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Warntafeln?

Hier findet man Hilfe in Sachen Landtechnik.
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Beitragvon master3011 » Do Okt 26, 2006 11:18

Bei uns im Dorf fahren einige Bauern abends solo mit nur Trecker rum, mit der Rundumleute an....

Darf man das eigentlich :?:
Wer Renault kennt,fährt kein Fendt!
Der Springende Hirsch überholt alles,auch Varios!
Der Fendt Vario TMS ist wieder mal verreckt... wo hab ich bloß den Case CVX versteckt?

Dioxin. - Jetzt in jedem 7. Ei! :)
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Beitragvon Fendt412 » Do Okt 26, 2006 19:17

NEIN!

Außer der Traktor hat durch Zwillingsreifen oder so über 3m und eine Sondergenehmigung!
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Beitragvon Metzi » Do Okt 26, 2006 19:56

ich dachte eigendlich das man bei allem was über die normalbreite vom schlepper hinausragt das blinklicht anmachen darf/sollte
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Beitragvon Steyr_CVT » Fr Okt 27, 2006 7:58

Hier nochmal die amtlichen Auszüge:

StVO: Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.

StVO: Mit einer oder ... mehreren Kennleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) dürfen ausgerüstet sein ... Fahrzeuge mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlichbreiter oder langer Ladung, sofern die genehmigende Behörde die Führung der Kennleuchten vorgeschrieben hat

Wie in allen Vorschriften gibt es auch hier eine Auslegung: Die ungewöhnliche Breite gilt ab 2,55 m, da dies die max. Standard-Breite ist. D.h. über 2,55 m kann, ab 3,00 m muss mit gelben Blinklich vor der ungewöhnlichen Breite gewarnt werden.
Vor allem auf ländlichen Straßen sollte aus eigenem Interesse mit gelben Blinklich der Verkehr gewarnt werden, wenn Anbau- oder Fahrzeugteile in den Gegenfahrbahn ragen.
Die Führung der Kennleuchte gilt bereits dann als vorgeschrieben bzw. notwendig, wenn diese im Fzg-Schein eingetragen ist.
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Beitragvon Kirmer » So Okt 29, 2006 18:06

Steyr_CVT hat geschrieben:Also das ist auch nicht ganz richtig! Wen nen Kipper von 2,6 m fährt, braucht eine Rundumleuchte, weil er eine besondere Gefahr darstellt. Die StVO lässt eine Breite von max. 2,55 m zu. Die Ausnahme LoF-Fahrzeuge, diese dürfen bis 3 m breit sein. Da Du aber mit 2,6 m über den 2,55 m bist, stellst führst Du für die anderen Verkehrsteilnehmer eine besondere Gefahr mit Dir, da ein "Standard-Fahrzeug" ja nur max. 2,55 m hat. In diesem Fall bist Du gezwungen die anderen Verkehrsteilnehmer auf diese Gefahr aufmerksam zu machen. Dies kann durch gelbes Blinklicht, Warntafeln, Begrenzungsleuchten oder Kombination dieser Dinge erfolgen.


Dann bräuchte es ja diese ausnahme nicht geben ......... oder wer fährt einen kipper mit dem PKW ?

master3011 hat geschrieben:Bei uns im Dorf fahren einige Bauern abends solo mit nur Trecker rum, mit der Rundumleute an....

Darf man das eigentlich :?:


Dann wäre ja das auch berechtigt wenn die über 2,55 sind *g*
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