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Moderator: Falke
Markus K. hat geschrieben:Servus Lars,
wo hab ich was von Zulassung geschrieben? Auch ein zulassungsfreier Anhänger braucht nun eine BE, wenn er vor dem 1. Juli 1961 gebaut wurde (von wem auch immer). Das meinte ich mit "gekippt".
DX85 hat geschrieben:Daraus resultiert halt das Anhänger BJ vor 1961 jetzt eine BE brauchen wenn Sie bis zum 1. März 2007 (Gültigkeit der neuen FZV) noch nicht im Strassenverkehr waren. Alle anderen unterliegen nicht der Regelung.
An allen Kraftfahrzeugen und Anhängern muss am vorderen Teil der rechten Seite an zugänglicher Stelle, gut lesbar und dauerhaft ein Fabrikschild mit folgenden Angaben vorhanden sein: Hersteller des Fahrzeugs, Fahrzeugtyp, Baujahr (nicht bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen), Fahrzeug-ldentifizierungsnummer (früher Fahrgestellnummer), zulässige Gesamtmasse, zulässige Achslasten.
........
Bei zulassungsfreien Anhängern in lof Betrieben, die vor dem 1. Juli 1961 in den Verkehr gekommen sind, brauchen auf dem Fabrikschild keine Angaben über die zG und die Achslasten gemacht zu werden
(§ 59 Abs. 1 und § 72 Abs. 2 StVZO).
Ist der Hersteller nicht bekannt, muss „Unbekannt“ eingetragen werden. Bei älteren Fahrzeugen mit unbekanntem Baujahr kann statt dessen z.B. „Baujahr 1952 oder früher“ eingetragen werden.
Wenn keine Fahrzeug-Identifizierungsnummer vorhanden ist, kann die Zulassungsstelle eine Nummer zuteilen (§ 59 Abs. 3 StVZO).
FZV hat geschrieben:§ 3 Notwendigkeit einer Zulassung
...
(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind
...
2. folgende Arten von Anhängern:
...
d) Arbeitsmaschinen,
...
h) land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte,
...
StVZO hat geschrieben:§ 41 Bremsen und Unterlegkeile
...
(11) An einachsigen Anhängern und zweiachsigen Anhängern mit einem Achsabstand von weniger als 1,0 m ist eine eigene Bremse nicht erforderlich, wenn der Zug die für das ziehende Fahrzeug vorgeschriebene Bremsverzögerung erreicht und die Achslast des Anhängers die Hälfte des Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, jedoch 0,75 t nicht übersteigt. Beträgt jedoch bei diesen Anhängern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 30 km/h, so darf unter den in Satz 1 festgelegten Bedingungen die Achslast mehr als 0,75 t, aber nicht mehr als 3,0 t betragen. Soweit Anhänger nach Satz 1 mit einer eigenen Bremse ausgerüstet sein müssen, gelten die Vorschriften des Absatzes 9 entsprechend; bei Sattelanhängern muß die Wirkung der Betriebsbremse dem von der Achse oder der Achsgruppe (§ 34 Abs. 1) getragenen Anteil des zulässigen Gesamtgewichts des Sattelanhängers entsprechen.
...
DX85 hat geschrieben:@Markus K:
.....
@Badener: Dein Spalter wiegt aber doch auch unter 3 Tonnen, oder?
Lars

beachbauer hat geschrieben:Also genauer als hier habe ich es auch nirgends gefunden:
http://www.bmlfuw.gv.at/article/articleview/73627/1/4997

Anhänger, die vor dem 1. Juli 1961 erstmals in den Verkehr gekommen sind, brauchen keine Betriebserlaubnis zu haben (§ 50 FZV;
§ 72 StVZO Abs. 3; BMVBS Info März 2010, s. S. 64).
Also hängt entscheidend von dem Zugfahrzeug ab, max. sind 3,0 t ungebremst möglich.
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