Oder so, Parkett raus ruppen und Küchenschränke zerlegen bzw. unnötige Regalböden verheizen
Was gefunden:
Verordnung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur über Anforderungen an Feuerungsanlagen, Wärme- und Brennstoffversorgungsanlagen (Feuerungsverordnung - FeuVO) Vom 24. November 1995
§ 6 Heizräume
(1) Feuerstätten für feste Brennstoffe mit einer Gesamtnennwärmeleistung von mehr als 50 kW dürfen nur in besonderen Räumen (Heizräumen) aufgestellt werden; § 5 Abs. 4 Nr. 2 gilt entsprechend. Die Heizräume dürfen
1.
nicht anderweitig genutzt werden, ausgenommen zur Aufstellung von Wärmepumpen, Blockheizkraftwerken und ortsfesten Verbrennungsmotoren sowie zur Lagerung von Brennstoffen, und 2.
mit Aufenthaltsräumen, ausgenommen solche für das Betriebspersonal, sowie mit Treppenräumen notwendiger Treppen nicht in unmittelbarer Verbindung stehen.
(2) Heizräume müssen
1.
mindestens einen Rauminhalt von 8 m³ und eine lichte Höhe von 2 m, 2.
einen Ausgang, der ins Freie oder in einen Flur führt, der die Anforderungen an notwendige Flure erfüllt, und 3.
Türen, die in Fluchtrichtung aufschlagen,
haben.
(3) Wände, ausgenommen nichttragende Außenwände, und Stützen von Heizräumen sowie Decken über und unter ihnen müssen feuerbeständig sein. Deren Öffnungen müssen, soweit sie nicht unmittelbar ins Freie führen, mindestens feuerhemmende und selbstschließende Abschlüsse haben. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Trennwände zwischen Heizräumen und den zum Betrieb der Feuerstätten gehörenden Räumen, wenn diese Räume die Anforderungen der Sätze 1 und 2 erfüllen.
(4) Heizräume müssen zur Raumlüftung jeweils eine obere und eine untere Öffnung ins Freie mit einem Querschnitt von mindestens je 150 cm² oder Leitungen ins Freie mit strömungstechnisch äquivalenten Querschnitten haben. Der Querschnitt einer Öffnung oder Leitung darf auf die Verbrennungsluftversorgung nach § 3 Abs. 3 angerechnet werden.
(5) Lüftungsleitungen für Heizräume müssen eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten haben, soweit sie durch andere Räume führen, ausgenommen angrenzende, zum Betrieb der Feuerstätten gehörende Räume, die die Anforderungen nach Absatz 3 Sätze 1 und 2 erfüllen. Die Lüftungsleitungen dürfen mit anderen Lüftungsanlagen nicht verbunden sein und nicht der Lüftung anderer Räume dienen.
(6) Lüftungsleitungen, die der Lüftung anderer Räume dienen, müssen, soweit sie durch Heizräume führen,
1.
eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten oder selbsttätige Absperrvorrichtungen für eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten haben und 2.
Hallo, ich hab diesen Herbst auch trockenes Holz zugekauft, um noch Kunden zu beliefern. Leider hab ich auch nicht viel mehr als ein Jahr Vorrat, wobei ich sagen muß, "Kohle" ist einfacher zu lagern als Holz. Natürlich macht es bei Nachbarn und Kollegen keinen guten Eindruck, wenn der größte Privatwaldbesitzer Holz kaufen muß. Aber da steh ich darüber, ja ich bin sogar Stolz drauf, weil das Geschäft besser lief wie ich angenommen habe. Neben der Landwirtschaft hatte ich einfach nicht mehr Zeit zum Holzmachen. Ich leb inzwischen schon etwas nach dem Motto "ist der Ruf erst mal ruiniert, lebt's sichs gänzlich unscheniert". Ich lass andere in Ruhe, aber bewirtschafte meinen Hof wie ich will, und wenn es Nachbern gibt, die vor lauter Kopfschüttel nicht mehr an die eigene Arbeit kommen.
Hellraiser, das was du da gefunden hast, ist in warscheinlich 99% der Fälle irrelevant, da das die Heizraumverordnung ist, die erst ab 50 kW in Kraft tritt (deswegen haben die meisten Kessel 49kW)
Ja das hab ich auch gemeint, deswegen sind da die Vorschriften viel geringer. Bei meiner Lehrfirma hatte ein Kunde die komplette Anlage mit Puffer und Kessel im Wohnzimmer. Rechtlich ist das kein Problem.