yogibaer hat geschrieben:Hallo, in der GUV-V C51 "Forsten" steht folgendes geschrieben: §5 Abs.7 GUV-V C 51
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass das Umziehen von Bäumen nur mit Seilwinde oder Seilzug erfolgt. Das Seil ist vor Beginn der Fäll- oder Rodearbeit am Baum zu befestigen. Die Seillänge muss so gewählt werden, dass sich die Winde oder der Seilzug außerhalb des Gefahrbereichs befindet.
Anmerkung 2. Gefahrbereich ist im Allgemeinen der Fallbereich.Er kann in besonderen Fällen auf die Halbkreisfläche in Zugrichtung reduziert sein.
In der Anlage 4) sind 2 Varianten abgebildet. Variante 1, Seilwinde im direkten Zug, doppelte Bäumlänge entfernt. Variante 2, indirekter Zug (Umlenkrolle), Seilwinde befindet sich im Halbkreis hinter den zu fällenden Baum, in Fälrichtung gesehen.
Fazit: Das Seil muß nicht unbedingt umgelenkt werden sondern nur in besonderen Fällen.
Wo habt Ihr eigentlich euren MS-Schein gemacht?
Gruß Yogi
Da inzwischen noch ein Beitrag kam eine Ergänzung: Gefahrbereich ist immer mindestens doppelte Baumlänge. Da kann dann schon mal ein Dürrling mitgeworfen werden, ohne das Mann und Trecker geschädigt werden.
Ich war auch damals doppelte Baumlänge entfernt, deswegen ist es sich ja knapp ausgegangen. Aber wer misst schon die doppelte Baumlänge genau nach, bzw wer weiß zentimetergenau sie hoch der Baum ist. Ein Gesetzestext ist bald einmal niedergeschrieben, die praktische Umsetzung schaut oft aber ganz anders aus.
Lg Ugruza
