Maschinenring Shop

  • Foren-Übersicht
  • Galerie
  • Chat
    Erweiterte Suche
  • Ändere Schriftgröße
  • Druckansicht
  • FAQ •
  • Datenschutzerklärung •
  • Nutzungsbedingungen • Registrieren • Login
Auto-Login

Aktuelle Zeit: Fr Okt 24, 2025 17:31

Weinbaugesetz - Regelung für Hobbyweinanbauer

Hier ist Platz für alles was an den Reben wächst.
Antwort erstellen
21 Beiträge • Seite 2 von 2 • 1, 2
  • Mit Zitat antworten

Re: Weinbaugesetz - Regelung für Hobbyweinanbauer

Beitragvon Manfred » Fr Nov 20, 2009 15:03

In deinem Link habe ich noch einen Link zu einem Merkblatt aus Bayern gefunden, wo auch so eine Forumlierung drin steht (Sollte eine solche 1-Ar-Fläche zukünftig gerodet werden, entsteht kein Wiederbepflanzungsrecht (Art. 4
Abs. 1 Satz 2 Buchst. d VO(EG) Nr. 1227/2000). Allenfalls bedarf es bei der Ersatzbestockung der
gerodeten Rebfläche keiner Neuanpflanzungsgenehmigung (§ 3 Abs. 3 WeinV). Damit würde bei der
Ersatzbestockung mit Weinreben kein Wiederbepflanzungsrecht ausgeübt, sondern erneut von der
Regelung des § 3 Abs. 3 WeinV Gebrauch gemacht.)

http://www.lwg.bayern.de/weinbau/fachre ... 11_0_0.pdf

Wobei sich der Text oben auf diesem Merkblatt mit deiner Auslegung widerspricht:
"Nach § 3 Abs. 3 der Weinverordnung ist eine Genehmigung für die Neuanpflanzung von
Reben nicht erforderlich, wenn es sich um nicht weinbergmäßig bepflanzte Flächen
handelt, die zusammen mit anderen derartigen Flächen desselben Nutzungsberechtigten
nicht größer als 1 Ar (100 m²) sind und die nicht in unmittelbarem räumlichen
Zusammenhang mit einer weinbergmäßig bepflanzten Fläche stehen."

Demnach wäre so eine 1 Ar-Pflanzung keine weinbergmäßig bepflanzte Fläche.
Kann sich aber auch um einen Gedankendreher des Erstellers des Dokumentes handeln.

Spannend wäre die Frage, ob es Fälle gibt, die vor Gericht geklärt wurden.
Bürokraten bilden sich ja viel ein und kommen meist damit durch, weil die Betroffenen die Kosten einer gerichtlichen Auseinandersetzung scheuen.
Andererseits entscheiden die Gerichte erfreulich oft zu gunsten der Betroffenen, wenn es denn zum Rechtsstreit kommt.
„Alles, was wir hören, ist eine Meinung, keine Tatsache. Alles, was wir sehen, ist eine Perspektive, nicht die Wahrheit.“ Mark Aurel
Manfred
 
Beiträge: 13037
Registriert: Di Jun 13, 2006 18:26
  • Website
Nach oben

  • Mit Zitat antworten

Re: Weinbaugesetz - Regelung für Hobbyweinanbauer

Beitragvon os2205 » Fr Nov 20, 2009 18:34

Hallo,

erst mal vielen Dank für die vielen Hinweise.
Bei den meisten Antworten wurde aber auf die derzeitige Möglichkeiten verwiesen. D.h. 1ar und mehr geht nicht.

Aber ist es korrekt, daß im Zuge irgendeiner EU weiten Änderung gerade an dieser Regelung sich etwas ändern soll?

Wer weiß hier etwas darüber?
Oder ist hier nicht´s dran?

Besten Dank

OS2205
os2205
 
Beiträge: 39
Registriert: Di Apr 08, 2008 18:50
Wohnort: Franken
Nach oben

  • Mit Zitat antworten

Re: Weinbaugesetz - Regelung für Hobbyweinanbauer

Beitragvon Manfred » Sa Nov 21, 2009 11:57

Soweit ich es verstehe, sollen die Pflanzungsreglungen in der EU ende 2015 auslaufen.
Die Mitgliedsstaaten können die Regelung für Ihr Staatsgebiet bis 2018 verlängern.

Quelle:
http://ec.europa.eu/agriculture/caprefo ... dex_de.htm
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/Lex ... 01:DE:HTML (Artikel 90)

Die Winzer hier müssten sich doch damit auskennen?
Wird der gleiche Gau wie bei den Milchquoten werden.
„Alles, was wir hören, ist eine Meinung, keine Tatsache. Alles, was wir sehen, ist eine Perspektive, nicht die Wahrheit.“ Mark Aurel
Manfred
 
Beiträge: 13037
Registriert: Di Jun 13, 2006 18:26
  • Website
Nach oben

  • Mit Zitat antworten

Re: Weinbaugesetz - Regelung für Hobbyweinanbauer

Beitragvon Rebenhopser » Sa Nov 21, 2009 12:47

Manfred hat geschrieben:Soweit ich es verstehe, sollen die Pflanzungsreglungen in der EU ende 2015 auslaufen.
Die Mitgliedsstaaten können die Regelung für Ihr Staatsgebiet bis 2018 verlängern.


Ich hoffe die Regelung läuft nicht aus...!!!
Ich will nicht so bleiben wie ich bin, ich will besser werden!
http://www.wg-rammersweier.de/
Benutzeravatar
Rebenhopser
 
Beiträge: 1921
Registriert: Mo Apr 24, 2006 19:49
Wohnort: Ortenau (Ba-Wü)
  • Website
Nach oben

  • Mit Zitat antworten

Re: Weinbaugesetz - Regelung für Hobbyweinanbauer

Beitragvon Kyoho » Di Nov 24, 2009 11:35

Für Dornfelder braucht man immer Pflanzrechte, das ist eine Keltersorte. Auch wenn sie als Tafeltrauben vermarktet werden sollen. Nur die eingetragenen Tafeltraubensorten dürfen ohne Pflanzrechte innerhalb und außerhalb der Weinbaugebiete angebaut werden und nur als Saft, Trauben oder Traubenbrand vermarktet werden.
Kyoho
 
Beiträge: 2979
Registriert: Mo Sep 10, 2007 8:10
Nach oben

  • Mit Zitat antworten

Re: Weinbaugesetz - Regelung für Hobbyweinanbauer

Beitragvon fendtfahrer_916 » Di Nov 24, 2009 12:46

Kyoho hat geschrieben:Für Dornfelder braucht man immer Pflanzrechte, das ist eine Keltersorte. Auch wenn sie als Tafeltrauben vermarktet werden sollen. Nur die eingetragenen Tafeltraubensorten dürfen ohne Pflanzrechte innerhalb und außerhalb der Weinbaugebiete angebaut werden und nur als Saft, Trauben oder Traubenbrand vermarktet werden.


Fundierte klare Antwort, danke! :prost:
Benutzeravatar
fendtfahrer_916
 
Beiträge: 312
Registriert: Do Mai 25, 2006 15:44
Nach oben

Vorherige

Antwort erstellen
21 Beiträge • Seite 2 von 2 • 1, 2

Zurück zu Weinbau

Wer ist online?

Mitglieder: Bing [Bot], datzei, Google [Bot], Zeppi

  • Foren-Übersicht
  • Das Team • Impressum • Alle Cookies des Boards löschen • Alle Zeiten sind UTC + 1 Stunde
Powered by phpBB® Forum Software © phpBB Forum Group • Deutsche Übersetzung durch phpBB.de
phpBB SEO Design created by stylerbb.net & kodeki