tony1235 hat geschrieben::oops: Aber Hallo--
siehe:www.winterdienst.com
Immer diese Querverweise. Kannst du nicht einfach meine Fragen gezielt beantworten? Ist das so schwer?
Aktuelle Zeit: Mi Nov 19, 2025 16:03
Moderator: Falke
tony1235 hat geschrieben::oops: Aber Hallo--
siehe:www.winterdienst.com
Pauer hat geschrieben:Muss ich mit grüner Plakette auch dann extra Steuern zahlen, wenn der Winterdienst unentgeltlich verrichtet wird?
Besonderheit in Verbindung mit § 3 Nr. 7 KraftStG
Auch Fahrzeuge, die im Übrigen ausschließlich zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken verwendet werden, können für eine bestimmte Zeit ausschließlich zur Straßenreinigung (z. B. zum Winterdienst (Schneeräumung)) auch ohne die sonst erforderliche äußerliche Kennzeichnung steuerunschädlich eingesetzt werden.
Landwirtschaftliche Fahrzeuge die nach § 3 Nr. 7 KfzStG amtlich steuerfrei zugelassen sind, dürfen zur Straßenreinigung bzw. Schneeräumung nach dem KfzStG § 3 Nr. 7 e verwendet werden, wenn die Straßenreinigung bzw. Schneeräumung, auf gemeindeeigenen Straßen und Plätzen, oder von Gemeinden genutzten Privatstraßen und -plätzen durchgeführt wird, wenn der Auftraggeber dazu eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband ist und der Auftrag direkt von der Gemeinde an den Fahrzeughalter erfolgt, der als Landwirt ohne gewerbliche Tätigkeit der auftraggebenden Gemeinde, bekannt sein muss. Für diese Art von Straßenreinigung bzw. Schneeräumung, mit landwirtschaftlichen, steuerfrei amtlich zugelassenen Zugmaschinen dürfen keine steuerpflichtigen Zugmaschinen verwendet werden, weil dies dann eine gewerbliche Verwendung der landwandwirtschaftlich steuerfrei zugelassenen Zugmaschine anzeigt und die Sonderregelung e des § 3 Nr. 7 KfzStG nicht mehr anwendbar ist. Die Schneeräumung mit landw. nach § 3 Nr. 7 KfzStG Kfz steuerfrei amtlich zugelassenen Zugmaschinen ist nicht zulässig, wenn der Auftrag nicht nach dem KfzStG § 3 Nr. 7 e abgewickelt werden kann, sondern völlig unzulässig nach § 3 Nr.4 Die Straßenreinigung bzw. die Schneeräumung, die nach dem KfzStG § 3 Nr.7 e mit landwirtschaftlich steuerfrei zugelassenen Fahrzeugen durchgeführt werden soll, darf nicht von landwirtschaftlichen Maschinenringen oder deren gewerblichen Tochtergesellschaften, an landwirtschaftliche Fahrzeughalter weiter vermittelt werden. Für die Straßenreinigung bzw. Schneeräumung die mit solchen Kraftfahrzeugen nach § 3 Nr.4 KfzStG durchgeführt werden soll, sind ausnahmslos die vom Gesetzgeber dazu geschaffenen Vorschriften, wie die Fahrzeuglackierung nach Ral 2000 und die zusätzliche Anbringung von rot-weißen Warntafeln zu beachten.
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Waldmichel hat geschrieben:Hab jetzt mal nachgesehen: der Schlepper der bei uns im Auftrag der Gemeinde bahnt und streut ist mit nem schwarzen Kennzeichen unterwegs!
Gruß Mathias
Schorse hat geschrieben:Besonderheit in Verbindung mit § 3 Nr. 7 KraftStG
Auch Fahrzeuge, die im Übrigen ausschließlich zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken verwendet werden, können für eine bestimmte Zeit ausschließlich zur Straßenreinigung (z. B. zum Winterdienst (Schneeräumung)) auch ohne die sonst erforderliche äußerliche Kennzeichnung steuerunschädlich eingesetzt werden.
Landwirtschaftliche Fahrzeuge die nach § 3 Nr. 7 KfzStG amtlich steuerfrei zugelassen sind, dürfen zur Straßenreinigung bzw. Schneeräumung nach dem KfzStG § 3 Nr. 7 e verwendet werden, wenn die Straßenreinigung bzw. Schneeräumung, auf gemeindeeigenen Straßen und Plätzen, oder von Gemeinden genutzten Privatstraßen und -plätzen durchgeführt wird, wenn der Auftraggeber dazu eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband ist und der Auftrag direkt von der Gemeinde an den Fahrzeughalter erfolgt, der als Landwirt ohne gewerbliche Tätigkeit der auftraggebenden Gemeinde, bekannt sein muss. Für diese Art von Straßenreinigung bzw. Schneeräumung, mit landwirtschaftlichen, steuerfrei amtlich zugelassenen Zugmaschinen dürfen keine steuerpflichtigen Zugmaschinen verwendet werden, weil dies dann eine gewerbliche Verwendung der landwandwirtschaftlich steuerfrei zugelassenen Zugmaschine anzeigt und die Sonderregelung e des § 3 Nr. 7 KfzStG nicht mehr anwendbar ist. Die Schneeräumung mit landw. nach § 3 Nr. 7 KfzStG Kfz steuerfrei amtlich zugelassenen Zugmaschinen ist nicht zulässig, wenn der Auftrag nicht nach dem KfzStG § 3 Nr. 7 e abgewickelt werden kann, sondern völlig unzulässig nach § 3 Nr.4 Die Straßenreinigung bzw. die Schneeräumung, die nach dem KfzStG § 3 Nr.7 e mit landwirtschaftlich steuerfrei zugelassenen Fahrzeugen durchgeführt werden soll, darf nicht von landwirtschaftlichen Maschinenringen oder deren gewerblichen Tochtergesellschaften, an landwirtschaftliche Fahrzeughalter weiter vermittelt werden. Für die Straßenreinigung bzw. Schneeräumung die mit solchen Kraftfahrzeugen nach § 3 Nr.4 KfzStG durchgeführt werden soll, sind ausnahmslos die vom Gesetzgeber dazu geschaffenen Vorschriften, wie die Fahrzeuglackierung nach Ral 2000 und die zusätzliche Anbringung von rot-weißen Warntafeln zu beachten.
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Quelle:
http://de.wikipedia.org/wiki/Kraftfahrzeug-Steuerverg%C3%BCnstigung
Oder das hier:
http://www.google.de/url?sa=t&source=web&cd=11&ved=0CBcQFjAAOAo&url=http%3A%2F%2Fwww.main-spessart.de%2FDox.aspx%3Fdocid%3D%257B9B798B82-589C-4945-9DE9-E5A12A6F489B%257D%26orgid%3D%257BC31E1788-A45D-46E9-8369-A6CAA22EB13A%257D&ei=oC8STd_UMMSj8QPw37GBBw&usg=AFQjCNGhhicV_y9mbtdG8OTIEC0W_9Kyjw&sig2=2jcAEQeZyA_9y_2wzg3xYA
Für diese Art von Straßenreinigung bzw. Schneeräumung, mit landwirtschaftlichen, steuerfrei amtlich zugelassenen Zugmaschinen dürfen keine steuerpflichtigen Zugmaschinen verwendet werden, weil dies dann eine gewerbliche Verwendung der landwandwirtschaftlich steuerfrei zugelassenen Zugmaschine anzeigt
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