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Technischer Unterschied zw. 20 km/h und 25 km/h Schild

Hier findet man Hilfe in Sachen Landtechnik.
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20 Beiträge • Seite 2 von 2 • 1, 2
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Re: Technischer Unterschied zw. 20 km/h und 25 km/h Schild

Beitragvon countryman » Fr Jan 27, 2012 13:38

Großbauer2.0 hat geschrieben:Hallo Leute
hab grad das Thema gelesen und hab mal ne Frage: Ich hab nen 2-Seitenkipper 4,2t Bj.60 restauriert, doch da fehlten die Achsschilder auf denen steht welche Höchstgeschwindigkeit er hat.
Ich hab jetzt 25 km/h schilder dran gemacht. ist das in ordnung?



Ich würde sagen ja. Die Zulassungsfreiheit ist ja an der 25 km Grenze festgemacht (neben weiteren Voraussetzungen) und darum geht es in allererster Linie bei der Anbringung des Schildes.
Im Falle Bj. 60 ist nicht einmal eine Betriebserlaubnis überhaupt erforderlich.
Ansonsten kenne ich keinen der eine Abnahme zur Erhöhung der bbH von 20 auf 25 jemals durchgeführt hätte...
Mein alter Herr hat seinerzeit die "20" Schilder einfach durch "25" esetzt...
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countryman
 
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Re: Technischer Unterschied zw. 20 km/h und 25 km/h Schild

Beitragvon Unimog 411 » Fr Jan 27, 2012 16:09

Woimacher hat geschrieben:... Mein Dexheimer is BJ 86 und is mit 29 KM eingetragen und hat kein Bremslicht.

Und damit ist Dein Dexheimer nicht StVZO konform! Wahrscheinlich noch keinen Prüfer aufgefallen.
Hier mal der Gesetzestext zum Bremslicht
StVZO § 53 Schlußleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler hat geschrieben:...
(2) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen hinten mit zwei ausreichend wirkenden Bremsleuchten für rotes Licht ausgerüstet sein, die nach rückwärts die Betätigung der Betriebsbremse, bei Fahrzeugen nach § 41 Abs. 7 der mechanischen Bremse, anzeigen. Die Bremsleuchten dürfen auch bei Betätigen eines Retarders oder einer ähnlichen Einrichtung aufleuchten. Bremsleuchten, die in der Nähe der Schlußleuchten angebracht oder damit zusammengebaut sind, müssen stärker als diese leuchten. Bremsleuchten sind nicht erforderlich an
1. Krafträdern mit oder ohne Beiwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h,
2. Krankenfahrstühlen,
3. Anhängern hinter Fahrzeugen nach den Nummern 1 und 2 und
4. Fahrzeugen mit hydrostatischem Fahrantrieb, der als Betriebsbremse anerkannt ist.
Bremsleuchten an Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben sind, müssen den Vorschriften dieses Absatzes entsprechen. An Krafträdern ohne Beiwagen ist nur eine Bremsleuchte zulässig. Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche der Bremsleuchten darf nicht tiefer als 350 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1.500 mm über der Fahrbahn liegen. An Fahrzeugen des Straßendienstes, die von öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet werden, darf der höchste Punkt der leuchtenden Fläche der Bremsleuchten höher als 1.500 mm über der Fahrbahn liegen. An Arbeitsmaschinen, Staplern und land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen darf der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1.900 mm und, wenn die Form des Aufbaus die Einhaltung dieses Maßes nicht zuläßt, nicht höher als 2.100 mm über der Fahrbahn liegen. Mehrspurige Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen mit zwei zusätzlichen, höher als 1.000 mm über der Fahrbahn liegenden, innen oder außen am Fahrzeug fest angebrachten Bremsleuchten ausgerüstet sein, die abweichend von Satz 6 auch höher als 1.500 mm über der Fahrbahn angebracht sein dürfen. Sie müssen so weit wie möglich voneinander entfernt angebracht sein.
...
Dazu kommen noch die Übergangsbestimmungen
StVZO § 72 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen hat geschrieben:...
§ 53 Abs. 2 Satz 1 (Bremsleuchten an Krafträdern mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h sowie an anderen Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und ihren Anhängern)
tritt in Kraft am 1. Januar 1988 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge.

§ 53 Abs. 2 (Farbe des Bremslichts)
An Fahrzeugen, die vor dem 1. Januar 1983 erstmals in den Verkehr gekommen sind, sind
1. Bremsleuchten für gelbes Licht und
2. Bremsleuchten, die mit Blinkleuchten in einem Gerät vereinigt sind, und bei denen bei gleichzeitigem Bremsen und Einschalten einer Blinkleuchte nur eine der beiden Bremsleuchten brennt oder bei gleichzeitigem Bremsen und Einschalten des Warnblinklichts das Warnblinklicht die Funktion des Bremslichts übernimmt,
weiterhin zulässig.
...
D.h. alle Kraftfahrzeuge über 25 km/h bbHg benötigen das Bremslicht und Kfz bis 25 km/h und Erstzulassung die vor dem 1. Januar 1983 keins.
Anhänger sind immer in Abhängigkeit des Zugfahrzeuges egal wie alt sie sind, also
Zugfahrzeug bbHg > 25 km/h = Bremslicht
Zugfahrzeug Zulassung vor 1983 und bbHG bis 25 km/h = kein Bremslicht erforderlich

countryman hat geschrieben:...Die Zulassungsfreiheit ist ja an der 25 km Grenze festgemacht (neben weiteren Voraussetzungen) und darum geht es in allererster Linie bei der Anbringung des Schildes. ...
Bei den Geschwindigkeitsschild geht es in erster Linie um die bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit und erst dann als Voraussetzung für die Zulassungsfreiheit.
StVZO § 58 Geschwindigkeitsschilder hat geschrieben:(1) Ein Geschwindigkeitsschild gibt die zulässige Höchstgeschwindigkeit des betreffenden Fahrzeugs in Kilometer je Stunde an.
(2) Das Schild muß kreisrund mit einem Durchmesser von 200 mm sein und einen schwarzen Rand haben. Die Ziffern sind auf weißem Grund in schwarzer fetter Engschrift entsprechend Anlage V Seite 4 in einer Schriftgröße von 120 mm auszuführen.
(2a) Geschwindigkeitsschilder dürfen retroreflektierend sein. Retroreflektierende Geschwindigkeitsschilder müssen dem Normblatt DIN 75 069, Ausgabe Mai 1989, entsprechen, sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen.
(3) Mit Geschwindigkeitsschildern müssen gekennzeichnet sein
1. mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h,
2. Anhänger mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 100 km/h,
3. Anhänger mit einer eigenen mittleren Bremsverzögerung von weniger als 2,5 m/s(hoch)2.
(4) Absatz 3 gilt nicht für
1. die in § 36 Abs. 5 Satz 6 Halbsatz 2 bezeichneten Gleiskettenfahrzeuge,
2. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h,
3. land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte, die hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden.
Die Vorschrift des § 36 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(5) Die Geschwindigkeitsschilder müssen an beiden Längsseiten und an der Rückseite des Fahrzeugs angebracht werden. An land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und ihren Anhängern genügt ein Geschwindigkeitsschild an der Fahrzeugrückseite; wird es wegen der Art des Fahrzeugs oder seiner Verwendung zeitweise verdeckt oder abgenommen, so muß ein Geschwindigkeitsschild an der rechten Längsseite vorhanden sein.


Und ich bin immer noch der Meinung, dass die Betriebserlaubnis-Freiheit für zul. freie Anhänger Baujahr vor 1961 mit der Einführung der FZV nicht übernommen wurde.

Gruss Lutz
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Re: Technischer Unterschied zw. 20 km/h und 25 km/h Schild

Beitragvon countryman » Fr Jan 27, 2012 23:58

Und ich bin immer noch der Meinung, dass die Betriebserlaubnis-Freiheit für zul. freie Anhänger Baujahr vor 1961 mit der Einführung der FZV nicht übernommen wurde.

interessante Diskussion, wie wäre es damit:
"§ 50[FZV] Übergangsbestimmungen

(1) Fahrzeuge, die nach § 18 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der bis zum 28. Februar 2007 geltenden Fassung der Zulassungspflicht oder dem Zulassungsverfahren nicht unterworfen waren und die vor dem 1. März 2007 erstmals in Verkehr kamen, bleiben weiterhin zulassungsfrei.[...]
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Re: Technischer Unterschied zw. 20 km/h und 25 km/h Schild

Beitragvon Unimog 411 » Sa Jan 28, 2012 8:00

Hallo "countryman",

dafür ist doch so ein Forum da - dass man über ein Thema interessante Diskussion führen kann :D

Der von Ihr zitierte Übergangsparagraf der FZV ist mir auch bekannt, aber was steht da geschrieben?
"Fahrzeuge, die nach § 18 Abs. 2 StVZO (alte Fassung)... bleiben weiterhin zulassungsfrei."

Das die Fahrzeuge weiterhin zul. frei bleiben beschreite ich ja garnicht, aber schauen wir uns mal den § 18 StVZO (alte Fassung) an.
StVZO in der Fassung gültig bis 01.03.2007 hat geschrieben:§ 18 Zulassungspflichtigkeit
(1) Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und ihre Anhänger (hinter Kraftfahrzeugen mitgeführte Fahrzeuge mit Ausnahme von betriebsunfähigen Fahrzeugen, die abgeschleppt werden, und von Abschleppachsen) dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie durch Erteilung einer Betriebserlaubnis oder einer EG-Typgenehmigung und durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für Kraftfahrzeuge oder Anhänger von der Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) zum Verkehr zugelassen sind.

(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind
...
6. folgende Arten von Anhängern:

a) Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder hinter selbstfahrenden Arbeitsmaschinen einer vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach Nummer 1 bestimmten Art mitgeführt werden; beträgt die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h, so sind diese Anhänger nur dann zulassungsfrei, wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet oder - beim Mitführen hinter Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h (Betriebsvorschrift) - eisenbereift sind;
...

Also eisenbereifte Anhänger bleiben weiterhin zul. frei (in lof-Betrieb, bei lof-Zweck, hinter Zugmaschinen, mit 8 km/h Ge.-schild), diese stehen ja heute nicht mehr in der FZV.
Aber auch schon damals benötigten die Anhänger eine BE -steht ja im § 1 StVZO (alte Fassung)
"dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie durch Erteilung einer Betriebserlaubnis oder einer EG-Typgenehmigung ...von der Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) zum Verkehr zugelassen sind."
Das Anhänger, , die vor dem 1. Juli 1961 erstmals in den Verkehr gekommen, keine BE benötigen stand in den § 72 "Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen", der damaligen StVZO.

Das Problem was ich sehe liegt daran, dass in den Übergangsbestimmungen der FZV (aktuell) leider nur steht, dass die Fahrzeuge weiterhin zulassungsfrei bleiben (ausser Frage), aber nicht das sie von einer BE befreit sind. :?

Gruss Lutz
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Re: Technischer Unterschied zw. 20 km/h und 25 km/h Schild

Beitragvon schepppi » So Jan 29, 2012 0:40

hi

bremslicht brauchts du erst am trecker wenn dieser mit einer höchtsgeschwindigkeit über 25km,h hat und wenn er nach 1988 zugelassen ist :D
Ein blinder Affe findet auch schon mal ein Banane.
Ein Bauer mit Verstand setzt den nächsten fendt in Brand
Ist der Bauer schlauer fährt er Deutz Power
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