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Fahrerlaubnisverordnung

Hier findet man Hilfe in Sachen Landtechnik.
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59 Beiträge • Seite 2 von 4 • 1, 2, 3, 4
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Re: Fahrerlaubnisverordnung

Beitragvon Ihc1455xl Legende » Do Feb 20, 2014 17:19

Favorit hat geschrieben:
So, und wie ist das mit den Hängern?
Beim L dürfen (analog zu 3=5) 2 zulassungsfreie Hänger gefahren werden, also 25km/h mit Folgekennzeichen ohne TÜV...
->traditionelle dt. Bauern-Landwirtschaft.



Ich habe gehört, dass man mit Klasse L nur 1 Hänger ziehen darf :klug:
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Re: Fahrerlaubnisverordnung

Beitragvon Epxylon » Do Feb 20, 2014 18:05

Mit dem L Führerschein darf der Schlepper bbH maximal 40km/h fahren, mit Anhängern nur noch 25km/h.
Mit T darf der Schlepper bbh 60km/h haben und auch mit Anhängern so schnell fahren.
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Re: Fahrerlaubnisverordnung

Beitragvon Favorit » Do Feb 20, 2014 19:13

Hi,

beim L muß der Hänger ->zulassungsfrei sein und es dürfen an einer Zugmaschine, insbesondere in der Lw, 2 Hänger(!) bewegt werden.
Das Andere heißt Kl. CE79 - das ist für die alten Kl.3-Inhaber - bei CE79 gilt das 3Achs-Prinzip, also z.B. ein Unimog mit Tandem-Kipper (Zentralachsaggregat gilt wie 1...); Gesamtgewicht: 18,(7)5to.

Mit dem T darf gefahren werden zu jedwedem landwirtschftlichen Zwecke des
a) eigenen
b) anstellenden
c) nachbarschaftlichen
Betriebes!
Nicht eingeschlossen sind gewerbliche Fahrten jeder Art, z.B. Helfen beim Abfahren bei Biogasanlagen wäre ein Gewergbezweck...

Den T einsetzen dürfen neben Landwirten auch:
-LU.
-Fahrlehrer.
-Lehrer und Lernende an landwirtschaftlichen berufsbildenden Schulen /Fachhochschulen.
-MA von Unternehmen, deren wesentlicher Zweck die Sicherung, Pflege, Überwachung sowie Förderung der Lw ist.
-Werkstattbeschäftigte /Werksüberführer.
-Winterdienst (Landwirte mit grüner Nummer dürfen offiziell nur öffentliche Flächen reinigen).

Ein landwirtschaftlicher Zeck ist Alles, was mit dem LoF-Betrieb selber zu tun hat! Desweiteren Fischere, Imkerei und in manchen BL jetzt auch die Jagd(!) sowie generell das (zielhafte) Führen jedweder Milchkannen!

Der T ist reserviert für typsiche landwirtschftliche Fahrzeuge, also man darf damit nicht LKW fahren...
Fahrer jünger als 18 dürfen nur 40km/h (bbH!) schnell unterwegs ein (40er-Aufkelber hilft) - Achtung, das wird am Verkehr kontrolliert!
Der Erwerb des T schließt die Klassen L und AM (früher L, M sowie S) ein und zu Erlangung sind keine Vorkenntnisse erfoderlich (C_ = heute B vorher!).
Fuck the EU
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Re: Fahrerlaubnisverordnung

Beitragvon Unimog 411 » Do Feb 20, 2014 22:46

Hallo Zusammen,

warum wusste ich eigentlich schon beim Lesen der Themen-Überschrift, dass das Ganze wieder in ein heillosen durcheinander enden wird, wo die verschiedenen Vorschriften und Gesetze (Fahrerlaubnis-Verordnung, Zulassung-Recht und Steuerrecht) munter vermischt werden. Und das ganze mit einer guten Portion "gefährliches Halbwissen" gepaart wird. :roll:
Natürlich sind die FEV, FZV, StVZO und das KraftStG gerade in der Landwirtschaft irgendwie doch mitanderen verbunden - man muss sie aber dennoch alle für sich sehen.

Hier mal ein Beispiel, bei den ich auch jahre lang einen Denkfehler gemacht habe und eben nicht die einzelnen Verordnungen getrennt habe.

Bei der alten Klasse 3 (heute CE 79) bin ich immer von diesem Fall ausgegangen:
Kfz bis 7,5 t zGG + 1achs Anhänger und max 18,5 t zul. Zuggesamtgewicht

Fahrerlaubnismässig war das Gewicht aber nicht relevant.
Das kommt wiederum aus der StVZO, wonach ein 1-achs-Anhänger (Tandem mit Achsabstand < 1 m = eine Achse) eben nur max 11 t zGG haben darf.
Also passt doch 18,5 t Zuggewicht, oder?
Es gib aber mobile Krananhänger mit einer Achse, die per Ausnahmegenehmigung mehr als 11 t zGG haben dürfen auch diese dürfte man mit der Kl. 3 fahren.
Damit kommen wir aber zu den nächsten "Problem": ein LKW darf nur das 1,5 fache anhängen (StVZO+Herstellerfreigaben)
Damit kommen wir schon auf 18,75 t Zuggewicht
Bei Zugmaschinen ist die Anhängelast wiederum nur von der Motorleistung abhängig (StVZO)
Damit also auch mehr als 18,75 t Zuggewicht möglich (jenach Motorleistung+Herstellerfreigaben)
Desweiteren bildeten fahrerlaubnismässig Kombinationen mit zul. freien Anhängen keine Züge nach der damilgen StVZO (wo auch die Fahrerlaubnis beschrieben war)
D.h. mit der Kl. 3 dürften auch mehrachsige Anhänger gefahren werden, solange sie zul. frei waren.


Um das Ausgangsthema nochmal zu beleuchten

- die Farbe des Kennzeichen spielt bei der FEV keine Rolle - es ist lediglich ein Hinweis darauf, dass das Fahrzeug warum auch immer steuerbefreit ist.
- mit Kl. B dürfen nur Kfz. bis 3,5 t zGM + 750 kg Anhänger geführt werden
- die Kl. B beinhaltet aber auch die Kl. L

Die Definierung der einzelnen Fahrerlaubnisklassen finde ich auch gut und unmissverständlich in der FEV beschrieben
FEV, § 6 Abs.1 hat geschrieben:Klasse L:
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.

Was alles unter einen lof-Zweck verstanden wird ist auch beschrieben
FEV, § 6 Abs.5 hat geschrieben:Unter land- oder forstwirtschaftliche Zwecke im Rahmen der Fahrerlaubnis der Klassen T und L fallen
1. Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirtschaft, Fischerei, Imkerei, Jagd sowie den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege,
2. Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege,
3. landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten,
4. Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und andere überbetriebliche Maschinenverwendung,
5. Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
6. Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und Prüfung von Fahrzeugen sowie Probefahrten der Hersteller von Fahrzeugen, die jeweils im Rahmen der Nummern 1 bis 5 eingesetzt werden, und
7. Winterdienst.

Also die klassischen Schlepper/Traktoren mit einer bbHG von max. 40 km/h und mit Anhängern (also auch zwei), dann darf allerdings nur 25 km/h schnell gefahren werden. Dabei ist es egal, ob die Anhänger zul. frei sind oder nicht. Eine Kennzeichnung (aus Fahrerlaubnissicht) mit 25 km/h-Geschwindigkeitsschildern ist nicht nötig (war mal ganz zu Anfang der Kl. L). Und der Zweck (FEV, § 6 Abs.5) muss natürlich eingehalten werden!
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Re: Fahrerlaubnisverordnung

Beitragvon Unimog 411 » Do Feb 20, 2014 23:02

Moody hat geschrieben:...
Darf man den nun fahren oder nicht (unter der Vorraussetzung B, T und Baumaschinenschein sind vorhanden)?
...
Es wäre mal interresant zu wissen was man wirklich mit dem T-Schein anfangen kann und worin der Mehrnutzen ggü. dem L besteht.
Der einzige Unterschied scheint ja nur die Geschwindigkeit der Anhänger zu sein.
...

Hallo Moody,

die Fahrerlaubnis der Klassen L und T beinhalten auch Arbeitsmaschinen.
FEV, § 6 Abs. 1 hat geschrieben:Klasse T:
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).

Klasse L:
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.

Unterschied der beiden Klassen
Kl. L: selbstf. Arbeitsmaschine mit einer bbHG von 25 km/h, zul. Gesamtgewicht egal und ohne lof-Zweckbindung
Kl. T: selbstf. Arbeitsmaschine mit einer bbHG von 40 km/h, zul. Gesamtgewicht egal und allerdings mit lof-Zweckbindung

Soll jetzt ein Radlader mit einer bbHG > 25 km/h ohne lof-Zweck gefahren werden sind je nach dem welches zGG vorliegt, die entsprechenden Fahrerlaubnis-Klassen B (3,5 t), C1 (7,5 t) oder C (>7,5) erforderlich.
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Re: Fahrerlaubnisverordnung

Beitragvon togra » Do Feb 20, 2014 23:47

Ach Herrgott was bin ich froh, CE zu "besitzen", um mich all diesem Schmarrn zu entziehen.
Das aber selbst das noch nicht reicht, hatte ich ja weiter oben schon beschrieben..... :roll: :roll:

Im Übrigen wurde mir heute zufällig mitgeteilt, dass selbst jemand, der mit seiner 750kg-Handtasche regelmäßig und zum Zwecke der Gewinnerwirtschaftung :lol: :lol: Güter für andere befördert unter das Güterkraftverkehrsgesetz fällt..... :shock: :shock:
So weit sind wir schon... :lol: :lol: :lol:

Deutschland, Du schaffst Dich echt bald ab!
Jeder Kleinpisser soll sein eigenes Stück Butter in Zukunft bitte selbst am Produktionsort abholen und für 250km Fahrt ordentlich Sprit verblasen.
Und wehe, die 250 GRAMM Butter werden dabei nicht ordnungsgemäß mit 46,3 Spanngurten inkl. Platzhaltern formschlüssig gesichert :evil: :evil:

Die nötige Fahrerlaubnis bzw. der Nachweis gemäß GüKG ist obendrein noch vorzulegen, falls man noch ein Stück Butter für den Nachbarn mitbringt..... :roll: :roll:

Man kann vieles treiben, man kann es aber auch übertreiben.... :roll: :roll: n8
Der Klügere gibt so lange nach, bis er der Dümmere ist...
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Re: Fahrerlaubnisverordnung

Beitragvon RobertS » Fr Feb 21, 2014 0:03

togra hat geschrieben:Im Übrigen wurde mir heute zufällig mitgeteilt, dass selbst jemand, der mit seiner 750kg-Handtasche regelmäßig und zum Zwecke der Gewinnerwirtschaftung :lol: :lol: Güter für andere befördert unter das Güterkraftverkehrsgesetz fällt..... :shock: :shock:
So weit sind wir schon... :lol: :lol: :lol:


War das jemals anders?
Privater und Gewerblicher Transport haben sich doch schon immer unterschieden.
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Re: Fahrerlaubnisverordnung

Beitragvon automatix » Fr Feb 21, 2014 6:52

RobertS hat geschrieben:
togra hat geschrieben:Im Übrigen wurde mir heute zufällig mitgeteilt, dass selbst jemand, der mit seiner 750kg-Handtasche regelmäßig und zum Zwecke der Gewinnerwirtschaftung :lol: :lol: Güter für andere befördert unter das Güterkraftverkehrsgesetz fällt..... :shock: :shock:
So weit sind wir schon... :lol: :lol: :lol:


War das jemals anders?
Privater und Gewerblicher Transport haben sich doch schon immer unterschieden.


naja, wenn man sonst nichts zu meckern hat....

und gerade über die Vorschriften zur Ladungssicherung zu jammern finde ich sehr bescheiden. Auch auf deinen 750er Anhänger kannst du bis zu 600 kg legal Laden - was glaubst du, was mit deinen Zementsäcken oder Pflastersteinen passiert, wenn die ungesichert sind im Falle eines Unfalles?
Da läßt du dir dann das ganze sicher nochmal durch den Kopf gehen, ob ein paar Spanngurte nicht doch sinnvoll gewesen wären

abgesehen davon stimmt die Behauptung nichtmal: wenn dein 750kg Anhänger plus Zugfahrzeug unter 3,5 Tonnen Gesamtgewicht bleiben bist du kein gewerblicher Güterkraftverkehr
Badaboom
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Re: Fahrerlaubnisverordnung

Beitragvon Thirty » Fr Feb 21, 2014 10:16

Hallo,

soviel Durcheinander wollte ich damit garnicht anrichten...:)

Ich wollte lediglich klarstellen das man mit der normalen Klasse B die L ja beinhaltet auch mit schwarzem Kennzeichen Schlepper fahren darf, weil es da im Internet eigentlich ja die Meinung gibt das es nicht möglich sei.

Bei dem ganzen Rest enthalte ich mich mal :)

Meine Meinung zu der FeV teile ich hier lieber mal nicht mit ;)

Gruß
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Re: Fahrerlaubnisverordnung

Beitragvon togra » Fr Feb 21, 2014 10:35

automatix hat geschrieben:
und gerade über die Vorschriften zur Ladungssicherung zu jammern finde ich sehr bescheiden. Auch auf deinen 750er Anhänger kannst du bis zu 600 kg legal Laden - was glaubst du, was mit deinen Zementsäcken oder Pflastersteinen passiert, wenn die ungesichert sind im Falle eines Unfalles?
Da läßt du dir dann das ganze sicher nochmal durch den Kopf gehen, ob ein paar Spanngurte nicht doch sinnvoll gewesen wären

Erzähl mir nix über Ladungssicherung, ich sichere meine Ladung immer nach bestem Wissen und Gewissen.
Ladungssicherung ist wichtig und richtig!!

Leider ist es aber so, dass die Gesetze teilweise auch Auslegungssache sind und bei jeder Kontrolle mit anderen Maßstäben gemessen wird.
Außerdem sind auf den schönen bunten Anschauungsbildern immer nur Quader, Kugeln oder Rohre zu sehen, die praktischerweise immer die optimalen Maße haben, um Zurrwinkel etc. perfekt einhalten zu können.
Kein Bild und auch kein Ausbilder hat mir bisher schlüssig erklären können, wie man z.B. bei einem billigen Baumarkt-Plastikrasenmäher die vorgeschriebenen Vorspannkräfte erreicht, ohne das Gehäuse zu zerbrechen oder die Räder abzureißen... :roll:
Rein rechtlich müsste ich den wohl in eine stabile, quaderförmige Kiste packen, diese dann ausschäumen oder die Hohlräume mit Zeitungspapier vollstopfen, um danach die Kiste gemäß den schönen, bunten Bildchen sicher zu verzurren.
Wer macht das?
Du, automatix?
Der Polizist, wenn er am Wochenende bei seiner Schwiegermutter den Rasen mäht?

Und wenn ich dann nach 2-stündiger Autobahnfahrt mitten in der Nacht Cobra11-mäßig an einem Autobahnparkplatz "gestellt" werde um meine absolut leere, besenreine Ladefläche feucht abzuwischen, weil aufwirbelnder Staub (nach 2 Stunden Autobahn... :roll: ) nachfolgende Fahrer gefährden könnte :shock: :shock: frage ich mich wirklich, ob es nicht manchmal etwas übertrieben wird....
JEDES mal, wenn man mich angehalten hat, war ich den obligatorischen Zwanni in die Kaffeekasse los wegen nicht richtig gesicherter Ladung; selbst wenn ich überhaupt nichts geladen hatte :shock:
Ich bin mittlerweile geneigt zu sagen, dass selbst der ungesicherte Kugelschreiber auf dem Beifahrersitz irgendwie zur tödlichen Waffe wird....


automatix hat geschrieben:abgesehen davon stimmt die Behauptung nichtmal: wenn dein 750kg Anhänger plus Zugfahrzeug unter 3,5 Tonnen Gesamtgewicht bleiben bist du kein gewerblicher Güterkraftverkehr

Ich kann mich leider nur auf die Aussage des Polizisten und BAG-Mitarbeiters verlassen, nach dem ausschließlich der Zweck der Fahrt für die Beurteilung entscheidend ist.

Wie auch immer, ich frage mich einfach wo verkehrssicherheitstechnisch ein Unterschied ist, ob die Fahrt gewerblich ist oder nicht:
Fliegt der privat geladene Wohnzimmerschrank nicht oder "anders" vom Hänger runter?
Bleibt Hans dauerhaft oder "anders" wach, wenn er in Einem durch 'ne Tonne Sand von München zu seiner Mutter nach Hamburg fährt?
Während sein Bruder Hänschen Pausen einhalten muss, obwohl er mit absolut genau dem selben Gespann genau die selbe Strecke fährt, lediglich beim Nachbarn der Mutter abkippt und dafür Geld bekommt... :roll:
Macht ein privat gefahrener 7,5-tonner Sonntags weniger Lärm, als wenn er in der Woche gewerblich genutzt wird?
Ist das 40 Tonnen schwere Gespann aus Schlepper mit 2 Anhängern schwerer, schneller, unübersichtlicher oder lauter wenn man ein schwarzes Kennzeichen anschraubt??
n8
Zuletzt geändert von togra am Fr Feb 21, 2014 10:39, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Fahrerlaubnisverordnung

Beitragvon yogibaer » Fr Feb 21, 2014 10:38

Hallo Thirty,
das darfst Du, geht aber leider nicht mit allen Traktoren. Ein Traktor ist auch ein Kraftfahrzeug und da sagt das Gesetz folgendes:
Klasse B:
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3 500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird)
Für Traktoren mit schwarzen Kennzeichen
Klasse L:
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.
Für Traktoren mit grünem Kennzeichen
Gruß Yogi
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Re: Fahrerlaubnisverordnung

Beitragvon Thirty » Fr Feb 21, 2014 15:32

Nein, es gibt keine Festlegung für die Farbei der Kennzeichen, das ist doch genau das was ich mit dem Eröffnungsbeitrag klären wollte.

Alle denken mit einem grünen Kennzeichen hat man den Satz "und zu diesem zwecke eingesetzt werden" erfüllt, aber bei diesem Satz in der Verordnung geht es nicht um ein nachweisen müssen, es wird dort nur aufgezählt was alles möglich ist!

unabhängig des Kennzeichens darf jeder der im Beitz der Klasse L ist zum Land und Forstwirtschaftlichen Zweck mit einem Schlepper fahren. und was Land und Forstwirtschaftlich ist, ist ja klar.

jeder Hobbylandwirt oder Hobby Holzer kann sich kaufen und fahren was er will...
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Re: Fahrerlaubnisverordnung

Beitragvon yogibaer » Fr Feb 21, 2014 17:05

Wenn ein Hobbyholzer bei einen Forstbetrieb 10fm Stammholz kauft, es mit einen Traktor und Hänger mit einer Fuhre nach Hause fährt, aufarbeitet und dann selbst verheizt oder verkauft sehe ich darin keinen land- oder forstwirtschaftlichen Zweck sondern nur eine Gewinnerzielungsabsicht.

Wenn ein Waldbesitzer in seinen eigenen Wald 10fm Stammholz schlägt, mit dem Traktor und Hänger nach Hause fährt usw.
ist da zwar auch eine Gewinnerzielungsabsicht zu sehen aber der Wald muß ja auch gepflegt werden welches ja wohl ein forstwirtschaftlicher Zweck ist. Gewerbeanmeldung habe ich jetzt mal aussen vorgelassen. Das geht mit schwarzen wie auch grünen Kennzeichen.
Man versucht ja aber Kosten zu sparen und stellt für diesen Zweck einen KFZ- Steuerbefreiungsantrag. Wenn es normal läuft und die Vorgaben erfüllt sind erhält man das grüne Kennzeichen. Im KFZ-Steuergesetz wird dann geregelt welche Arbeiten man mit dem Traktor durchführen darf.
Also Grünes Kennzeichen = land-, forstwirtschaftlicher Zweck oder Bestrafung nach KFZ-Steuergesetz.
Gruß Yogi
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Re: Fahrerlaubnisverordnung

Beitragvon Thirty » Sa Feb 22, 2014 17:36

Am besten gehst du mal zur Verkehrspolizei deines Vertrauens und lässt dich aufklären...
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Re: Fahrerlaubnisverordnung

Beitragvon Unimog 411 » Sa Feb 22, 2014 19:31

Hallo yogibaer,

Deinen Ausführungen zum KraftStG stimme ich soweit zu, allerdings kann man eben nicht pauschal sagen
FE Kl. B, C1, C für Traktoren mit schwarzen Kennzeichen
FE Kl. L, T für Traktoren mit grünem Kennzeichen

Die Fahrerlaubnis Verordnung macht bei den Kl. L und T keinen Unterschied, ob das Fahrzeug steuerbefreit ist oder nicht. Hier kommt es nur auf die Bauart und den Verwendungszweck an.


Hallo Thirty,

was alles zum land- oder forstwirtschaftliche Zwecke gehört ist ja nun schon explizit in der FeV § 6 Abs. 5 beschrieben.
"Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft,..." usw. ist hier nicht der Hobbylandwirt oder -Forstwirt, sondern ein Unternehmer der dies tätigt.
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