Mit diesen Wegen verhält es sich wie mit Tankstellen und Parkplätzen von Einkaufszentren. Sie sind zwar privat, besitzen aber öffentlichen Charakter. Bedeutet: Sie stehen im Eigentum einer Gesellschaft oder Privatperson, sind jedoch uneingeschränkt für die Öffentlichkeit zugänglich.
Wer nicht will, daß Hinz und Kunz über seine Privatwege fährt, sollte diese entsprechend ausschildern und mit Schranken absperren.
Das Gewohnheitsrecht nach BGB gilt nur dann, wenn der Weg jahrelang mit Duldung des Eigentümers genutzt wurde und es keine andere Möglichkeit gibt anderweitig auf das eigene Grundstück zu kommen. Da es andere Wege gibt, kann auf das Gewohnheitsrecht nicht zurückgegriffen werden.
Ein Jägernotweg liegt in diesem Fall auch nicht vor. Bei einem Jägernotweg handelt es sich um einen festgelegten Weg in einem fremden Revier, der von einem Jäger unter Führung seiner Jagdwaffe genutzt werden kann, um von einem Teil seines Reviers zu einem anderen Teil seines Revieres zu kommen, wenn der reguläre Umweg eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Beispiel: In einem Jagdrevier von 500 Ha größe befindet sich eine zusammenhängende Fläche von 75 Ha. Diese wird durch den Eigentümer herausgenommen und als Eigenjagd betrieben oder verpachtet. Der Pächter des gesamten Altrevieres bekommt in diesem Fall einen sogenannten Jägernotweg durch diesen Eigenjagdbezirk ausgewiesen, damit er nicht ständig außen herum fahren/gehen muß um von einem Revierteil in den anderen zu kommen. Das Nutzen eines Weges um lediglich auf kürzerem Weg in das Revier zu kommen ist kein Jägernotweg, sondern schlicht Bequemlichkeit, die mit keiner gesetzlichen Regelung geschützt ist.