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StVO und Spalter mit Fahrwerk

Hier ist nun auch ein Platz für Diskussionen rund ums Holz.

Moderator: Falke

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31 Beiträge • Seite 2 von 3 • 1, 2, 3
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Re: StVO und Spalter mit Fahrwerk

Beitragvon Markus K. » Mi Mär 09, 2011 21:43

Zulassungsfrei bedeutet aber nicht, das man keine Betriebserlaubnis braucht. Wenn der Spalterhersteller die mitliefert, ist´s ja ok.
Gruß Markus

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Re: StVO und Spalter mit Fahrwerk

Beitragvon DX85 » Do Mär 10, 2011 8:32

Markus K. hat geschrieben:Servus Lars,

wo hab ich was von Zulassung geschrieben? Auch ein zulassungsfreier Anhänger braucht nun eine BE, wenn er vor dem 1. Juli 1961 gebaut wurde (von wem auch immer). Das meinte ich mit "gekippt".


Wenn Du Dir die Gesetzestexte inklusive Erläuterung genau durchliest wirst Du erkennen das die Regelung definitiv nicht gekippt wurde. Allerdings versteckt. Die Regelung 'vor 1961' wurde damals bei Einführung der FZV und Wegfall $18 STVZO nicht mit übernommen. Dafür wurde sie (schwieriger zu finden) in die Ausnahmeregelungen verschoben.
Daraus resultiert halt das Anhänger BJ vor 1961 jetzt eine BE brauchen wenn Sie bis zum 1. März 2007 (Gültigkeit der neuen FZV) noch nicht im Strassenverkehr waren. Alle anderen unterliegen nicht der Regelung. Wie gesagt, dieses Schlupfloch gilt wirklich nur für alte Kisten. Das 'Verfahren zur Notwendigkeit einer Zulassung' regelte damals auch die 'Notwendigkeit einer Betriebserlaubnis'.

Prinzipiell ist diese Lücke aber trotzdem kaum interessant da der grossteil der Fahrzeuge ja schlichtweg nicht mehr exitieren dürfte oder vom Zustand her wohl kaum mit gesundem Menschenverstand im Strassenverkehr zu bewegen ist.

Interessant ist doch eher die SItuation für aktuelle Anhänger / Anbaugeräte, und da heisst es halt: nicht im Strassenverkehr ohne BE. Wenn man mal überlegt wieviel Eigenbauten allein schon hier im Forum vorgestellt wurden die keine BE haben, deutlich jünger als 50 Jahre sind und im Strassenverkehr fahren.

Lars
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Re: StVO und Spalter mit Fahrwerk

Beitragvon Badener » Do Mär 10, 2011 14:24

Wie das genau geregelt ist weiß ich nicht.
Aber ich habe einen Splitmaster von Posch mit einem abnehmbaren Beleuchtungsbalken. Der Spalter hat zwar eine Bremse aber nur eine die händisch betätigt werden muss.
Ich fahre den Spalter nur als 25km/h Variante und da reicht dann ein Folgekennzeichen.

Im Katalogt steht folgendes:

Starre Achse für 25 km/h
Aufpreis für Straßenfahrwerk statt Traktorfahrwerk, auflaufgebremst 80km/h, höhenverstellbare Knickdeichsel, Kugelkupplung mit Lichtanlage.......

Ich verstehe das so, dass man bis 25km/h nur folgekennzeichnungen und keine Auflaufbremse benötigt, für Geschwindigkeiten >25km/h wird dann eine Auflaufbremse benötigt.

Gruß

Badener
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Re: StVO und Spalter mit Fahrwerk

Beitragvon Markus K. » Do Mär 10, 2011 16:54

DX85 hat geschrieben:Daraus resultiert halt das Anhänger BJ vor 1961 jetzt eine BE brauchen wenn Sie bis zum 1. März 2007 (Gültigkeit der neuen FZV) noch nicht im Strassenverkehr waren. Alle anderen unterliegen nicht der Regelung.


Das hab ich in der Tat anders ausgelegt! Unterliege ich da einer Nachweispflicht, das der Anhänger auch schon vor 2007 in Betrieb war?
Rungenwagen_2.JPG
Rungenwagen_2.JPG (276.68 KiB) 1331-mal betrachtet

Rungenwagen_4.JPG
Rungenwagen_4.JPG (254.05 KiB) 1331-mal betrachtet


genauer gesagt geht´s um den Wagen. Den hab ich Anfang der 90er mit einen Hanomag R19 (Baujahr ´54) mit erworben, da war er in einen erbärmlichen Zustand. Hab den dann auf Vordermann gebracht. 2009 wurde der dann parallel zum Rückewagenbau mit neuen Radlagern und Reifen versehen, auch die Optik wurde angepasst. Den dürfte ich dann ohne BE legal auf den Strassen rum ziehen?

gruß
Markus
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Re: StVO und Spalter mit Fahrwerk

Beitragvon DX85 » Do Mär 10, 2011 17:17

@Markus K: Ich schätze mal schon das Du im Falle des Falles in der Nachweispflicht bist. Wie die aussehen soll? Keine Ahnung. Was steht denn auf dem Typenschild? Wenn da doch Baujahr 1954 oder so steht wird wohl kaum jemand bezweifeln das der noch nie im Strassenverkehr fuhr. Problem ist das jegliche Auslegung immer eine Grauzone ist. Ich würd daher grundsätzlich versuchen eine BE zu bekommen. Vielleicht reicht das Typenschild / Fabrikschild (das der haben MUSS, notfalls selbst anfertigen) als Nachweis.

Stand Oktober 2010:
An allen Kraftfahrzeugen und Anhängern muss am vorderen Teil der rechten Seite an zugänglicher Stelle, gut lesbar und dauerhaft ein Fabrikschild mit folgenden Angaben vorhanden sein: Hersteller des Fahrzeugs, Fahrzeugtyp, Baujahr (nicht bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen), Fahrzeug-ldentifizierungsnummer (früher Fahrgestellnummer), zulässige Gesamtmasse, zulässige Achslasten.
........
Bei zulassungsfreien Anhängern in lof Betrieben, die vor dem 1. Juli 1961 in den Verkehr gekommen sind, brauchen auf dem Fabrikschild keine Angaben über die zG und die Achslasten gemacht zu werden
(§ 59 Abs. 1 und § 72 Abs. 2 StVZO).

Ist der Hersteller nicht bekannt, muss „Unbekannt“ eingetragen werden. Bei älteren Fahrzeugen mit unbekanntem Baujahr kann statt dessen z.B. „Baujahr 1952 oder früher“ eingetragen werden.
Wenn keine Fahrzeug-Identifizierungsnummer vorhanden ist, kann die Zulassungsstelle eine Nummer zuteilen (§ 59 Abs. 3 StVZO).


@Badener: Dein Spalter wiegt aber doch auch unter 3 Tonnen, oder?

Lars
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Re: StVO und Spalter mit Fahrwerk

Beitragvon Unimog 411 » Do Mär 10, 2011 17:30

Hallo Lars,

auch ich bin der Meinung wie Markus K., dass es diese Ausnahme nicht mehr gibt.
Auch in der "alten" StVZO stand diese Ausnahmeregelung nur in den §72 "Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen" und genau das ist der Haken an der ganzen Sache, denn der § 50 Übergangsbestimmungen FZV verweisst nur auf den § 18 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der bis zum 28. Februar 2007 geltenden Fassung, nicht aber auf den § 72 StVZO.
Das hatte ich ja schonmal >>hier<< beschrieben.

Hallo Zusammen,

zu der Ausgangsfrage:
Was ist ein Spalter mit Fahrwerk?
hier gibt es zwei Möglichkeiten
- Spalter auf einen Anhängerfahrgestell = Anh. Arbeitsmaschinen
- Spalter 3-Punkt-Aufhängung mit Stürzräder = Anh. land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte
Beide Arten sind nach FZV zulassungfrei (brauchen aber eine BE)
FZV hat geschrieben:§ 3 Notwendigkeit einer Zulassung
...
(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind
...
2. folgende Arten von Anhängern:
...
d) Arbeitsmaschinen,
...
h) land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte,
...

sollte der Spalter und Punkt d) Arbeitsmaschinen fallen und zHG von mehr als 25 km/h haben benötigt er ein eigenes Kennzeichen.

zu dem Bremsen steht alles in der StVZO
StVZO hat geschrieben:§ 41 Bremsen und Unterlegkeile
...
(11) An einachsigen Anhängern und zweiachsigen Anhängern mit einem Achsabstand von weniger als 1,0 m ist eine eigene Bremse nicht erforderlich, wenn der Zug die für das ziehende Fahrzeug vorgeschriebene Bremsverzögerung erreicht und die Achslast des Anhängers die Hälfte des Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, jedoch 0,75 t nicht übersteigt. Beträgt jedoch bei diesen Anhängern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 30 km/h, so darf unter den in Satz 1 festgelegten Bedingungen die Achslast mehr als 0,75 t, aber nicht mehr als 3,0 t betragen. Soweit Anhänger nach Satz 1 mit einer eigenen Bremse ausgerüstet sein müssen, gelten die Vorschriften des Absatzes 9 entsprechend; bei Sattelanhängern muß die Wirkung der Betriebsbremse dem von der Achse oder der Achsgruppe (§ 34 Abs. 1) getragenen Anteil des zulässigen Gesamtgewichts des Sattelanhängers entsprechen.
...

Also hängt entscheidend von dem Zugfahrzeug ab, max. sind 3,0 t ungebremst möglich.

Gruss
Lutz

Edit: jetzt hat das Ganze solange gedauert, das Lars und Markus auch wieder was geschrieben haben :shock:
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Re: StVO und Spalter mit Fahrwerk

Beitragvon beachbauer » Do Mär 10, 2011 20:24

Also genauer als hier habe ich es auch nirgends gefunden:
http://www.bmlfuw.gv.at/article/articleview/73627/1/4997
Gruß Wolfgang
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Re: StVO und Spalter mit Fahrwerk

Beitragvon Badener » Do Mär 10, 2011 23:04

DX85 hat geschrieben:@Markus K:
.....
@Badener: Dein Spalter wiegt aber doch auch unter 3 Tonnen, oder?

Lars


Na klar. Der wiegt vllt. 1,5t. hat ja auch keinen Kran aufgebaut.
:prost: :prost:
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Re: StVO und Spalter mit Fahrwerk

Beitragvon Holzklotz » Do Mär 10, 2011 23:11

beachbauer hat geschrieben:Also genauer als hier habe ich es auch nirgends gefunden:
http://www.bmlfuw.gv.at/article/articleview/73627/1/4997



Gilt aber so wie ich das sehe nur für Österreich
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Re: StVO und Spalter mit Fahrwerk

Beitragvon DX85 » Fr Mär 11, 2011 8:39

Das Schöne ist ja das sich findige Verkehrsjuristen zusammen mit TÜV und Dekra zusammengesetzt haben und genau die Unklarheiten ins Reine zu bringen und schriftlich festzuhalten. Da werden dann auch sonst (für uns) schlecht erhältliche Erläuterung des Gesetzgebers mit einbezogen (z.B. BMVBS Info März 2010, s. S. 64).)

Wurde ja schon of beschrieben: LoF Fahrzeuge im Strassenverkehr, Auflage Oktober/2010, aktuell gültiger Gesetzesstand.

Auslegung der 'Experten' :

Anhänger, die vor dem 1. Juli 1961 erstmals in den Verkehr gekommen sind, brauchen keine Betriebserlaubnis zu haben (§ 50 FZV;
§ 72 StVZO Abs. 3; BMVBS Info März 2010, s. S. 64).


Trotz Wegfall §18 StVZo.

Also hängt entscheidend von dem Zugfahrzeug ab, max. sind 3,0 t ungebremst möglich.


Stimmt. Aber 3.0T + Stützlast.

Lars
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Re: StVO und Spalter mit Fahrwerk

Beitragvon beachbauer » Fr Mär 11, 2011 19:57

@ Holzklotz, jetzt wo Du es sagst :oops: :mrgreen: n8
Gruß Wolfgang
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Re: StVO und Spalter mit Fahrwerk

Beitragvon Falke » Fr Mär 11, 2011 20:19

Es lebe der kleine Unterschied !
Für mich ist auch immer wieder interessant dass es in D. heißt : lof - Land- oder Forstwirtschaft,
in Ö. dagegen luf - Land- und Forstwirtschaft.
:roll: :shock: :mrgreen:

Gruß aus Ö.
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Re: StVO und Spalter mit Fahrwerk

Beitragvon sek1986 » Fr Feb 07, 2014 0:35

Hallo

Falls dies noch jemand interessiert zumindest der Binderberger Spaltgigant darf zwar auf die Straße aber nur bis 10 km/h dies steht in der Gebrauchsanweisung. Für eine Fahrt mit 25km/h muss dieser Umgebaut werden und bekommt ein anderes Fahrwerk dies kostet aber irgendwas um die 7000 Euro. Dies war eine Aussage eines Binderberger Vertreters den ich darauf angesprochen habe.
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Re: StVO und Spalter mit Fahrwerk

Beitragvon LLukas55 » Fr Feb 07, 2014 6:43

Ein Spalter fällt doch nicht unter die Kategorie Anhänger. Er ist eine angehängte lof Arbeitsmaschine (wird ja nichts damit transportiert) und ist genauso zu behandeln wie z. Bsp. Ballenpressen oder angehängte Schwader. Für beide brauch ich keine Zulassung, darf aber trotzdem 40 km/h fahren.
Ab wieviel Gesamtgewicht man eine Bremse benötigt, weiß ich nicht. Dürfte aber mit den 3 to gut hinkommen.
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Re: StVO und Spalter mit Fahrwerk

Beitragvon sek1986 » Fr Feb 07, 2014 18:08

Ein Spalter ist ein Anhänger. Zumindest in dieser Ausführung. Und diese 10km/h schreibt Binderberger vor, warscheinlich wegen der Konstrucktion der ich nie getraut habe da die Achse an 4 M10er oder M12er Schrauben hängt und diese beim Betrieb schon extrem Spiel haben sodass wir schon mehrfach gedacht haben das der Spalter gleich umfällt.
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