§ 586 BGB
Der Verpächter hat die Pachtsache dem Pächter in einem zu der vertragsmäßigen Nutzung geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Pachtzeit in diesem Zustand zu erhalten. Der Pächter hat jedoch die gewöhnlichen Ausbesserungen der Pachtsache, insbesondere die der Wohn- und Wirtschaftsgebäude, der Wege, Gräben, Dränungen und Einfriedigungen, auf seine Kosten durchzuführen.
Damit kommen wir zur Frage, ob der Baum ein vertragsmäßiger Bestandteil war. Wenn nicht, dann ist der Pächter zur Pflege dieses Baumes verzichtet, der Verpächter kann dann aber auch keinen Ersatz verlangen.
Ich habe das Spiel mit der Gemeinde schon durch. Ich habe eine Streuobstwiese gepachtet, bei der die Bäume explizit nicht Bestandteil der Pacht sind. Also muß die Gemeinde pflegen und Ersatz pflanzen.