T5060 hat geschrieben:……
Also da bin ich noch am überlegen, ob nicht die bestehende Dienstbarkeit entfällt und eine vollständig neue Dienstbarkeit zu begründen wäre. Ich bin der Meinung, dass dies der Fall ist, wenn die Leitung in der Leistung erhöht wird oder die Dienstbarkeit sich in ihrer Lage verändert oder der Schutzstreifen größer wird. Weil wir wissen, das löst eine vollständig neue Entschädigungspflicht aus, zu heute wesentlich besseren Konditonen, wenn gleich die immer noch nicht top sind und man kann bessere Bedingungen für Rückbau und Ende der Dienstbarkeit vereinbaren.
Interessant! Die neue Leitung wird größer als die Alte, anstatt 220kV wird sie 380kV haben. Der Schutzstreifen soll nach aktuellen Informationen auf der einen Seite auch 7 m breiter werden.
Aus der 110kV wird eine kombinierte 110/220kV Leitung. Infos über den Schutzstreifen habe ich noch nicht.
Ich habe übrigens nochmal die Grundschuld vom Leitungsrecht nachgeschaut. 1930 ist das Grundstück dafür enteignet worden.