§ 240 Nötigung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
2. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.
1. Den Begriff "Enteignung" sollte man in Verhandlungen tunlichst nicht gebrauchen, das verdirbt nicht nur die Stimmung in den Verhandlungen, sondern da steht auch Knast drauf.
2. Ein professioneller Verhandler tratscht nie, wenn doch ist der ungeeignet.
3. Wird eine Fläche für einen bestimmten Zweck freiwillig verkauft, dann lässt man ins Grundbuch eine Rückübertragung eintragen, für den Fall das der Zweck entfällt.