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Strassenzulassung Rückewagen

Hier ist nun auch ein Platz für Diskussionen rund ums Holz.

Moderator: Falke

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24 Beiträge • Seite 2 von 2 • 1, 2
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Re: Strassenzulassung Rückewagen

Beitragvon abu_Moritz » Fr Apr 06, 2012 12:55

Chris353 hat geschrieben:Danke für die Aufklärung Abu Moritz ;)

Aber das ist ja schon wieder ein Witz, man darf mit C1E 12Tonnen inkl. Hänger und 80km/h fahren aber keinen Schlepper mit 40Km/h und nen Hängerchen... Nur Geldschneiderei die Führerscheinklassen :evil:

Lg. Chris


na du darfst mit C1E den 5t Schlepper schon fahren, aber nur mit maximal 7t Anhänger
Gruß Jo


abu Moritz = "Vater von Moritz"

wir sind ganz normale Menschen, haben nur ein paar mehr Kettensägen...
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Re: Strassenzulassung Rückewagen

Beitragvon Chris353 » Fr Apr 06, 2012 13:06

Ja, der RW hat ja aber über 7to.
Und wenn man sich für die Fahrerlaubnis immer nur so "Schlupflöcher" sucht ist das bei einer Kontrolle auch wieder ziemlich kompliziert, wie hier schon geschrieben wurde, jeder sagt was anderes (Fahrschule, TÜV,Polizei)

Lg. Chris
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Re: Strassenzulassung Rückewagen

Beitragvon Unimog 411 » Fr Apr 06, 2012 13:10

abu_Moritz hat geschrieben:
Chris353 hat geschrieben:Danke für die Aufklärung Abu Moritz ;)

Aber das ist ja schon wieder ein Witz, man darf mit C1E 12Tonnen inkl. Hänger und 80km/h fahren aber keinen Schlepper mit 40Km/h und nen Hängerchen... Nur Geldschneiderei die Führerscheinklassen :evil:

Lg. Chris


na du darfst mit C1E den 5t Schlepper schon fahren, aber nur mit maximal 7t Anhänger


Hallo abu_Moritz,

Falsch - bei C1E muss nicht nur die 12 t Zuggewicht eingehalten werden, sonder der Anhänger darf als zGM nur max. soviel wiegen, wie die Leermasse des Zugfahrzeuges. Bei einen 5 t -Schlepper, also geschätzt 3 bis 4 t.

Richtig - bei BE und C1E spielt die Achs-Anzahl keine Rolle mehr, aber bei den gegebenen Fahrzeugen Schlepper 5 t und Anhänger 11 t fallen beide Klassen raus.

Gruss Unimog 411
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Re: Strassenzulassung Rückewagen

Beitragvon Falke » Fr Apr 06, 2012 13:34

Das wöchentlich (mehrmals) sich hier wiederholende Tohuwabohu über Zulassungsbestimmungen, Führerscheinklassen, Grüne und Schwarze Kennzeichen usw.
liest man als Österreicher mit einem gewissen Amusement ... :wink:

tu felix austria
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Re: Strassenzulassung Rückewagen

Beitragvon dx80 » Fr Apr 06, 2012 14:35

Hallo
leider haben mich österliche Verpflichtungen etwas aufgehalten.
ich komm mir wie der Zauberlehrling vor
"hier steh ich nun,
ich armer Tor
und bin so schlau als je zuvor".
Vielleicht hilft es Österreicher zu werden. Oder Trecker und Hänger in felix austria zulassen!!
Ich werde mal einen Verkehrsanwalt fragen, mir das schriftlich geben lassen und mich hier wieder melden.
bis bald dx80
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Re: Strassenzulassung Rückewagen

Beitragvon abu_Moritz » Fr Apr 06, 2012 15:39

dx80 hat geschrieben:Vielleicht hilft es Österreicher zu werden.....


NIEMALS! dann lieber 10x so kompliziert und hier bleiben!
Gruß Jo


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Re: Strassenzulassung Rückewagen

Beitragvon charly0880 » Fr Apr 06, 2012 18:49

recht hast !!
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Re: Strassenzulassung Rückewagen

Beitragvon hano 1963 » Fr Apr 06, 2012 19:51

Hallo,
warum herum unken, es gibt eindeutige Gesetzestexte.

Klasse L
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und, sofern die durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h beträgt, sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 StVZO vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.

Mindesalter: 16 Jahre
Voraussetzungen: keine
Befristung: unbefristet gültig

Klasse T

Zugmaschinen, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).

Mindesalter: 16 Jahre bis 40 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit 18 Jahre bis 60 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit
Voraussetzungen: keine
Befristung: unbefristet gültig
Einschluss: Klassen S, M und L

Klasse B

Beinhaltet M,S,L
ab 18 Jahre
Keine Befristung der Besitzdauer
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3500 kg nicht übersteigt).


Alte Klasse 3

dürfen Sie Züge mit maximal 3 Achsen fahren (Zugfahrzeug max. 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht).
Beim Umtausch Ihres Führerscheins bekommen Sie die Klassen B, BE, C1, C1E, M, L, und S erteilt.
Die Zuteilung der Klasse T erfolgt nur auf Antrag und ist nur möglich, für Personen die in der Land- oder Forstwirtschaft tätig sind.

Sie müssen Ihren Führerschein vor Ihrem 50. Geburtstag in die Klasse CE umtauschen, wenn Sie Fahrzeugkombinationen fahren wollen, die über den Umfang der Klasse C1E hinausgehen. Hierzu benötigen Sie eine ärztliche und augenärztliche Bescheinigung.


Klasse CE

Beinhaltet BE,C1E,T
nur mit Klasse C
ab 18 Jahre
Befristung der Besitzdauer auf 5 Jahre, anschl. erneute ärztliche Untersuchung und augenärztliches Gutachten.
Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger über 750 kg zulässige Gesamtmasse. Der Einsatz in der gewerblichen Güterbeförderung unter 21 Jahren ist nur bis 7,5 t zGM. einschl. eines Anhängers zulässig (EWG 3820/85 Art. 5).

Unter land- oder forstwirtschaftliche Zwecke im Rahmen der Fahrerlaubnis der Klassen T und L fallen:

Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirtschaft, Fischerei, Imkerei, sowie den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende.
Landschaftspflege, Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege einschließlich des Winterdienstes.
Landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten.
Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und andere überbetrieblich Maschinenverwendung.
Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen.
Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und Prüfung von Fahrzeugen, die im Rahmen der Nummern 1 bis 5 eingesetzt werden.

Alles nachzulesen unter

http://www.kfz-auskunft.de/info/fuehrer ... lassen.htm

Die Anhängelasten und die erlaubten, zu fahrenden Höchstgeschwindigkeiten, ergeben sich ja aus den Zulassungen, Bauartgenehmigungen u.s.w.
der jeweiligen Fahrzeuge.

Hoffe etwas helfen zu können.
Gruß Hano 1963
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Re: Strassenzulassung Rückewagen

Beitragvon rattle03 » Fr Apr 06, 2012 20:03

Adi Adi Adi, das ich dich mal bei so einem wichtigen Satz verbessern muss, aber es heißt im Ganzen "Bella gerant alii, tu felix Austria nube."

Somit mögen unsere deutschen Nachbarn Kriege führen, wir heiraten. Und wie in deinem Fall, ja auch eine Deutsche :lol:
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