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Wegerecht?

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22 Beiträge • Seite 2 von 2 • 1, 2
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Re: Wegerecht?

Beitragvon Ford8210 » Mi Nov 08, 2017 15:53

Mit diesen Wegen verhält es sich wie mit Tankstellen und Parkplätzen von Einkaufszentren. Sie sind zwar privat, besitzen aber öffentlichen Charakter. Bedeutet: Sie stehen im Eigentum einer Gesellschaft oder Privatperson, sind jedoch uneingeschränkt für die Öffentlichkeit zugänglich.
Wer nicht will, daß Hinz und Kunz über seine Privatwege fährt, sollte diese entsprechend ausschildern und mit Schranken absperren.
Das Gewohnheitsrecht nach BGB gilt nur dann, wenn der Weg jahrelang mit Duldung des Eigentümers genutzt wurde und es keine andere Möglichkeit gibt anderweitig auf das eigene Grundstück zu kommen. Da es andere Wege gibt, kann auf das Gewohnheitsrecht nicht zurückgegriffen werden.
Ein Jägernotweg liegt in diesem Fall auch nicht vor. Bei einem Jägernotweg handelt es sich um einen festgelegten Weg in einem fremden Revier, der von einem Jäger unter Führung seiner Jagdwaffe genutzt werden kann, um von einem Teil seines Reviers zu einem anderen Teil seines Revieres zu kommen, wenn der reguläre Umweg eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Beispiel: In einem Jagdrevier von 500 Ha größe befindet sich eine zusammenhängende Fläche von 75 Ha. Diese wird durch den Eigentümer herausgenommen und als Eigenjagd betrieben oder verpachtet. Der Pächter des gesamten Altrevieres bekommt in diesem Fall einen sogenannten Jägernotweg durch diesen Eigenjagdbezirk ausgewiesen, damit er nicht ständig außen herum fahren/gehen muß um von einem Revierteil in den anderen zu kommen. Das Nutzen eines Weges um lediglich auf kürzerem Weg in das Revier zu kommen ist kein Jägernotweg, sondern schlicht Bequemlichkeit, die mit keiner gesetzlichen Regelung geschützt ist.
Ich bin nur verantwortlich für das was ich sage, nicht für das, was du denkst.
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Re: Wegerecht?

Beitragvon Family Guy » Mi Nov 08, 2017 20:27

Ford8210 hat geschrieben:Mit diesen Wegen verhält es sich wie mit Tankstellen und Parkplätzen von Einkaufszentren. Sie sind zwar privat, besitzen aber öffentlichen Charakter. Bedeutet: Sie stehen im Eigentum einer Gesellschaft oder Privatperson, sind jedoch uneingeschränkt für die Öffentlichkeit zugänglich.

...ohne dass hieraus irgendein Recht entsteht.
Niemand käme ernsthaft auf die Idee, bei einem geschlossenen Supermarktparkplatz zu verlangen, diesen Parkplatz zu öffnen, weil man sein Auto schließlich mehrere Jahre dort abgestellt hat. Jedem ist dort die private Eigenschaft klar und dass der Eigentümer auch bestimmt, wer sich auf seinem Grundstück (mittels Fahrzeug) bewegt, wieso sollte das bei Privatwegen anders sein?
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Re: Wegerecht?

Beitragvon Ford8210 » Do Nov 09, 2017 6:41

Dann muß das Gelände eingezäunt und mit Schranken abgesperrt werden. Ansonsten hat das Grundstück öffentlichen Charakter. Und kann somit von jedermann befahren werden.
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Re: Wegerecht?

Beitragvon Badener » Do Nov 09, 2017 7:53

Ford8210 hat geschrieben:Dann muß das Gelände eingezäunt und mit Schranken abgesperrt werden. Ansonsten hat das Grundstück öffentlichen Charakter. Und kann somit von jedermann befahren werden.


Nein, befahren schon mal gar nicht. Bestenfalls betreten.
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Re: Wegerecht?

Beitragvon Ford8210 » Fr Nov 10, 2017 13:26

Stimmt soweit. Feldwege sind in der Regel für den Kraftfahrzeugverkehr gesperrt. Aber Fahrräder werden, sofern sie nicht geschoben, geworfen oder getragen werden auch gefahren. Und für die sind Feld- und Waldwege frei.
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Re: Wegerecht?

Beitragvon Badener » Fr Nov 10, 2017 13:40

Ford8210 hat geschrieben:Stimmt soweit. Feldwege sind in der Regel für den Kraftfahrzeugverkehr gesperrt. Aber Fahrräder werden, sofern sie nicht geschoben, geworfen oder getragen werden auch gefahren. Und für die sind Feld- und Waldwege frei.


Stimmt so pauschal auch nicht. In der Bauernzeitung war ein Artikel, ich schau mal ob ich den noch finde....

Grüße
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Re: Wegerecht?

Beitragvon Ford8210 » Mo Nov 13, 2017 7:56

Sieh in der StVO nach.
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