kramer-oldi hat geschrieben:wenn ich in meinem Wald Holz schlage und über den Förster verkaufe was muß ich da dem Finanzamt melden - kennt jemand die Freibeträge?
Um Mwst. draufzuschlagen, muss du beim Finanzamt entsprechend mit einem Forstbetrieb gemeldet sein und vorsteuerabzugsberechtigt. Ist aber nicht jeder Waldbesitzer. So wie die Frage hier gestellt wurde, sieht es eher so aus, als ob ein Privatmann ohne steuerlich angemeldeten Forstbetrieb ein paar Euro aus seltener Holznutzung angeben will. Da muss er "nur" die Einnahmen aus diesem Holzverkauf auf der Einkommens-Steuererklärung bei Einnahmen Lawi/Fowi angeben und fertig ist. Freibeträge oder nicht dann halt entsprechend deiner sonstigen finanziellen Situation.
@ Robiwahn stimmt genau nur eines es muß kein Forstbetrieb sein.Ich muß nur ein Gewerbe angemeldet haben zb auch An und Verkauf oder nur Holzhandel.Wobei es auch noch eine Rolle spielt wie das Gewerbe angemeldet wird,als sogenannter Kleinunternehmer fällt die Mwst.weg kann sie dann aber auch nicht geltend machen.
1. damit überhaupt eine ordnungsgemäße Rechnung geschrieben werden kann, braucht der Verkäufer eine Steuernummer . 2. eigener Wald mit mehr als ca. 3300 qm und/oder eigener Flurnummer ist immer Betriebsvermögen (d.h. der Besitzer ist Forstwirt). Wird dagegen nur mit Holz gehandelt, bin ich kein Forstwirt mit Einkünften aus LuF, sondern Gewerbetreibender 3. Auf der Rechnung darf der Forstwirt Umsatzsteuer mit 5,5 % ausgewiesen werden (§ 24 UStG); . 4. Diese Umsatzsteuer muss der Forstwirt nicht an das Finanzamt abführen. 5. Gewinn für eventuelle Steuererklärung kann nach § 51 EStDV pauschal ermittelt werden; bei Selbsteinschlag können von den Einnahmen 65 % pauschal für Betriebsausgaben abgezogen werden; bei Einschlag durch den Käufer nur 40 %. 6. Ob dann noch eine Einkommensteuer rauskommt, hängt von den sonstigen persönlichen Verhältnissen ab.
ich habe einige Fragen wie man steuerlich folgenden Fall richtig angeht.
Mein Bruder hat einen Landwirtschaftlichen Betrieb geerbt. Der landwirtschaftlichen Flächen sind bis auf die Waldstücke verpacktet. Traktor, Anhänger und Brennholzmaschinen sind vorhanden bzw. selbst aufgebaut worden. Bisher haben wir Holz aus den eigenen Waldstücken verkauft.
Mein Bruder arbeitet als Angestellter und möchte jetzt nicht nur das eigene Holz verkaufen, sondern auch Holz zukaufen und dieses zu Brennholz verarbeitet verkaufen. Gleichzeitig möchte er mit seinem Sägespaltautomaten auch Dienstleistungen anbieten.
Bisher habe ich für den landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb, die Pachteinnahmen und Brennholzverkäufe als Einnahmen mit den Ausgaben wie Versicherungen, Abschreibungen und weiteren Kosten verrechnet und dies in der Steuererkläung meines Bruders mit angebenen.
Jetzt habe ich hier erfahren, dass man mit dem Einkauf von Holz, dass man dann weiterverkauft in die gewerbliche Schiene fällt.
ich habe hier schon einiges durchsucht. Folgende Begriffe sind mir aufgefallen: Kleingewerbe, Umsatz bis 17.500 EUR, Mit Umsatzsteuer, ohne Umsatzsteuer, Umsatzsteueraufstellung alle 3 Monate. schwarzes Kennzeichen, KFZ Steuer für den Traktor, T Führerschein eventuell nicht ausreichen.
Vielleicht kann mir einer der Profis hier mal meinen Fall etwas erklären.
Soweit ich es verstanden habe, müsste man
A) den Traktor mit ner scharzen Nummer verstehen A.1) Wie errechne ich die Steuer für den Traktor A.2) Problem man darf den 40km/h Schlepper nicht mer mit den T Fürherschein fahren. A.3) Anhänger auch mit schwarzen Nummer versehen.
B) Kleingewerbe anmelden B1) Solange alle Einnahmen ( = Umsatz) des Kleingewerbes unter 17.500 EUR sind, brauche ich mit der Umsatzsteuer nichts zu beachten. B2) Ist das Kleingewerbe nur der Holzverkauf oder auch der Betrieb mit den Pachteinnahmen, oder fällt da auch der Lohn aus dem Beschäftigungsverhältnis mit rein? B3)Ich gehe davon aus, ich melde das Gewerbe an, wenn die Verkaufseinnahmen und Dienstleistungseinnahmen unter 17.500 EUR sind, verrechne ich die einfach mit den Abschreibungen, Ausgaben für Ketten, Öl... und gebe das als Einkommen wie bisher einfach in der Steuererklärung an, nur statt unter landwirtschaft eben unter Kleingewerbe. Die 17.500 EUR Grenze würden wir dann ganz sicher auch einhalten.
Sehe ich das richtig, oder habe ich etwas übersehen?
Vielen Dank. Ich denke, dass sicher viele einen änlichen Fall haben.