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Was muss man als Einsteiger wissen?

Hier ist nun auch ein Platz für Diskussionen rund ums Holz.

Moderator: Falke

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27 Beiträge • Seite 1 von 2 • 1, 2
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Was muss man als Einsteiger wissen?

Beitragvon Waldfreund68 » So Jul 17, 2011 11:05

Guten Tag!

Ich lebe in Rheinland-Pfalz und würde demnächst gerne ein Grundstück ausserhalb ("Freizeitgrundstück") erwerben, zu dem auch ein kleiner Wald gehört.

Nun habe ich aber noch fast keine Kenntnisse in diesem Bereich und suche Informationen bzw. einen Tipp, wo man sich beraten lassen kann.

Welche laufenden Kosten durch Grundsteuer, Haftpflichtversicherung usw. hat man bei diesen Dingen?

Welche Risiken gibt es; ich kann z.B. ja im Winter nicht in den Wald fahren und die Wege räumen, damit sich kein Jogger beim Hinfallen das Bein bricht.

Was muss man sonst noch beachten?

Ich möchte das Grundstück vor allem als eurokrisensichere Wertanlage haben, dort später eventuell wenige Tiere halten und einige Bäume anpflanzen, die ich vor allem selbst als Brennholz (Eigenbedarf) nutzen will.
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Re: Was muss man als Einsteiger wissen?

Beitragvon Hobbywaldbauer » So Jul 17, 2011 13:49

Also als erstes ist die Größe des Grundstücks von Bedeutung. Wenn es größer als 0,5 ha ist, dann haben Land und Forstwirte eine Art Vorkaufrecht. Dementsprechend kann es sein, dass du zum Erwerb des Grundstückes mit dem Verkäufer einen Kaufvertrag machst und das Grundstück später in der Zeitung für Land und Forstwirte inseriert wird. Wenn es ein Land oder Forstwirt kaufen will hat er vor dir ein Vorkaufsrecht, du musst jedoch trotzdem die Notarkosten zahlen. Also Vorsicht!

Wenn du ein Grundstück gekauft hast, dann fallen ab einer Größe von 0,2 ha Beiträge zur Berufsgenossenschaft an. D.h. du musst mindestens den Grundbetrag zahlen, der so ca. 40-60 Euro kostet (Genauer weis ich das jetzt grade nicht). Außerdem müssen Steuern und Wegebaubeitrag gezahlt werden (so als ganz grober Richtwert 25 Euro pro ha).

Eine extra Versicherung braucht man idr. nicht und Wege müssen sofern es sich nicht um ein Grundstück im Ortsbereich handelt auch nicht geräumt werden.

Ob so ein Grundstück als Geldanlage das richtige ist musst du selbst entscheiden. Und das mit den Tieren ist nur ein teures Hobby. Außerdem wirst du in den nächsten jahrzehnten kein Brennholz ernten können, jedoch eine Menge Arbeit habe.

Wenn du also ein Stadtmensch bist, der sein Geld investieren will, dann such dir was anderes. Bei mir in der Gegend gibt es ein paar Spezialisten, die glaubten ein Grundstück pflegt sich von alleine und so wurde aus einem Garten eine Unkrautwiese.
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Re: Was muss man als Einsteiger wissen?

Beitragvon Robiwahn » So Jul 17, 2011 14:54

Moin

Die sache mit dem Vorkaufsrecht hatten wir hier schon ein paarmal und soweit ich mich erinnere, kam dabei immer raus, das es das so wie beschrieben eben NICHT gibt, das ist bloß die Wunschvorstellung vieler Landwirte. Also nicht Angst machen lassen.

Wenn dort schon Wald steht, kann man durchaus auch schon den einen oder anderen Stamm nutzen (ein paar trockene oder umgefallene gibt es ja fast immer). Je nach Größe des Waldstückes würde sich vielleicht sogar eine "richtige" Durchforstung mit Vermarktung (oder Selbstnutzung) des anfallendes Holzes lohnen. Dafür dann aber eher den lokalen Förster kontaktieren, auch für entsprechende Lohnunternehmer und Absatzmöglichkeiten.

Falls dort Wege langgehen, musst du als Besitzer sicherstelllen, das keine toten Äste etc. auf die Köpfe eventueller Wanderer fallen können. Das heißt, du musst 2x im Jahr durchgehen und schauen, ob irgendwo tote Bäume/Kronenteile sind, die auf den Weg fallen können und irgendjemanden gefährden können. Allgemein wird von 1-2 Baumlängen als kritische Zone links und rechts vom Weg gesprochen, die also untersuchen. Ansonsten kommt ab einer gewissen Größe die landw. Berufsgenossenschaft (selber googeln für dein BL), Grundsteuern und ansonsten eigentlich nicht viel.

Grüße, Robi
Robiwahn
 
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Re: Was muss man als Einsteiger wissen?

Beitragvon Badener » Mo Jul 18, 2011 7:11

Robiwahn hat geschrieben:Moin

Die sache mit dem Vorkaufsrecht hatten wir hier schon ein paarmal und soweit ich mich erinnere, kam dabei immer raus, das es das so wie beschrieben eben NICHT gibt, das ist bloß die Wunschvorstellung vieler Landwirte. Also nicht Angst machen lassen.

Wenn dort schon Wald steht, kann man durchaus auch schon den einen oder anderen Stamm nutzen (ein paar trockene oder umgefallene gibt es ja fast immer). Je nach Größe des Waldstückes würde sich vielleicht sogar eine "richtige" Durchforstung mit Vermarktung (oder Selbstnutzung) des anfallendes Holzes lohnen. Dafür dann aber eher den lokalen Förster kontaktieren, auch für entsprechende Lohnunternehmer und Absatzmöglichkeiten.

Falls dort Wege langgehen, musst du als Besitzer sicherstelllen, das keine toten Äste etc. auf die Köpfe eventueller Wanderer fallen können. Das heißt, du musst 2x im Jahr durchgehen und schauen, ob irgendwo tote Bäume/Kronenteile sind, die auf den Weg fallen können und irgendjemanden gefährden können. Allgemein wird von 1-2 Baumlängen als kritische Zone links und rechts vom Weg gesprochen, die also untersuchen. Ansonsten kommt ab einer gewissen Größe die landw. Berufsgenossenschaft (selber googeln für dein BL), Grundsteuern und ansonsten eigentlich nicht viel.

Grüße, Robi


Nein das stimmt nicht.
Allerdings kann das Vorkaufsrecht in BaWü nur von Vollerwerbslandwirten wahrgenommen werden.

Im einem Bekannten aktuellen Fall sah das Ganze so aus.
Älterer Herr hat ein STall mit 3Ha land angrenzend.
Will nicht mehr alleine arbeiten und bietet alles zum Verkauf an.
Ein nichtlandwirt interessiert sich dafür und die beidn werden sich einig.
Jetzt geht er zum Notar der wiederum den Verkauf dem Landwirtschaftsamt meldet.
Landwirtschaftsamt stellt fest das er kein Nichtlandwirt ist und die Vollerwerbslandwirte in Näherer Umgebung werden angeschrieben.
Zeitgleich wurde es in der Regionalzeitung als amtl. Bekanntmachung mit dem Vermerk zum Einspruch ausgeschrieben.
Siehe da ein Vollerwerbslandwirt hat gesagt er möchte es haben. Problem um steuern zu Sparen wurde ein zu geringer Preis aufgeschrieben und der Rest sollte unter der Hand gehen.
Ende vom Lied war, dass der vollerw. Landwirt das Grundstück zum Preis bekam den die Beiden zuvor geschrieben haben.
Somit hatte der Verkäufer zu wenig bekommen, der eigentliche Käufer die Notarkosten zu zahlen und der vollerwerbslandwirt ein unter Wert verkauftes Stück mit kleinem Stall.

Und es ist so. Es gibt ein Vorkaufsrecht zumindest bei uns.
Oder warum hat sonst mein Vater Grundstücke gekauft die er anschließend an mich verschenkt hat?
Weil mein Vater kaufen kann und ich dazumal nicht kaufen konnte (weil kein Landw.)

Gruß
Zu fällen einen schönen Baum, braucht es eine halbe Stunde kaum.
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Re: Was muss man als Einsteiger wissen?

Beitragvon TLH » Mo Jul 18, 2011 7:24

wenn der Weg geht, geht dieser aber auch:
das Grundstück läßt man sich schenken; das Geld wird fällig für die "Beratung beim/zum Verkauf und die Beratung zur Bewirtschaftung"
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Re: Was muss man als Einsteiger wissen?

Beitragvon Badener » Mo Jul 18, 2011 7:31

TLH hat geschrieben:wenn der Weg geht, geht dieser aber auch:
das Grundstück läßt man sich schenken; das Geld wird fällig für die "Beratung beim/zum Verkauf und die Beratung zur Bewirtschaftung"


könnte funktionieren.
Ich weiß allerdings nicht ob es auch mit der Verwandschaft zu tuhen (=ich hasse das Wort das keines ist) gehabt hat.

Gruß
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Re: Was muss man als Einsteiger wissen?

Beitragvon Agrokid » Mo Jul 18, 2011 7:58

hallo zusammen

bei uns (RLP) ist es bei Waldgrundstücken so, das die Gemeinde ein Vorkaufsrecht hat.

Badener.:
Im einem Bekannten aktuellen Fall sah das Ganze so aus.
Älterer Herr hat ein STall mit 3Ha land angrenzend.
Will nicht mehr alleine arbeiten und bietet alles zum Verkauf an.
Ein nichtlandwirt interessiert sich dafür und die beidn werden sich einig.
Jetzt geht er zum Notar der wiederum den Verkauf dem Landwirtschaftsamt meldet.
Landwirtschaftsamt stellt fest das er kein Nichtlandwirt ist und die Vollerwerbslandwirte in Näherer Umgebung werden angeschrieben.
Zeitgleich wurde es in der Regionalzeitung als amtl. Bekanntmachung mit dem Vermerk zum Einspruch ausgeschrieben.
Siehe da ein Vollerwerbslandwirt hat gesagt er möchte es haben. Problem um steuern zu Sparen wurde ein zu geringer Preis aufgeschrieben und der Rest sollte unter der Hand gehen.
Ende vom Lied war, dass der vollerw. Landwirt das Grundstück zum Preis bekam den die Beiden zuvor geschrieben haben.
Somit hatte der Verkäufer zu wenig bekommen, der eigentliche Käufer die Notarkosten zu zahlen und der vollerwerbslandwirt ein unter Wert verkauftes Stück mit kleinem Stall


der Verkäufer wird doch wohl nicht dazu gezwungen, sein Grundstück zu verkaufen! Solange der Notarvertrag nicht unterschrieben ist, kann doch jede Partei von dem Kauf/Verkauf zurücktreten, aus welchem Grund auch immer. Wenn ich einer Person A etwas verkaufen will und dabei den Preis niedrig halte weil ich A z.b. sehr gut leiden kann, kann mich doch keiner dazu zwingen, der Person B, den nicht zufälligerweise gar nicht mag, den selben günstigen Preis zu überlassen. Das kann ich mir beim besten willen nicht vorstellen.


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Re: Was muss man als Einsteiger wissen?

Beitragvon bachi » Mo Jul 18, 2011 8:59

Hallo Badener,

also hier bei uns im schönen Bayern gibts so einen Schmarn wie Vorkaufsrecht für "Priviligierte" auf alle Fälle nicht.

Nicht dass ich deine Aussagen anzweifeln wolle, aber ich kanns mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass es sowas gibt.

Könntest du nicht vielleicht nochmal in deinen alten Zeitungen nachschauen und die amtliche Bekanntmachung hier einstellen? Wäre echt mal klasse.

Danke im Voraus

Gruß bachi

PS: hab auch in :google: nichts gefunden, das deine Aussage bestätigt!
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Re: Was muss man als Einsteiger wissen?

Beitragvon Badener » Mo Jul 18, 2011 11:48

Agrokid hat geschrieben:hallo zusammen

bei uns (RLP) ist es bei Waldgrundstücken so, das die Gemeinde ein Vorkaufsrecht hat.

Badener.:
Im einem Bekannten aktuellen Fall sah das Ganze so aus.
Älterer Herr hat ein STall mit 3Ha land angrenzend.
Will nicht mehr alleine arbeiten und bietet alles zum Verkauf an.
Ein nichtlandwirt interessiert sich dafür und die beidn werden sich einig.
Jetzt geht er zum Notar der wiederum den Verkauf dem Landwirtschaftsamt meldet.
Landwirtschaftsamt stellt fest das er kein Nichtlandwirt ist und die Vollerwerbslandwirte in Näherer Umgebung werden angeschrieben.
Zeitgleich wurde es in der Regionalzeitung als amtl. Bekanntmachung mit dem Vermerk zum Einspruch ausgeschrieben.
Siehe da ein Vollerwerbslandwirt hat gesagt er möchte es haben. Problem um steuern zu Sparen wurde ein zu geringer Preis aufgeschrieben und der Rest sollte unter der Hand gehen.
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der Verkäufer wird doch wohl nicht dazu gezwungen, sein Grundstück zu verkaufen! Solange der Notarvertrag nicht unterschrieben ist, kann doch jede Partei von dem Kauf/Verkauf zurücktreten, aus welchem Grund auch immer. Wenn ich einer Person A etwas verkaufen will und dabei den Preis niedrig halte weil ich A z.b. sehr gut leiden kann, kann mich doch keiner dazu zwingen, der Person B, den nicht zufälligerweise gar nicht mag, den selben günstigen Preis zu überlassen. Das kann ich mir beim besten willen nicht vorstellen.


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Die Unterschrift liegt ja schon beim Notar vor, wenn es ans Landwirtschaftsamt gemeldet wird.

Wegen der Bekanntmachung muss ich schauen, dass ist ca. 1-2 Monate her.
Vllt. finde ich es noch. Aber wenn nicht, dann schau ich mal ob ich was schriftliches vom Amt bekomm.

Gruß
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Re: Was muss man als Einsteiger wissen?

Beitragvon bachi » Mo Jul 18, 2011 11:59

Danke Badener,

endlich mal einer der seine Aussagen auch belegen kann/will. :D

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Re: Was muss man als Einsteiger wissen?

Beitragvon Badener » Mo Jul 18, 2011 12:11

bachi hat geschrieben:Danke Badener,

endlich mal einer der seine Aussagen auch belegen kann/will. :D

gruß bachi


Die Gesetzesgrundlage habe ich schonmal:
Hier zum nachlesen

Sie sind hier: Start > Inhalt GrdstVG > § 9 GrdstVG
Gesetz über Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und zur Sicherung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe (Grundstückverkehrsgesetz - GrdstVG)
G. v. 28.07.1961 BGBl. I S. 1091, 1652, 2000; zuletzt geändert durch Artikel 108 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; Geltung ab 01.01.1964

FNA: 7810-1; 7 Wirtschaftsrecht 78 Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft 781 Landwirtschaftliches Bodenrecht 7810 Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken
Änderungen / Synopse | 11 Gesetze verweisen aus 17 Artikeln auf Grundstückverkehrsgesetz
Erster Abschnitt Rechtsgeschäftliche Veräußerung
<<>>
§ 9


2 Gesetze verweisen aus 6 Artikeln auf § 9



(1) Die Genehmigung darf nur versagt oder durch Auflagen (§ 10) oder Bedingungen (§ 11) eingeschränkt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß


1. die Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeutet oder

2. durch die Veräußerung das Grundstück oder eine Mehrheit von Grundstücken, die räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängen und dem Veräußerer gehören, unwirtschaftlich verkleinert oder aufgeteilt würde oder


3. der Gegenwert in einem groben Mißverhältnis zum Wert des Grundstücks steht.


(2) Eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 liegt in der Regel dann vor, wenn die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht.


(3) Eine unwirtschaftliche Verkleinerung oder Aufteilung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 liegt in der Regel dann vor, wenn durch Erbauseinandersetzung, Übergabevertrag oder eine sonstige rechtsgeschäftliche Veräußerung


1. ein selbständiger landwirtschaftlicher Betrieb seine Lebensfähigkeit verlieren würde;


2. ein landwirtschaftliches Grundstück kleiner als ein Hektar wird;


3. ein forstwirtschaftliches Grundstück kleiner als dreieinhalb Hektar wird, es sei denn, daß seine ordnungsgemäße forstliche Bewirtschaftung gewährleistet erscheint;


4. in einem Flurbereinigungsverfahren zugeteilte oder anläßlich einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Aufstockung oder Aussiedlung eines landwirtschaftlichen Betriebes erworbene Grundstücke in der Weise geteilt werden, daß die Teilung diesen Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht.


(4) Wird das Grundstück für andere als land- oder forstwirtschaftliche Zwecke veräußert, so darf die Genehmigung aus Absatz 1 Nr. 3 nicht versagt werden.


(5) Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz ausgeübt werden kann, so darf, wenn das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt wird, die Genehmigung aus Absatz 1 Nr. 1 nur versagt oder durch Auflagen oder Bedingungen eingeschränkt werden, falls es sich um die Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes handelt.

Das war es dann in dem Fall, glaube ich

(6) Bei der Entscheidung über den Genehmigungsantrag muß auch allgemeinen volkswirtschaftlichen Belangen Rechnung getragen werden, insbesondere wenn Grundstücke zur unmittelbaren Gewinnung von Roh- und Grundstoffen (Bodenbestandteile) veräußert werden.


(7) Die Genehmigung soll, auch wenn ihr Bedenken aus den in Absatz 1 aufgeführten Gründen entgegenstehen, nicht versagt werden, wenn dies eine unzumutbare Härte für den Veräußerer bedeuten würde.


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<<>>
URL: http://www.buzer.de/s1.htm?a=9&g=GrdstVG&dorg=1
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Re: Was muss man als Einsteiger wissen?

Beitragvon rattle03 » Mo Jul 18, 2011 12:44

Hmmm, interessant, in Deutschland gibt es ein REICHSsiedlungsgesetz. Braucht man dann auch noch einen Ariernachweis damit man ein Grundstück kaufen darf ???? :lol: :lol: :klug:

Und bist du dir sicher, dass es noch gültig ist, oder nicht vielleicht doch schon 65 Jahre verjährt????
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Re: Was muss man als Einsteiger wissen?

Beitragvon Badener » Mo Jul 18, 2011 12:52

rattle03 hat geschrieben:Hmmm, interessant, in Deutschland gibt es ein REICHSsiedlungsgesetz. Braucht man dann auch noch einen Ariernachweis damit man ein Grundstück kaufen darf ???? :lol: :lol: :klug:

Und bist du dir sicher, dass es noch gültig ist, oder nicht vielleicht doch schon 65 Jahre verjährt????


Ja es ist noch gültig!
Letzte Änderung war 2008!

Aber es stammt aus der braunen Zeit.

Herr H wollte verhindern, dass die Gehöfte in kleine zerissen werden.

Gruß
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Re: Was muss man als Einsteiger wissen?

Beitragvon TomDeeh » Mo Jul 18, 2011 13:57

rattle03 hat geschrieben:Hmmm, interessant, in Deutschland gibt es ein REICHSsiedlungsgesetz. Braucht man dann auch noch einen Ariernachweis damit man ein Grundstück kaufen darf ???? :lol: :lol: :klug:


Nein das brauchst Du zZt. nicht .

Badener hat geschrieben:Ja es ist noch gültig!
Letzte Änderung war 2008!

Aber es stammt aus der braunen Zeit.

Herr H wollte verhindern, dass die Gehöfte in kleine zerissen werden.

Gruß


Stimmt , vgl. dazu auch bitte die im abgeschafften Reichserbhofgesetz vorgesehenen Regelungen.
bachi hat geschrieben:Danke Badener,

endlich mal einer der seine Aussagen auch belegen kann/will. :D

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Und durchgesetzt wird es auch.Hab da schon mehrere Fälle erlebt.Ansprechpartner wären zB hier erreichbar.

http://www.landkreis-goeppingen.de/serv ... index.html
Zuletzt geändert von TomDeeh am Mo Jul 18, 2011 16:11, insgesamt 1-mal geändert.
Gruß Tom
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Re: Was muss man als Einsteiger wissen?

Beitragvon amwald 51 » Mo Jul 18, 2011 14:01

servua mitanand
rattle03 hat geschrieben:Hmmm, interessant, in Deutschland gibt es ein REICHSsiedlungsgesetz. Braucht man dann auch noch einen Ariernachweis damit man ein Grundstück kaufen darf ???? :lol: :lol: :klug:
Und bist du dir sicher, dass es noch gültig ist, oder nicht vielleicht doch schon 65 Jahre verjährt????

... tja, das glauben unsere nachbarn nicht, dass euer exilant bei uns so -neudeutsch- nachhaltige spuren hinterlassen hat. :lol: :lol: :lol:
... und unser oberstes aller gesetzbücher, das bgb = bürgerliches gesetzbuch gabs schon laange vor dem genannten exilanten >> und es gilt immer noch. :roll: :roll: :roll: wird halt gelegentlich in dem einen oder anderen §§§'n ergänzt, neu gefaßt oder leicht angepaßt.

@bachi:
... das gvkg gibts und gilt auch auch in bayern >>> nur haben BAYERN von natur aus einen größeren weitblick und verkünden nicht jeden kleinkram in der welt oder bild am sonntag. 8) 8) 8)
der genannte fall des verkaufs eines ganzen betriebes in einem stück mag vlt. auch in bayern ähnlich wie in rlp ausgehen, wohl aber nur wenn der betrieb im außenbereich liegt bzw. es sich um eine zusammenhängende/arrondierte zum verkaufstehende fläche handelt. :idea: :idea: :idea:

... evtl. neidete der betreffende notar oder zuständige sb am landrats-/-wirtschaftsamt dem erwerber das schnäppchen (respektive dem verkäufer das fakelaki) und lies es lieber einem ihm fremden zukommen. wer weiß, die gänge(flure) in den ämtern sind oft lang und verschlungen. :?: :?: :?: :gewitter: :gewitter: :gewitter:

an alle: die gemeinde hat grundsätzlich in jedem fall von grundstücksverkehr ein vorkaufsrechht >>> und zwar in ganz de, unabhängig um welche sorte von grundstück es sich handelt.!!!

grüße vom alpenrand
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