Bei Anhängern deren bbH 30 Km/h nicht übersteigt ist ein Gesamtgewicht von ~4T erlaubt. Begrenzt ist die Achslast (3T). Zusammen mit der Stützlast liegt man also deutlich über 500 Kg. (§41 Abs 11 StVZO)
Bei Anhängern die vor dem 1.1.1994 erstmals in Betrieb genommen wurden entfällt sogar die 30 Km/h Regelung (§72 Abs 2).
Gilt aber nur für Einachser / Tandem.
Bedingung ist aber das die vorgeschriebene Verzögerung durch die Zugmaschine gewährleistet ist und die Achslast maximal dem halben Leergewicht der Zugmaschine entspricht. Typische Gummiparagraphenregelung.
@Markus K.: Sorry, das mit der Bremsberechnung war glaub ich falsch. War noch bei unserer Umrüstung (Rückewagen auf Druckluftbremse). Mein Fehler.