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Sägeschein Pflicht Rechtsgrundlage

Hier ist nun auch ein Platz für Diskussionen rund ums Holz.

Moderator: Falke

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24 Beiträge • Seite 2 von 2 • 1, 2
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Re: Sägeschein Pflicht Rechtsgrundlage

Beitragvon Röma » Di Dez 17, 2013 21:23

Es gibt verschiedene Möglichkeiten die fachliche Eignung festzustellen. Letztlich entscheidet bei Steitfällen wie immer der Richter. Um z.B. Praktiker mit jahrelanger Tätigkeit nicht zu benachteiligen gibt es nicht nur einen ganz bestimmten Nachweis. Letztlich ist es eine Auslegungsfrage und Beweisfrage. Auf der sicheren Seite ist jedoch eher, wer eine einschlägige Berufsausbildung oder zumindest einen allgemein anerkannten sonstigen Nachweis, z. B. durch einen von der BG anerkannten Kurs/Schein der (von qualifizierten/zertifizierten Fachleuten) vorweisen kann.
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Re: Sägeschein Pflicht Rechtsgrundlage

Beitragvon Ferengi » Di Dez 17, 2013 21:27

2.) Waldbesitzer, keine BG keine PEFC, im eigenen Wald


Den gibts nicht.
Als Waldbesitzer ist man immer in der BG.
Ob man will oder nicht.
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Re: Sägeschein Pflicht Rechtsgrundlage

Beitragvon locomotion » Mi Dez 18, 2013 7:47

Ferengi hat geschrieben:
2.) Waldbesitzer, keine BG keine PEFC, im eigenen Wald


Den gibts nicht.
Als Waldbesitzer ist man immer in der BG.
Ob man will oder nicht.


Den gibt's aber sicher! Stichwort Mindestfläche
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Re: Sägeschein Pflicht Rechtsgrundlage

Beitragvon Merlin82 » Mi Dez 18, 2013 8:22

... Beitragsbefreiung nennt sich das dann.

Aber in der BG ist man m.E. trotzdem.
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Re: Sägeschein Pflicht Rechtsgrundlage

Beitragvon Gutbrodsammler » Mi Dez 18, 2013 8:36

Guten Morgen zusammen und erstmal vielen Dank für die Antworten und hilfreichen Hinweise.

yogibaer hat geschrieben:
Hallo, habt ihr keine Prüfung abgelegt?

Gruß Yogi


Ich persönlich schon, darum geht es mir ja auch nicht.
Aber es kann ja vorkommen, dass in einer Forstgenossenschaft nicht alle Forstgenossen alle Lehrgänge und Prüfungen durchlaufen haben,
sie aber trotzdem sich bei den anstehenden Arbeiten einbringen möchen.

Im Fazit stelle ich fest: Es geht nur um die Haftung. Rechlich bestehen keine Notwendigkeiten.
Machen lassen und darauf hinweisen, dass im V-Falle es keine Leistungen geben könnte. [ironie] da die sich ja eh vor jeder Zahlung drücken, ist da ja kein Unterschied [/ironie]

Ähnliches bei den Selbstwerbern: Guter Selbstwerbervertrag mit Ausschluß von Haftungen, Schein woher auch immer zeigen lassen und alles ist gut.

Selbstverständlich sollte man versuchen, alle Beteiligten mal zu den entsprechenden Kursen und Prüfungen zu bewegen. Das bestimmten Kandidaten :klug: beizubringen wird ähnlich schwer,
wie einer Kuh die französische Sprache. ;-)

Gruß Marc
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Re: Sägeschein Pflicht Rechtsgrundlage

Beitragvon Matz » Mi Dez 18, 2013 9:25

Gutbrodsammler hat geschrieben:Im Fazit stelle ich fest: Es geht nur um die Haftung. Rechlich bestehen keine Notwendigkeiten.


Hallo Marc, das ist so nicht richtig. Bei Verstößen gegen die UVV werden bei einer Kontrolle auch ohne Unfall happige Geldstrafen fällig.
Lies Dir das mal durch:
http://www.ergo-online.de/site.aspx?url ... e_vors.htm

Edit hat noch was gefunden, was die Sache noch verdeutlicht.
Zu finden in der GUV-V A1, sozusagen die Mutter aller UVV`s:

Gefährliche Arbeiten
§ 36. (1) Gefährliche Arbeiten dürfen nur geeigneten Personen, denen die
damit verbundenen Gefahren bekannt sind, übertragen werden.

Das heißt nichts anderes, als daß der verantwortliche Unternehmer sich von der Fachkunde des mit den Arbeiten betrauten überzeugen muss. Dieses geht am einfachsten dadurch, dass entsprechende Scheine vorhanden sind, beim Staplerfahrer z.B. der Befähigungsnachweis nach BGG 925.

Weiter steht dort:
Zu § 36 Abs. 1:
Die Forderung schließt die Pflicht des Unternehmers ein, sich vor der
Übertragung von gefährlichen Arbeiten davon zu überzeugen, dass die
beauftragten Personen zuverlässig sind und sowohl fachliche und körperliche
Eignung für die Durchführung gefährlicher Arbeiten besitzen als auch
mit den zu erwartenden Gefahren und den Möglichkeiten zur Gefahrenabwehr
vertraut sind.
Gefährliche Arbeiten sind z.B. solche, bei denen eine erhöhte oder besondere
Gefährdung aus dem Arbeitsverfahren, der Art der Tätigkeit, den verwendeten
Stoffen sowie aus der Umgebung gegeben sein kann.
Eine erhöhte Gefährdung kann z.B. durch mechanische, elektrische, chemische,
biologische, thermische Gefahren oder durch Strahlungsenergie
gegeben sein.
Eine besondere Gefährdung kann z.B. bei mehr als einer Gefährdung oder
einer Gefährdung und zusätzlich mehreren Beeinträchtigungen, z.B. Umgebungseinflüsse,
physiologische oder psychologische Faktoren, gegeben
sein.
Gefährliche Arbeiten sind z.B. Schweißen in engen Räumen, Befahren von
Behältern oder engen Räumen, Befahren von Silos und Bunkern, Feuerarbeiten
in brand- oder explosionsgefährdeten Bereichen oder an geschlossenen
Hohlkörpern, Druckproben und Dichtigkeitsprüfungen an Behältern,
Erprobung von technischen Großanlagen (z.B. Kesselanlagen),
Sprengarbeiten, Arbeiten in gasgefährdeten Bereichen, Fällen von Bäumen,
Betreten von Kanalisationsanlagen, Einsatz bei der Feuerwehr.
Siehe auch Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“
(GUV-V A 2, bisher GUV 2.10).
Viele Grüße, M a t t h i a s
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Re: Sägeschein Pflicht Rechtsgrundlage

Beitragvon Röma » Mi Dez 18, 2013 10:58

Es geht primär, wie Matz ganz richtig schreibt, nicht um Haftung. Vor allem soll dir als Unternehmer und deinen mitarbeitende Familienangehörigen oder Mitarbeitern kein Unfall passieren,oder es sollen zumindest die schwersten Folgen eines Unfalles reduziert werden, z. B. durch einen Helm oder eine Schniischutzhose. Das ist nicht nur deshalb so weil die Berufsgenossenschaft/Unfallkasse gerade auch dein persönliches Leid verhindern möchte, sondern weil ein schwerer Unfall (eine Querschnittslähmung kann ca. 3 Millionen € kosten) immer auch von allen Waldbesitzern /Mitgliedern der BG über deren Beiträge bezahlt werden muß.Wer also Risiko orientiert arbeitet, d.h. gegen Unfallverhütungsvorschriften verstößt, oder andere so arbeiten läßt, schädigt damit alle Waldbesitzer und nicht nur sich selbst. Nur bei wenigen, oft auch besonders krassen Fällen, nimmt die BG Regreß, erst dann geht es (auch) um deine Haftung.
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Re: Sägeschein Pflicht Rechtsgrundlage

Beitragvon Gutbrodsammler » Mi Dez 18, 2013 12:40

Vielen Dank!
Hat mir sehr weitergeholfen.

Um es nocheinmal klar zu stellen: Es ist nicht meine Intention Schutzvorschriften auszuhebeln: Sicheres Arbeiten, Helm, Hose, Schnittschutz allgemein, geprüfte Geräte
etc. sind selbstverständlich! Kenntnis der Schutzvorschriften eingeschlossen. Da habe ich mich in meinem letzten Post mißverständlich ausgedrückt.
Es ging nur um die Scheine an sich.

Grüße
Marc
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Re: Sägeschein Pflicht Rechtsgrundlage

Beitragvon Matz » Mi Dez 18, 2013 13:44

Gutbrodsammler hat geschrieben:Um es nocheinmal klar zu stellen: Es ist nicht meine Intention Schutzvorschriften auszuhebeln:


So habe ich dich auch verstanden. Ich habe gerade eine Fortbildung als Ausbilder für Fahrer von Flurförderzeugen hinter mir, da hatten wir die gleichen Diskussionen.
Fazit: UVV`s, Grundsätze der BG`s usw. sind wie Gesetze zu sehen, bei Verstößen drohen empfindliche Strafen. Dabei geht die Gefährdungsbeurteilung immer mehr auf den Unternehmer über, die Vorschriften sollen im Zuge der Deregulierung nach und nach verringert werden, das heißt aber nicht, dass sie nicht mehr zu beachten sind.
Im Falle eines Unfalls muss der Unternehmer halt nachweisen, alles zur Vermeidung des Unfalls erforderliche getan zu haben, dass kann er unter anderem, wenn er nachweislich seine Mitarbeiter entsprechend schult. Für viele Maschinen reicht eine Unterweisung und eine Betriebsanweisung, für gefährlichere Arbeiten sollten Schulungen mit Nachweisen durchgeführt werden, z.B. der berühmte "Fahrausweis für Flurförderzeuge", "Bedienung von Hubarbeitsbühnen" oder die verschiedenen Motorsägen- und AS-Baum-Scheine.
Im privaten Sektor ist eigentlich alles schxxxegal, da darf man mit einem Traktor ohne Überrollbügel fahren, Holz mit selbstgebauten Kegelsplattern zerkleinern oder in Boxershorts und Sandaletten Mammutbäume fällen......
Ist man Mitglied einer BG und kommt ein Kontrolleur auf den Hof, kann der für solche Sachen richtig derbe Geldstrafen austeilen...
Viele Grüße, M a t t h i a s
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