Maschinenring Shop

  • Foren-Übersicht
  • Galerie
  • Chat
    Erweiterte Suche
  • Ändere Schriftgröße
  • FAQ •
  • Datenschutzerklärung •
  • Nutzungsbedingungen • Registrieren • Login
Auto-Login

Aktuelle Zeit: Do Okt 16, 2025 16:22

Vorkaufsrecht

Hier kann man über aktuelle Themen aus den Medien und Allgemeines der Landwirtschaft diskutieren.
Antwort erstellen
20 Beiträge • Seite 2 von 2 • 1, 2
  • Mit Zitat antworten

Beitragvon christian79 » Mi Okt 08, 2008 7:09

er hat schon recht, der maic,

ua. geregelt im Baugesetzbuch, §§ 24 ff.

§ 24 BauGB
Allgemeines Vorkaufsrecht(1) 1Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken

1.im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 festgesetzt ist,2.in einem Umlegungsgebiet,3.in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich,4.im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und einer Erhaltungssatzung,5.im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist,6.in Gebieten, die nach § 30, 33 oder 34 Abs. 2 vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, soweit die Grundstücke unbebaut sind, sowie7.in Gebieten, die zum Zweck des vorbeugenden Hochwasserschutzes von Bebauung freizuhalten sind, insbesondere in Überschwemmungsgebieten.
2Im Falle der Nummer 1 kann das Vorkaufsrecht bereits nach Beginn der öffentlichen Auslegung ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst hat, einen Bebauungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen. 3Im Falle der Nummer 5 kann das Vorkaufsrecht bereits ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst und ortsüblich bekannt gemacht hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen und wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der künftige Flächennutzungsplan eine solche Nutzung darstellen wird.

(2) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten.

(3) 1Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. 2Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben.
christian79
 
Beiträge: 47
Registriert: Mi Aug 13, 2008 11:14
Nach oben

  • Mit Zitat antworten

Beitragvon Komatsu » Mi Okt 08, 2008 7:17

Bei einem >Wohn - oder Gewerbegebiet heisst das konkret : Die gemeinde hat das Vorkaufsrecht für die Fläche auf der die Straße gebaut wird, aber nicht für die Flächen, wo Häuser oder Hallen drauf entstehen. Also ist diese Vorschrift in der Praxis wenig brauchbar.
Komatsu
 
Nach oben

  • Mit Zitat antworten

Beitragvon Rübezahl » Mi Okt 08, 2008 8:07

Wenn die Gemeinde ein "öffentliches Interesse" bekunden kann, dann hat sie das Vorkaufsrecht...
Rübezahl
 
Beiträge: 558
Registriert: Mo Apr 21, 2008 11:11
Wohnort: In the deepest Taunus
Nach oben

  • Mit Zitat antworten

Beitragvon Komatsu » Mi Okt 08, 2008 8:39

Rübezahl hat geschrieben:Wenn die Gemeinde ein "öffentliches Interesse" bekunden kann, dann hat sie das Vorkaufsrecht...


aber nur für die öffentl. Flächen und das sind zu 90 % die Straßenflächen, mehr nicht ! Gleiches gilt für Enteignungen ......... die oftmals mehr Erlös bringen, als freihändiger Verkauf
Komatsu
 
Nach oben

  • Mit Zitat antworten

Beitragvon Hohenloher » Mi Okt 08, 2008 10:42

Natürlich gibts alle möglichen Vorkaufsrechte. Die Gemeinde kann zB auch eine Satzung für ein Gebiet erlassen, wo sie ein Vorkaufsrecht haben möchte.

Eine Frage war aber noch, ob es Sinn macht, ein Vorkaufsrecht im Grundbuch einzutragen.

Ich bin nach wie vor der Auffassung, dass ein privatrechtlich vereinbartes Vorkaufsrecht zwischen zwei Personen nur dann Bestand hat, wenn dieses im Grundbuch eingetragen ist. Was würde denn passieren, wenn das Grundstück verkauft würde, ohne dass es der Berechtigte merkt ? Der kann es ja erst Jahre später erfahren. Wie wäre der Schadenersatz zu regeln ? Wie hoch denn überhaupt der Schaden ?

Ich hab hier mal einen Fall gehabt, wo ein im Grundbuch eingetragenes Vorkaufsrecht im Rahmen der Flurbereinigung versehentlich nicht auf das Nachfolgegrundstück übertragen worden ist und erst nach 15 Jahren der Berechtigte gemerkt hat, dass das Grundstück veräußert worden ist. Der Fall ist heute immer noch nicht gelöst.

Bei einem Grundbucheintrag ist wenigstens die Gedankenstütze integriert. Außerdem hat ein Vorkaufsrecht ja auch Auswirkungen bei Verkäufen wegen Insolvenz usw. . Ein solches kann sich durchaus wertmindernd auswirken.

Gruß
H.
Hohenloher
 
Beiträge: 83
Registriert: So Aug 10, 2008 21:26
Nach oben

Vorherige

Antwort erstellen
20 Beiträge • Seite 2 von 2 • 1, 2

Zurück zu Aktuelles und Allgemeines

Wer ist online?

Mitglieder: Bing [Bot], Google Adsense [Bot]

  • Foren-Übersicht
  • Das Team • Impressum • Alle Cookies des Boards löschen • Alle Zeiten sind UTC + 1 Stunde
Powered by phpBB® Forum Software © phpBB Forum Group • Deutsche Übersetzung durch phpBB.de
phpBB SEO Design created by stylerbb.net & kodeki