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StVO und Spalter mit Fahrwerk

Hier ist nun auch ein Platz für Diskussionen rund ums Holz.

Moderator: Falke

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31 Beiträge • Seite 1 von 3 • 1, 2, 3
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StVO und Spalter mit Fahrwerk

Beitragvon Holzklotz » Mi Mär 09, 2011 19:36

Wie sieht eigentlich die rechtliche Seite aus, wenn ein Spalter ein Fahrwerk hat.
Muß die Achse gebremst sein oder nicht?

Bei Binderberger hat z.B der 40to Langholz-Spalter Goliath keine Bremsachse obwohl der Spalter fast 2 to wiegt und knapp 7m lang ist.
Der Kretzer 35to Spalter wiegt 1500kg hat aber eine Bremsachse mit Umsteckhebel.

Wie sind da die Vorschriften?

Bei Anhängern gilt ja 750kg als Grenze, was drüber liegt braucht eine Bremsachse.

Oder läuft ein Spalter unter Arbeitsgerät und ist von einer Bremsachse befreit?
Habe beim Googeln nichts brauchbares gefunden.

Gruß Holzklotz
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Re: StVO und Spalter mit Fahrwerk

Beitragvon Biohias » Mi Mär 09, 2011 19:45

Die gleiche Frage hab ich mir vorgestern auch gestellt als ich mit unsrem posch 300 Z in den Wald gefahrn bin, keine Beleuchtung
kein Schildl keine bremse keine Feststellbremse etc.
bin mir auch nicht so ganz sicher wie's da aussieht :?
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Re: StVO und Spalter mit Fahrwerk

Beitragvon Kletschenberg » Mi Mär 09, 2011 19:50

Eigentlich dürften diese "Anhänger" doch garnicht auf die Straße. Baumaschienen haben doch auch extra eine Straßenzulassung und vor allem eine Beleuchtung. Und alles was als Anhänger über 750 KG eigengewicht geht braucht ne Bremse. Vieleicht is bis jetzt einfach noch keiner drüber gestolpert, was aber eher unwarscheinlich ist.
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Re: StVO und Spalter mit Fahrwerk

Beitragvon Holzklotz » Mi Mär 09, 2011 19:52

Hab diese Anmerkung bei Güttler Walzen gefunden.
Da wird folgendes gesagt.

Achtung: Zur Fahrt auf öffentlichen Straßen ist ab einem Gesamtgewicht von 3000 kg eine Allgemeine Betriebserlaubnis notwendig, die wir auf Wunsch besorgen können. Eine Bremsachse ist bei diesen Walzen nicht nötig, da die Achstlast weniger als 3000 kg beträgt.

Also denke ich, dass das bei den Spaltern mit Fahrwerk auch so ist.
So lange die Achslast unter 3000kg bleibt, reicht das Zugfahrzeug zum Bremsen aus.

Oder laufen die Walzen im 3-Punkt?

Gibt es einen Unterschied zwischen Anhängerzugmaul und Unterlenkeranhängung der eine Bremsachse vorschreibt?
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Re: StVO und Spalter mit Fahrwerk

Beitragvon Fabian3130LS » Mi Mär 09, 2011 19:54

Hi,

also ich denke vom Gewicht her dürfte es kein Problem geben.
Man darf ja bis 3 t ungebremst an den Traktor hängen.
Eine Lichtanlage und evtl. Folgekennzeichen wäre denk ich mal nicht schlecht.

Weiß es aber auch nicht sicher.

Gruß Fabi
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Re: StVO und Spalter mit Fahrwerk

Beitragvon Holzklotz » Mi Mär 09, 2011 19:58

Hab gerade nochmals bei Güttler geschaut.

Die Walzen laufen im 3-Punkt.

Gelten die 3to. nur für Arbeitsgeräte im 3-Punkt, unerheblich ob ausgehoben oder auf Fahrwerk?
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Re: StVO und Spalter mit Fahrwerk

Beitragvon Pickup » Mi Mär 09, 2011 20:00

Hallo,
ihr meint jetzt wahrsch. eine Spalter hinter einem PKW? Denn hinter einem Traktor darf man mit bis zu 4 to GG ungebremst fahren! Wenn er ungebremst mehr als 750kg hat darf man ihn nicht an einen Pkw anhängen.Die eignung des Zugfahrzeuges obliegt ja dem Fahrer!Genau so verhält es sich mit dem geeigneten Lichtern am Heck!
Gruß Pickup
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Re: StVO und Spalter mit Fahrwerk

Beitragvon Michael33 » Mi Mär 09, 2011 20:00

Fabian3130LS hat geschrieben:Man darf ja bis 3 t ungebremst an den Traktor hängen.


Glaube ich eher nicht, dass es so allgemein geregelt ist. Ich glaube eher, dass es vom Eigengewicht vom Schlepper abhängt. Ich schaue eben schnell mal in meinem schlauen Buch :mrgreen:


Edit: Das schlaue Buch ist auch nicht schlauer :lol:
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Re: StVO und Spalter mit Fahrwerk

Beitragvon funnyraven » Mi Mär 09, 2011 20:05

Hallo,
so kenne ich es:
Auf S. 38 der Informationsbroschüre "Fahrzeuge" der BG heißt es: Zulassungsfreie Anhänger, die vor dem 1. Juli 1961 erstmals in den Verkehr gekommen sind, sind z. Zt. noch nicht betriebserlaubnispflichtig. Die Betriebserlaubnispflicht für land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 t gilt nur für Fahrzeuge, die nach dem 31.März 1976 erstmals in den Verkehr gekommen sind. Anbaugeräte unterliegen nicht der Betriebserlaubnispflicht.
Gruß
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Re: StVO und Spalter mit Fahrwerk

Beitragvon Franzis1 » Mi Mär 09, 2011 20:09

So eine Dalbo 8,30 m Walze ist auch nicht gebremst und wiegt einige Tonnnen.
Willste einen neuen Spalter kaufen oder dem Spaltknecht ein Fahrwerk gönnen ?
Viele Schweine-viele Scheine,zu viele Schweine zu wenig Scheine. Der Mensch steht nicht mehr im Mittelpunkt sondern Fledermaus, Saatkrähe der Wolf und der Biber. In D. haben Ökos mehr zu sagen als Angie und die Regierung.
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Re: StVO und Spalter mit Fahrwerk

Beitragvon Djup-i-sverige » Mi Mär 09, 2011 20:12

Wie wärs mit ner Anfrage beim TÜV die sollen sehr kompetent in solchen Fragen sein, ich glaube es gibt da sowas wie "Arbeitsgeräte im Zug" oder wie das heißt... :wink:
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Der Golf von Mexiko bleibt der Golf von Mexiko und wenn sich Orangehäutchen auf den Kopf stellt.
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Re: StVO und Spalter mit Fahrwerk

Beitragvon Markus K. » Mi Mär 09, 2011 20:35

Servus

ein ungebremster Anhänger darf hinter einen Traktor bis zu einer Geschwindigkeit von 30 Km/h eine zulässige Achslast von max. 3to haben, jedoch nicht mehr als das halbe Schlepper Leergewicht. Heisst nichts anderes, als das dein Schlepper 6to leer haben muß, wenn du die 3to Achslast ungebremst ausnutzen willst. Zu den 3to Achslast kommt dann noch die Stützlast. Daraus ergibt sich das Gesamtgewicht von 4to des ungebremsten Anhängers .
Geräte und Maschinen, die in der 3-Punkt hängen, gelten als Anbaugeräte und sind bis 3to ohne weiteres zu befördern, ob getragen oder gezogen, das spielt keine Rolle. Über 3to brauchts eine Abnahme/ BE.

@funnyraven

soweit ich weiß, ist das gekippt! Jeder Anhänger, auch der vor 1961 in Verkehr gebrachte, muß nun eine BE aufweisen!

Vielleicht ließt der Kurt alias Fendt-Deutz-Fan mit, der wüßte es wohl noch etwas genauer :wink:

gruß
Markus
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Re: StVO und Spalter mit Fahrwerk

Beitragvon DX85 » Mi Mär 09, 2011 21:03

Das die Regelung mit vor 1961 gekippt wurde ist wieder einmal ein Irtum.

Anhänger, die vor dem 1. Juli 1961 erstmals in den Verkehr gekommen sind, brauchen keine Betriebserlaubnis zu haben (§ 50 FZV;
§ 72 StVZO Abs. 3; BMVBS Info März 2010, s. S. 64).


Die §50 FZV und 72STVZO regeln in diesem Fall die Ausnahmeregelung im Sinne des Betsandsschutzes.

Auszug:

(1) Fahrzeuge, die nach § 18 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der bis zum 28. Februar 2007 geltenden Fassung der Zulassungspflicht oder dem Zulassungsverfahren nicht unterworfen waren und die vor dem 1. März 2007 erstmals in Verkehr kamen, bleiben weiterhin zulassungsfrei.


Wichtig ist das halt diese 'Fahrzeuge' vor dem Stichtag der Neuregeleung (Wegfall $18 STVZO, Einführung FZV) sich bereits im Verkehr befanden.
Dies betrifft daher auch die Pflicht einer existierenden Betriebserlaubnis (keine Zulassung in Deutschland ohne BE).

Quelle (unter anderem) wie immer ISBN 987-3-8308-0918-0

Lars
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Re: StVO und Spalter mit Fahrwerk

Beitragvon Markus K. » Mi Mär 09, 2011 21:20

Servus Lars,

wo hab ich was von Zulassung geschrieben? Auch ein zulassungsfreier Anhänger braucht nun eine BE, wenn er vor dem 1. Juli 1961 gebaut wurde (von wem auch immer). Das meinte ich mit "gekippt".
Gruß Markus

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Re: StVO und Spalter mit Fahrwerk

Beitragvon bundspecht » Mi Mär 09, 2011 21:33

Hallo!
Ich hab einen Kretzer Spalter mit Fahrwerk andem hänge ich eine Zusatzbeleuchtung an,sicher ist sicher.Im Wald wird sie dann abgenommen!Ich hab eine Weile gegooglet und unter Notwendigkeit einer Zulassung gibts unter Butzer /gesetze eine Liste.Ihr solltet es euch mal durchlesen,sehr aufschlußreich!
Ich hoffe euch konnte geholfen werden!
MfG aus BW vom Bundspecht
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