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Fahrerlaubnisverordnung

Hier findet man Hilfe in Sachen Landtechnik.
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59 Beiträge • Seite 1 von 4 • 1, 2, 3, 4
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Fahrerlaubnisverordnung

Beitragvon Thirty » Di Feb 18, 2014 21:32

Hallo,

Mich hat das Thema mit der Führerscheinklasse "B" und dem fahren von Schleppern jeglicher Art ziemlich beschäftigt, seit dem im Internet (nicht nur hier) die Meinung herrscht, dass man mit dieser Führerscheinklassen und einem schwarzen Kennzeichen nur bis 3,5t fahren darf.

Ich bin bei der Bundesbereitschaftspolizei und habe, da es nicht in unserer Zuständigkeit liegt, jetzt bei mehreren Quellen nachgefragt.

In der Führerscheinverordnung steht ja folgendes:


Zugmaschinen (nationale Klasse)

die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden


Dieses UND FÜR SOLCHE ZWECKE EINGESETZT WERDEN, lässt viele Leute denken das sie in der Pflicht stehen die Land oder Forstwirtschaft nachzuweisen. Dem ist nicht so!
Es wird in der Verordnung nur aufgezählt was alles möglich ist, sprich, man darf lof Fahrzeuge fahren, auch wenn sie Landwirtschaftlichem Zweck dienen.
Mir wurde auch gesagt, dass es nicht gerade schlau formuliert ist, aber es steht dort halt auch nicht "und AUCH für solche zwecke eingesetzt werden."
Es darf also solo ein Schlepper mit der Klasse B bis 40 Km/h gefahren werden, Gewicht egal.

Ich muss zugeben ich habe es bis dahin auch anders verstanden, aber wenn ich an meine Einsatzrechtstunden und der ganzen StPO, StGB, etc. denke, kann ich es mir gut so vorstellen..

Meine Quellen sind die Polizeiinspektion Waldfischbach-Burgalben sowie Verkehrsrechtlehrer der Bundespolizei Aus-und Fortbildungszentren Walsrode, sowie Heimerzheim.

Die weiteren Auflagen (25 Km/h mit Anhänger) bleiben der Klasse L natürlich erhalten.

Bei Fragen dazu würde ich auf die PI Waldfischbach verweisen, da diese mir sagten, dass sie sich damit massiv beschäftigt haben, da sie im vergangenen Jahr zwei Unfälle diesbezüglich bearbeiten mussten.

Gruß
Thirty
 
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Re: Fahrerlaubnisverordnung

Beitragvon MTX-Driver » Di Feb 18, 2014 21:44

Hallo,
Die Regelungen der L/T Klassen finde ich teilweise unlogisch. L darf 2 Anhänger fahren ohne fahrpraktische Prüfung, B nicht :roll: Und warum darf ich als Klasse T Besitzer keine LKW fahren die zb. auf 60km/h zugelassen sind. Der ist wahrscheinlich einfacher im Strassenverkehr zu bewegen als ein 50/60km/h Schlepper.

mfg
Weltmeister im einbeinigen Holzklotzumtreten und Testfahrer für Gasfeuerzeuge auf einer Zuckerrübenkolchose bei Minsk! :D

Mähdrescher werden in Landkreisen mit 130 Biogasanlagen völlig überbewertet!
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Re: Fahrerlaubnisverordnung

Beitragvon Woodlandquad » Di Feb 18, 2014 22:18

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Re: Fahrerlaubnisverordnung

Beitragvon countryman » Di Feb 18, 2014 22:25

es sollte eben alles immer besser und "gerechter" werden und jetzt wissen nicht mal mehr die Polizisten wer eigentlich noch was fahren darf, oder ob vielleicht nur zwischen 14 und 17 Uhr?
Schon lustig mit dem Führerscheinrecht...
Es wird eben alles schlechter. Nur eines wird besser: Mit der Moral wirds auch schlechter!
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Re: Fahrerlaubnisverordnung

Beitragvon togra » Di Feb 18, 2014 23:30

Ist beim LKW-Schein das Gleiche.
Fahre ich nur für unsere Baustellen, ist alles OK.
Fahre ich auf Anfrage nur einmal im Jahr z.B. 5 Tonnen Sand zu irgend einem Kunden und kippe den dort ab, ohne etwas anderes zu tun und stelle danach eine Rechnung, ist das gewerblicher Güterverkehr, wo sofort diese unsinnigen Module inkl. etlicher weiterer Gesetze greifen und ich (überspitzt gesagt) den Brüsselern obendrein noch meine "finanzielle Zuverlässigkeit" nachweisen muss, um überhaupt erst eine Genehmigung gemäß Güterkraftverkehrsgesetz zu bekommen, damit auch in Zukunft solche Transporte rechtssicher durchführt werden dürfen.

Zusammengefasst:
- Ich kippe 5 Tonnen Sand ab, ein Mitarbeiter schippt davon die Hälfte ins nächste Blumenbeet...alles OK.
- Kippe ich nur einfach ab und verschwinde wieder, bin ich gleich ein Schwerverbrecher :roll:

Wer mir jetzt erklären kann, wo auf dem Weg des Sandes bis zum Kunden ein wie auch immer gearteter Unterschied feststellbar ist, dem gebe ich 500€!
Der Klügere gibt so lange nach, bis er der Dümmere ist...
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Re: Fahrerlaubnisverordnung

Beitragvon Woodlandquad » Mi Feb 19, 2014 0:30

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Re: Fahrerlaubnisverordnung

Beitragvon Ruhrpott Farmer » Mi Feb 19, 2014 22:52

Thirty hat geschrieben:Es darf also solo ein Schlepper mit der Klasse B bis 40 Km/h gefahren werden, Gewicht egal.


Bist du dir da sicher das das Gewicht egal ist? Mir schwebt da was von 7,5t vor :?
Und wie schaut das mit dem Gewicht mit 2 Anhängen dran aus? Habe da iwie noch keine Zahlen zu gesehen :?:
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Re: Fahrerlaubnisverordnung

Beitragvon Favorit » Do Feb 20, 2014 1:02

Hi,

Das ist doch ganz einfach:
Früher gab es Kl.3!
3 war für bis 7,5to.
Dann kam die EU-Vereinheitlichung und die Deutschen haben gesagt: "Gut, bringen wir gleich die Sache mit den Leicht-LKW-Idioten in Ordung, die nur einen PKW-Schein haben" - moderne Verkehrsdichte... :roll:
So wurde also B (=PKW) auf 3,5to limitiert und für Hänger >750kg ein Zusatz-Schein eingeführt.
B schließt jedoch L ein (wie früher 3=5).
L war dazu im Gewicht freigegeben - weil die Schlepper ja immer schwerer wurden ->Entgegenkommen...
Dafür war L =32km/h bbH.
Dann haben Sie realisiert daß die 30 bei modernen Schleppern nicht mehr zeitgemäß sind und mit dem L praktisch bloß Oldtimer bewegt werden können ->eff. Schlechterstellung...
So daß zuletzt die 40km/h beim L freigegeben wurden.
Dadurch hat der L seither einen ziemlichen Stellenwert bekommen - jeder Bolide, etwa seit den 1990s, der auf 40km/h eingestellt ist, darf gefahren werden...

So, und wie ist das mit den Hängern?
Beim L dürfen (analog zu 3=5) 2 zulassungsfreie Hänger gefahren werden, also 25km/h mit Folgekennzeichen ohne TÜV...
->traditionelle dt. Bauern-Landwirtschaft.
Ein Gewichtslimit in der Schiene gibt´s nicht - man kann bei gr. Nummer jeden erdenklichen Hänger zulasungsfrei stellen, z.B. auch einen 3Achser mit 24to usw. ...
Bloß:
-bei Hänger >8to ist auch im LoF die durchgängige Bremsanlage erforderlich, also DL am Trecker!
-für die Gesamt-Zuglänge gilt einheitlich: Max. 18,75m; Beachte: "Systemlänge"=12m!
-Gewicht: 40to!
-für die Breite und die Höhe gibt´s im LoF rel. großzügige Ausnahmeregelungen. Z.B.: Eine Breite von 2,55m erfodert im gewerbl. Verkehr generell eine fahrtbezogene Ausnahmegenehmigung; die 4m Höhe sind da auch ziemlich dicht...

RE: Die Regelung wegen "gewerblicher Verkehr" ist wirklich sau-dumm! Aber man will halt verhindern, daß (steuerbefreite und "langsame") Trecker massenhaft im Transportgewerbe auftauchen... - das ist ein legitimes Ziel!
Der normale PKW - und das betrifft Zig Mio. von Fahrzeugen- hat keine durchgängige Bremsanlage. Seit der EU-Harmonsierung gilt bei PKW zudem: Hängergewicht zu zG-Auto = 1:1!
Im Klartext: Eine 2-Tonner-Limo darf keinen 2,5/8to-Hänger mehr fahren... ->eff. -generelles Straßenbild- eher eine Eindämmung...

Merke: Es sieht nach einem Durcheinander aus, aber für Alles gibt´s in der jew. Überlegung ein logisches Argument!
Der L ist jetzt zu groß... Durch die Erscheinungen der modernen Landtechnik ist der T eigentl. die richtige fachlich-schulische Antwort gewesen - Betriebsentscheider sollten aufpassen und dafür sorgen, daß die Jugend gut ausgebildet wird, zumal man beim Transport mit der DL-Anlage auf ein paar Dinge acht geben muß! Der L ist trotzdem wichtig, etwa für das Familienmitglied, oder etwa hauswirtschaftliches Fachpersonal, das 1mal im Jahr einen Trecker bewegen könne sollte - das muß drin sein!
Eingegrenzt wird die Sache ja auch dadurch, daß mit zul.befreiten Transportfahrzeugen ein Radius von 75km um die Hofstelle nicht verlassen werden darf - Sie dürfen einen L-Fahrer also nicht Gott-weiß-wohin schicken /wichtig(!)...
Fuck the EU
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Re: Fahrerlaubnisverordnung

Beitragvon Woodlandquad » Do Feb 20, 2014 1:47

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Re: Fahrerlaubnisverordnung

Beitragvon etaner » Do Feb 20, 2014 6:25

Moin,
der der BE hat darf natürlich hinter einer 2 Tonnen limo einen 2,8t anhänger fahren, darf den aber nur so schwer machen ( durch ladung ) das das Anhängegewicht und das zuggespanngewicht nicht überschritten wird ... oh man



Das stimmt so nicht. Zwar hat das mit den Führerscheinklassen nichts zu tun, aber trotzdem darf das zGG eines Anhängers nicht größer sein als das zGG des Zugfahrzeugs. Ausgenommen Geländefahrzeuge....da darf es das 1,5 fache sein.
Sie hier:
http://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__42.html

MfG Max
Do wat du wullt- de Luet snakt doch!
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Re: Fahrerlaubnisverordnung

Beitragvon automatix » Do Feb 20, 2014 7:21

Woodlandquad hat geschrieben:Ganz einfach ... weil du in Deutschland bist.

Ich hab da noch ein schönes Beispiel, alte Klasse B/BE

B = 3,5t vorn + 750kg anhänger = 4,25t
BE = 3,5t vorn + 4,25t Anhänger = 7,75t ( Bedingung, Durchgehende Bremsanlage z.b. Druckluft)

Aber einen 7,49t Lkw darf man nicht fahren .... das ist eben Deutschland :mrgreen:


weil du zu kurz denkst: 7,49t LKW plus 10 Tonnen Anhänger und schon sinds 17,49 Tonnen und genau das war der Grund für die Neuregelung.

Und im Prinzip ist es richtig, auch wenn man grad beim B/BE mit den ganzen Gewichtsregeln übers Ziel hinausgeschossen ist, einen Führerschein für die Anhänger zu bekommen - wenn ich an meine Klasse 3 Ausbildung zurückdenke, da kam das Wort 'Anhänger' schlicht nicht vor, geschweige denn, daß man eine Fahrstunde mit Anhänger gemacht hätte oder ähnliches....
Die eigentliche Regelung hätte heißen müssen: Klasse B - keinerlei Anhänger erlaubt. Klasse BE: alle Anhänger erlaubt
Badaboom
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Re: Fahrerlaubnisverordnung

Beitragvon togra » Do Feb 20, 2014 15:23

automatix hat geschrieben:Die eigentliche Regelung hätte heißen müssen: Klasse B - keinerlei Anhänger erlaubt. Klasse BE: alle Anhänger erlaubt

Genau so sieht das aus!!!
Denn eine 750-Kilo-Baumarkt-Handtasche führt hinter dem selben Fahrzeug zu erheblich schlechteren Fahreigenschaften, als dies z.B. ein voll beladener (aber gebremster) 2-Tonnen Tandemachser täte.
Der Klügere gibt so lange nach, bis er der Dümmere ist...
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Re: Fahrerlaubnisverordnung

Beitragvon Woodlandquad » Do Feb 20, 2014 16:34

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Re: Fahrerlaubnisverordnung

Beitragvon jd3140 » Do Feb 20, 2014 17:01

Woodlandquad hat geschrieben:Wer weiter oben liest, der kann sehen was mit B und BE machbar ist, bei L stimme ich dir zu ... Zugm. Ackerschlepper nun bis 40Km/h aber nur ohne Anhänger mit Anhänger egal ob 1 oder 2 zugelassen oder nicht schwarz oder grün auch egal 25km/h solange LOF Zweck, nicht für gewerblichen zweck, da dort wieder die Anhänger zugelassen werden müssen, dann zählt aber das Gütertranportrecht, welches dann auch einen Anderen Führerschein fordert.


Das stimmt so nicht, um mit dem L-Führerschein auch außerhalb des lof Zwecks Anhänger zu bewegen, muss die Zusatzkennziffer 174 im Führerschein mit eingetragen sein.
Richtige Männer,richtige Trecker John Deere
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Re: Fahrerlaubnisverordnung

Beitragvon Moody » Do Feb 20, 2014 17:13

Und was darf ich nun eigentlich mit dem T bewegen und vor allem wie weit ist der Begriff LuF gefasst?

zb. Hab ich eine Baustelle und miete einen größeren Radlader (11t Klasse) beim Örtlichen Maschienenverleih.
Darf man den nun fahren oder nicht (unter der Vorraussetzung B, T und Baumaschinenschein sind vorhanden)?

Mir sind bisher auch immer mal wieder einige Stellenauschreibungen untergekommen die gerne mal den T-Schein als Vorraussetzung und den LKW als netten zusatz drin hatten.
Ich dachte immer, auch im Baustellenverkehr wäre die ganze Geschichte beim Gewerbe angesiedelt und somit der LKW Schein pflicht.

Es wäre mal interresant zu wissen was man wirklich mit dem T-Schein anfangen kann und worin der Mehrnutzen ggü. dem L besteht.
Der einzige Unterschied scheint ja nur die Geschwindigkeit der Anhänger zu sein.

Rein Finanziell und Ausbildungstechnisch liegen da ja schon Welten zwischen L und T.
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