bauer hans hat geschrieben:hier handelte es sich um HÖHERE GEWALT und da muss der b(g)etroffene den baum,die äste bis zur grenze beseitigen und darf das holz behalten,schäden muss er auch selbst tragen,es sei denn,er weist nach,dass der grundstücksnachbar seiner verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen war.
Die Verkehrssicherungspflicht betrifft im Wald aber nur Wege, die als solches zu erkennen und nutzen sind. Also ausgebaute Wege und keine Rückegassen oder ähnliches.
Nachdem du ja schon der zweite bist, der schreibt, dass im Wald der Baum ab Grundstücksgrenze dem Nachbarn zufällt (bei höherer Gewallt) wüsste ich jetzt doch gerne wo das denn jetzt nach zu lesen ist? Quelle bitte!
Einstweilen kann man auch hier die Richtung erkennen, in die das Vorgehen des Forstunternehmens geht.