Zement hat geschrieben:Mach diesen Kerl verantwortet dafür.
Keine Chance ! Im Leben nicht !
Aktuelle Zeit: Mi Jan 14, 2026 14:29
Zement hat geschrieben:Mach diesen Kerl verantwortet dafür.
Zement hat geschrieben:]
Ja das ist es, es sei denn, es steht dementsprechend mit genügendem Abstand von der Straße.
böser wolf hat geschrieben:Und genau wegen solchen wegbreitenbegrenzen muss ich mir jetzt wohl ein neues mähwerk kaufen![]()
Aber letztendlich trifft man sich mindestens zweimal im Leben......
Die Satzung regelt, dass abgelagerte Steine oder Absperrpfosten zum Schutz von Rasenflächen an Straßen unzulässig sind“, sagt Ordnungsamtsleiter Jens-Karsten Schmidt. Für ihn sei es eine gefährliche Unsitte, Rasenstreifen mit Eisenstäben und rotweißem Flatterband abzugrenzen. „Wenn wirklich mal was passiert, haftet in erster Linie die Kommune dafür.“ Wer sich an so einem Stein sein Auto kaputt fährt, der hält sich an die Gemeinde. „Und dann müssen wir erst einmal beweisen, dass nicht wir, sondern jemand anders daran schuld ist. Nur dann können wir dem eigentlichen Verursacher den Schaden in Rechnung stellen.“ https://www.maz-online.de/Lokales/Dahme ... -Anstosses
§ 315 b Absatz 1 Nr.2 StGB besagt:
"Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er Hindernisse bereitet und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." https://www.frag-einen-anwalt.de/Schade ... 51684.html
HL1937 hat geschrieben:Das war auch so ein [zensiert]
https://www.frag-einen-anwalt.de/ hat geschrieben:1.
Darf der Grundstückeigentümer die Steine tatsächlich so nah an die Straße legen ?
Der Eigentümer darf nach Belieben mit seinem Eigentum verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen, soweit nicht Rechte Dritter oder Gesetze dagegen stehen, (§ 903 BGB ).
Er darf demanch Steine nah an die Straße liegen, diese müssen aber in Gänze auf seinem Grundstück liegen und kein Stück darüber hinaus.
2.
Besteht hier ein "gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr"?
§ 315 b Absatz 1 Nr.2 StGB besagt:
"Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er Hindernisse bereitet und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
Per Definition ist ein Hindernis "ein fester, massiver Körper IM Verkehrsraum, der der Bewegung eines Beförderungsmittels im Falle einer Kollision mechanisch entgegenwirkt und somit grundsätzlich geeignet ist, Fahrzeug, Transportgut, Insassen oder das Hindernis selbst unmittelbar zu schädigen."
Die Steine liegen Ihrer Schilderung folgend komplett auf dem Grundstück des Eigentümers und nicht im öffentlichen Verkehrsraum, welcher zum Schutzgut dieses Tatbestandes gehört.
Barbicane hat geschrieben: Eingewachsene Steine, Betonbrocken, eingeschlagene Stahlstangen usw. ohne deutliche Kennzeichnung.
Sturmwind42 hat geschrieben:@ tyr , vielelicht ist dort schon ein Gewohnheitsrecht eingetreten . Da gibts irgend son § .
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