Moin,
mein Mischwald, knapp 18ha, der angrenzende Nachbarwald sowie vor- und nachgelagerte
Landw. Flächen sollen zum Naturschutzgebiet erklärt werden. Das Beteiligungsverfahren kommt
vermutl. in 8-10 Wochen.
Meine Fragen wäre jetzt, hat sowas schon jemand durchgemacht? Wie kann man sich am
besten dagegen wehren(Argumentationshilfe)? Da wirtschaftliche Einbußen zu erwarten sind (allg. wird auch das
aufstellen von Insektenfallen (Borkenkäfer?) verboten), besteht die Möglichkeit einer Entschädigungszahlung?
Wäre der Wald im Fall der Fälle überhaupt noch verkäuflich? Was gäbe es als Betroffener zu beachten?
Mein Wald ist in 9110 und 9120 eingestuft, siehe unten.
Folgendes ist für die Forstwirtschaft angedacht:
§ 6 Zusätzliche Regelungen zur Forstwirtschaft
Freigestellt von den Verboten des § 3 Abs. 1 und 2 ist die ordnungsgemäße Forstwirtschaft
im Sinne des BWaldG und des NWaldLG und § 5 Abs. 3 BNatSchG einschließlich der Errich-
tung und Unterhaltung von Zäunen und Gattern sowie der Nutzung und Unterhaltung von
sonst erforderlichen Einrichtungen und Anlagen sowie nach folgenden Vorgaben:
1. Erstaufforstungen sind mit Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde zulässig;
2. ohne Anpflanzung von Nadelgehölzen;
3. ohne Düngung;
4. ohne Kalkung;
5. ohne Einsatz von Pflanzenschutzmittel;
6. die Holzentnahme in Laubwald- und Mischwaldbeständen ist zulässig,
a) wenn die Holzentnahme einzelstammweise oder kleinflächig oder durch Femel- o-
der Lochhieb (ohne Kahlschlag) erfolgt;
b) wenn mindestens zwei Stück stehendes oder liegendes starkes Totholz je vollem ha
Waldfläche je Eigentümer/in belassen wird, das Totholz ist dauerhaft zu markieren;
c) erkennbare Horst- und Stammhöhlenbäume nicht genutzt werden;
d) wenn die Holzentnahme boden- und vegetationsschonend erfolgt, auf Feuchtstand-
orten bevorzugt bei gefrorenem Boden;
7. der Neu- oder Ausbau von Wegen ist mit Zustimmung der zuständigen Naturschutzbe-
hörde zulässig;
8. die Bodenbearbeitung in Laub- und Mischwaldbeständen ist der Naturschutzbehörde
mindestens einen Monat vorher anzuzeigen, ausgenommen ist eine zur Einleitung ei-
ner natürlichen Verjüngung erforderliche plätzeweise Bodenverwundung;
9. die Instandsetzung von Wegen ist der Naturschutzbehörde mindestens einen Monat
vorher anzuzeigen.
Auf den in Anlage 5 gekennzeichneten Flächen mit Lebensraumtypen
9110 Hainsimsen-Buchenwälder,
9120 Atlantische bodensaure Buchen-Eichenwälder mit Stechpalme,
9160 Feuchte Eichen- und Hainbuchen-Mischwälder,
9190 Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandböden mit Stieleiche,
91E0* Auenwälder mit Erle, Esche, Weide
gelten zusätzlich zu Abs. 1 folgende Vorgaben:
1. in Altholzbeständen sind die Holzentnahme und die Pflege in der Zeit vom 01.03. bis
31.08. mit Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde zulässig;
2. der Holzeinschlag und die Pflege sind zulässig,
a) wenn ein Altholzanteil von mindestens 20 Prozent der Lebensraumtypfläche der je-
weiligen Eigentümerin oder des jeweiligen Eigentümers erhalten bleibt oder entwi-
ckelt wird;
b) wenn je vollem Hektar der Lebensraumtypfläche der jeweiligen Eigentümerin oder
des jeweiligen Eigentümers mindestens drei lebende Altholzbäume dauerhaft als
Habitatbäume markiert und bis zum natürlichen Zerfall belassen oder bei Fehlen von
Altholzbäumen auf 5 Prozent der Lebensraumtypfläche der jeweiligen Eigentümerin
und des jeweiligen Eigentümers ab der dritten Durchforstung Teilflächen zur Ent-
wicklung von Habitatbäumen dauerhaft markiert werden (Habitatbaumanwärter);
artenschutzrechtliche Regelungen zum Schutz von Horst- und Höhlenbäumen blei-
ben unberührt;
c) wenn bei künstlicher Verjüngung ausschließlich lebensraumtypische Baumarten
(siehe Anlage 6) und dabei auf mindestens 80 Prozent der Verjüngungsfläche le-
bensraumtypische Hauptbaumarten (siehe Anlage 6) angepflanzt oder gesät wer-
den.
Unberührt von den Regelungen des Abs. 2 bleibt § 30 BNatSchG i.V.m. § 24 NNatSchG.
Demnach sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen
erheblichen Beeinträchtigung von gesetzlich geschützten Biotopen führen können.
Die zuständige Naturschutzbehörde stimmt im Einzelfall Abweichungen von den Rege-
lungen der Abs. 1 und 2 zu, soweit die Abweichungen aus forstwirtschaftlichen Gründen
geboten sind und der Schutzzweck gemäß § 2 nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt
wird.
Die Zulässigkeit von Entwässerungsmaßnahmen, Gewässerunterhaltung sowie sonstige
wasserrechtliche Handlungen und Nutzungen im Rahmen der Forstwirtschaft richtet sich
nach § 4.

Ein Botaniker ist sowas wie ein Cowboy, der auf einem Pony reitet