauart oder Einrichtung zur Pannenhilfe geeignet ist. Die Anerkennung ist nur zulässig für Fahrzeuge von Betrieben, die gewerblich oder innerbetrieblich Pannehilfe leisten, von Automobilclubs und von Verbänden des Verkehrsgewerbes und der Autoversicherer,
3.
Fahrzeuge mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung, sofern die genehmigende Behörde die Führung der Kennleuchten vorgeschrieben hat,
4.
Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Ausrüstung als Schwer- oder Großraumtransport-Begleitfahrzeuge ausgerüstet und nach dem Fahrzeugschein anerkannt sind. Andere Begleitfahrzeuge dürfen mit abnehmbaren Kennleuchten ausgerüstet sein, sofern die genehmigende Behörde die Führung der Kennleuchten vorgeschrieben hat.
Bußgeldkatalog
Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blinklicht missbräuchlich verwendet --> 20 €
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Fragt sich jetzt nur ab wann die "genehmigende Behörde" eine Rundumleuchte für Traktoren vorsieht.
Eigene Meinung:
Extrem langsam, kann ich ja verstehn zB auf Bundesstrassen aber dann auch nur wenn die Straße unübersichtlich ist, bzw ein anderer Verkehrsteilnehmer mich nicht schon in 1000m Entfernung sehen kann. Breite: Alles was unter 3m ist, bzw das Anbaugerät, sollte das Dingen aus lassen.
Wir haben bei uns auch so ein paar junge Experten, die meinen immer mit Rundumleuchte fahren zu müssen, nur weil das Dingen am Traktor dran ist. Und dann mit nem 400er Vario mit 50 durch die 30er Zone fahren. Da warnt die Leuchte ja auch vor dem langsamen und extrem breiten Fahrzeug
Also stimme ich mit der Aussage von aldersbach ein
Wir haben keine Rundumleuchte. Dafür fahren wir mit breiten Anbaugeräten zu 95% auch nur auf Landwirtschaflichen Wegen. Mit Ackerbau haben wir kaum was am Hut. Also große Kornwagen müssen auch nicht bewegt werden.
Beim Strohfahren wäre evtl eine sinnvoll. Aber das hat die letzten Jahre auch so geklappt.