In deinem Link habe ich noch einen Link zu einem Merkblatt aus Bayern gefunden, wo auch so eine Forumlierung drin steht (Sollte eine solche 1-Ar-Fläche zukünftig gerodet werden, entsteht kein Wiederbepflanzungsrecht (Art. 4
Abs. 1 Satz 2 Buchst. d VO(EG) Nr. 1227/2000). Allenfalls bedarf es bei der Ersatzbestockung der
gerodeten Rebfläche keiner Neuanpflanzungsgenehmigung (§ 3 Abs. 3 WeinV). Damit würde bei der
Ersatzbestockung mit Weinreben kein Wiederbepflanzungsrecht ausgeübt, sondern erneut von der
Regelung des § 3 Abs. 3 WeinV Gebrauch gemacht.)
http://www.lwg.bayern.de/weinbau/fachre ... 11_0_0.pdf
Wobei sich der Text oben auf diesem Merkblatt mit deiner Auslegung widerspricht:
"Nach § 3 Abs. 3 der Weinverordnung ist eine Genehmigung für die Neuanpflanzung von
Reben nicht erforderlich, wenn es sich um nicht weinbergmäßig bepflanzte Flächen
handelt, die zusammen mit anderen derartigen Flächen desselben Nutzungsberechtigten
nicht größer als 1 Ar (100 m²) sind und die nicht in unmittelbarem räumlichen
Zusammenhang mit einer weinbergmäßig bepflanzten Fläche stehen."
Demnach wäre so eine 1 Ar-Pflanzung keine weinbergmäßig bepflanzte Fläche.
Kann sich aber auch um einen Gedankendreher des Erstellers des Dokumentes handeln.
Spannend wäre die Frage, ob es Fälle gibt, die vor Gericht geklärt wurden.
Bürokraten bilden sich ja viel ein und kommen meist damit durch, weil die Betroffenen die Kosten einer gerichtlichen Auseinandersetzung scheuen.
Andererseits entscheiden die Gerichte erfreulich oft zu gunsten der Betroffenen, wenn es denn zum Rechtsstreit kommt.