hallo allerseits!
ich weiß nicht, ob dieser beitrag eher im politikforum unterzubringen ist. wenn das so ist, bitte schieben!
ich habe eine Frage zu §6 (7) der Höfeordnung:
"(7) Wirtschaftsfähig ist, wer nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten, nach seinen Kenntnissen und seiner Persönlichkeit in der Lage ist, den von ihm zu übernehmenden Hof selbständig ordnungsmäßig zu bewirtschaften."
Wie ist "nach seinen Kenntnissen" definiert? Speziell geht es mir hierbei um eine Person A, die als einziger Sohn des Landwirts B für ein Hoferbe in in frage kommt. Der Hof befindet sich in Niedersachsen.
A ist 26 Jahre alt, hat auf Grund der Scheidung seiner Eltern nur 6 Jahre am Stück auf dem Hof gelebt und hat ansonsten unregelmäßig (ca. 80 Tage im Jahr) auf dem Hof mitgearbeitet.
A ist an landwirtschaftlich Themen interessiert, belesen, hat Kenntnisse im Umgang mit typischen Arbeitsgeräten und ein Geographiestudium abgeschlossen.
A hat keine landwirtschaftliche Ausbildung.
Schliesst die nicht vorhandene landwirtschaftliche Ausbildung A als Hoferben incl. Weiterführung des Hofes als landwirtschaftlichen Betrieb aus? Oder reichen die vorhandenen Erfahrungen aus?
Gruß
Henry