T5060 hat geschrieben:Ist Vorkaufsrecht im Pachtvertrag vereinbart,
ist der ganze Pachtvertrag nichtig.
Auch ein Vorkaufsrecht bedarf der notariellen Beurkundung.
Da ihr scheinbar ein Vorkaufsrecht im Pachtvertrag vereinbart habt, ist der Pachtvertrag auch nichtig.
Stimmt so nicht. Solltest DU als vermeintlicher Experte eigentlich besser wissen.
Nur was ein dingliches Vorkaufrecht ( Grundbuch ) § 873 BGB angeht, ist das richtig.
Im Pachtvertrag verankert, handelt es sich jedoch um ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht § 463–473 BGB, und dieser Pachtvertrag ist sehr wohl wirksam, ebenso wie das Vorkaufsrecht.
Dieses persönliche Vorkaufsrecht schafft zwischen diesen beiden Personen Rechtsbeziehungen.
Hier kann der vermeintlich Vorkaufsberechtigte wenn er beim Verkauf übergangen wird, gegenüber dem Grundstücksverkäufer bei einem Verkauf an einen Dritten, Schadensersatzansprüche an den Verkäufer geltend machen.