mein Vater und ich haben heute ein sehr schönes zum Kauf angebotenes Waldstück (0,36 ha Buchen- und Eschen-Altbestand) angeschaut. Die Lage ist die, dass die Stadt (wohl als größter Nachbar) ein Vorkaufsrecht hat. Wie funktioniert das nun genau? Wir müssten das ja nämlich bei der Gebotsfindung bedenken.
Vielen Dank!
Gruß Martin
John Deere 6400 mit 6 to. Pfanzelt-Funkwinde, Holzzange und 16 to. Posch-Spalter, Rückewagen Krpan GP8D; Deutz D30S Stihl MS 261, MS 362, MS 500i, MS 660, Echo CS-2511WES, Dolmar PS 7900
Es geht dabei darum, daß die Stadt vielleicht in ferner Zukunft vorhaben könnte, hier eine Straße zu bauen oder ein Gewerbegebiet zu planen.
Der Verkäufer muß also der Stadt als erstes den Kauf anbieten. Erst wenn die STadt verzichtet, kann der Verkäufer frei verkaufen, an wen er möchte.
Für Euer Gebot hat das keine Folgen, denn Ihr müßt ja nicht die Stadt preislich überbieten.
Vorkaufsrecht ergibt sich keins obligatorisch. Nur infolge einer konkretisierten Planung ( Aufstellungsbeschluß )und hier Kraft eines Gesetzes oder durch dingliche Sicherung im Grundbuch und da kommt es genau auf den Text an.
Das grundbuch ist öffentlich und jedem zugänglich der ein berechtigtes Interesse hat und das hat man als möglicher Käufer, ebenso muss die Kommune dir auskunft über mögliche Planungen geben.
Im grossen Ganzen sind Vorkaufsrechte nutzlos in der Praxis und haben auch keinen Einfluß auf den Verkehrswert, da i.d.R. ein Vorkaufsrecht zu 90 % an den aktuellen Verkehrswert gebunden ist. Letzterer ergibt sich - hier - aus dem Bieterverhalten der Käufer.
Eine Ausnahme sind die Fälle des GrundstücksVerkehrsG, wonach bei luf Flächen Land + Forstwirte bevorzugt kaufen können und zwar zu Preisen eines gesunden Bodenmarkts.
Nicht Land- und Forstwirte können landwirtschaftliche Flächen bevorzugt kaufen. Das Vorkaufsrecht hat immer noch das gemeinnützige Siedlungsunternehmen. Laut § 4 Absatz 1 RSiedlG aber auch nur bei Flächen > 2 ha.
Und die Kommune hat nach § 24 Absatz 1 Bau GB übrigens GRUNDSÄTZLICH ein Vorkaufsrecht, welches als gesetzliches Vorkaufsrecht natürlich NICHT im Grundbuch eingetragen ist. Auf dieses Vorkaufsrecht verzichtet sie jedoch meistens.
Das Vorkaufsrecht hier besteht nur, weil die Stadt ein großes Waldstück daneben besitzt. Mit Straßenbau hat es nichts zu tun.
Gruß Martin
John Deere 6400 mit 6 to. Pfanzelt-Funkwinde, Holzzange und 16 to. Posch-Spalter, Rückewagen Krpan GP8D; Deutz D30S Stihl MS 261, MS 362, MS 500i, MS 660, Echo CS-2511WES, Dolmar PS 7900
Mach Dir mal keine Gedanken. Schreibt einen viel zu hohen Kaufpreis in den Kaufvertrag, macht eine privatschriftliche Vereinbarung, daß die Differenz zum eigentlich ausgehandelten Kaufpreis nachher an Euch zurückgeht, nehmt die etwas höhere Grunderwerbsteuer in Kauf und lehnt Euch zurück. Die Stadt wird nicht kaufen. Und wenn doch, muß sie zu dem hohen Preis einsteigen und Ihr teilt Euch mit dem Verkäufer dessen Vorteil und freut Euch.
...na, das kann in´s Auge gehen...
notariell wird nämlich in der Regel vereinbart, dass keine Nebenabreden bestehen......und wenn das einer mal rauskriegt, wäre das Urkundenbetrug, der meines Wissens strafrechtlich verfolgt werden kann...
Ich glaube nicht, dass die Stadt ein Vorkaufsrecht hat, weil sie Eigentümer eines benachbarten Waldgrundstücks ist, sonden wenn sie genau dieses Grundstück für wichtige öffentliche Belange benötigt.
Gruss
Mir sind Leute lieber, die "mir" und "mich" verwechseln, als "mein" und "dein"
Wenn der im Kaufvertrag vereinbarte Preis so nicht gezahlt wird, dann ist der ganze Vertrag nichtig. Dieser mangel wird aber immer durch die dem Vertrag folgende Auflassung geheilt.
Wer sagt denn, daß der im KV vereinbarte Preis nicht gezahlt wird? Der MUSS sogar gezahlt werden, alles andere wäre ein Unding und wirklich Torheit. Aber was dann hinterher unauffällig zurückgeht, das ist doch eine andere Sache.
Ich würde solche Dinger auch nicht drehen, denn die strafrechtlichen Konsequenzen sind mir sehr wohl bekannt. Aber ich habe genug Kaufverträge gesehen in meinem Leben und genug mit dem siedlungsrechtlichen Vorkaufsrecht zu tun gehabt, um nicht zu wissen, was da in Wirklichkeit alles gemacht wird. Da haben sich schon viele selbst angezeigt um den KV rückgängig zu machen weil ihnen das ein geringeres Übel war als der Vermögensverlust bei Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Siedlungsgesellschaft. Nichts Menschliches ist mir diesbezüglich fremd.
John Deere 6400 mit 6 to. Pfanzelt-Funkwinde, Holzzange und 16 to. Posch-Spalter, Rückewagen Krpan GP8D; Deutz D30S Stihl MS 261, MS 362, MS 500i, MS 660, Echo CS-2511WES, Dolmar PS 7900
Bei uns ist es so, das die Gemeinde immer Vorkaufkaufsrecht bei Land und Forstwirtschaftlichen Flächen hat, wenn man also ein Grundstück verkaufen will, und ist sich mit dem Käufer einig, dann geht man zum Grundbuchamt und beantragt den Verkauf.
Die Gemeinde prüft dann ob sie die Fläche selbt erstehen will oder ob der Verkauf freigegeben wird.
Wenn die Gemeinde ihr Vorkaufsrecht in Anspruch nimmt, dann kann man als Verkäufer nicht mehr vom Verkauf zurücktreten und muß sein Grundstück für den gängigen Flurpreis an die Gemeinde abgeben.
Frank
P:S: Bei uns kann niemand mehr Waldgrundstücke oder Wiesengrundstücke die am Wald angrenzen privat verkaufen, da die Gemeinde den Wirtschaftszweig Forst für sich entdeckt hat und alles aufkauft was sie kriegen kann.
Bei Städtebaulichen Gründen, muß keine Verkaufsabsicht von Seiten des Besitzers vorliegen.
Wenn die Stadt oder Gemeinde eine Straße oder änliches plant, dann müssen alle Grundstückbesitzer, die auf diesem Gebiet ligen ihre Flächen abgeben entweder für Geld (gängige Flurpreise) oder z.b. Landwirte für Ausgleichsgrundstücke von der Gemeinde.
Auf diese Art wurden bei uns schon ganze Pferdehöfe mit Haus, Stall usw. verlegt, das ganze ging durch mehrere Instanzen, die Gemeinde hat aber am Ende immer gewonnen.
Hier geht es um Verkaufsabsichten von Forst oder Flurstücken, da muß keine Städtebaulichen Gründe vorliegen, da ja der Verkäufer durch seinen Verkaufsantrag beim Grundbuchamt seine Verkaufsabsicht bekundet hat.