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Fahrerlaubnisverordnung

Hier findet man Hilfe in Sachen Landtechnik.
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59 Beiträge • Seite 4 von 4 • 1, 2, 3, 4
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Re: Fahrerlaubnisverordnung

Beitragvon Cäppi » Do Nov 13, 2014 10:34

@ Intrac Fan:

Man muss nicht selbst einen solchen Betrieb haben, sondern der Zweck, weswegen man mit einem Trecker und dergleichen unterwegs ist, muss so einen Hintergrund haben. Man darf halt nicht zum Spaß rumcruisen oder einen Trecker sonstwie als persönliches Fortbewegungsmittel anstelle eines Autos z.B. verwenden (dafür muss es eben C/CE sein). Außnahmen von LOF gibt es, z.B. Brauchtumsveranstaltungen (dies aber bei konkretem Vorhaben besser speziell prüfen). Daraus ergibt sich auch, dass man bei L nicht mehr auf das Gewicht und damit die Größe des Treckers achten muss, solange er nicht mehr als 40 fährt jedenfalls. Ich persönliche würde es auch besser finden, wenn es noch eine Gewichtsabstufung gäbe, aber da isses halt wie mit den Autos und PS. Im Alltag ist aber diese Gefahr deutlich größer, denn, wie schon von anderen gesagt, ein 16-Jähriger wird so leicht keinen 939 o.ä. anvertraut bekommen, wie 18-Jährige sich mit Papis Porsche davonstehlen können.

Ich selbst habe keinen Betrieb, aber in der Familie gibt es einen. Da mir diese Rätselraterei bzw. Rechnerei wegen zul. Gesamtgewicht auf den Keks ging, habe ich 2010 den T gemacht. Damals galt allerdings noch die L-Klasse nur bis 32 km/h. Heute würde ich ihn wohl nicht mehr machen (brauchte ihn bisher auch nur sehr selten, weil ich leider kaum zur familiären Aushilfe komme, zudem heute noch der L dort reichen würde), aber nun habe ich ihn halt, hat ja auch was Spaß gemacht

Und wer weiß, wozu er mir noch nützlich sein wird. Wenn es sich ergibt, kann ich im LOF-Rahmen jedenfalls gleich aufsteigen und losfahren. ;)

Edit:

Ich präzisiere noch: Da gilt so für die Trecker bis 40 km/h, wenn man nur L hat (ohne Schlüsselzahl 174) und darüber, wenn man nur T hat, denn diese haben die LOF-Beschränkung. Wer noch den alten Klasse 3 oder aber umgeschrieben mit C1E und CE eingeschränkt hat, da greift der Autoführerschein, daher also Kfz. bis 7,5 t, und man kann auch anderweitige Fahrten machen. Mit C/CE oder alter Klasse 2 ist eh alles möglich.
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Re: Fahrerlaubnisverordnung

Beitragvon Barbicane » Mo Nov 17, 2014 10:04

Wundert mich nicht dass da kaum mehr einer durchblickt.
Im Prinzip müsste es im Fahrzeugschein ein Feld geben in dem die benötigte Fahrerlaubnisklasse aufgeführt ist.
Es könnte so einfach sein... :wink:
Erfahrung ist das, was man bekommt, kurz nachdem man es gebraucht hätte.
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Re: Fahrerlaubnisverordnung

Beitragvon fiatag » Mi Nov 19, 2014 19:53

Steht doch alles im Führerschein.
Klasse L bis 40km/h und mit Anhänger 25km/h. Und fertig. Oder steht da was von Gewichten?!
Und zum Bremssystem is egal ob druckluft oder auflauf.
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Re: Fahrerlaubnisverordnung

Beitragvon motzlarerbauer » Di Nov 17, 2015 12:48

Hallo,

dieses ganze Fahrerlaubnis-Durcheinander ist schon echt interessant :shock:

Bei mir folgender Fall:
ich möchte mit einem Miet-Schlepper (40km/h) und einem Anbaugerät Wirtschaftswege sanieren etc.
Dies möchte ich als seperates Gewerbe anmelden unabhängig von der Landwirtschaft.

Nach Rücksprache mit Polizei und Führerscheinstelle ist dies mit meinem Führerschein Klasse L möglich.

Grund ist, dass §6 Abs 5 FEV diese Tätigkeit als LoF deklartiert.

Unimog 411 hat geschrieben:Hallo Zusammen,

Die Definierung der einzelnen Fahrerlaubnisklassen finde ich auch gut und unmissverständlich in der FEV beschrieben
FEV, § 6 Abs.1 hat geschrieben:Klasse L:
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.

Was alles unter einen lof-Zweck verstanden wird ist auch beschrieben
FEV, § 6 Abs.5 hat geschrieben:Unter land- oder forstwirtschaftliche Zwecke im Rahmen der Fahrerlaubnis der Klassen T und L fallen
1. Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirtschaft, Fischerei, Imkerei, Jagd sowie den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege,
2. Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege,
3. landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten,
4. Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und andere überbetriebliche Maschinenverwendung,
5. Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
6. Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und Prüfung von Fahrzeugen sowie Probefahrten der Hersteller von Fahrzeugen, die jeweils im Rahmen der Nummern 1 bis 5 eingesetzt werden, und
7. Winterdienst.

Also die klassischen Schlepper/Traktoren mit einer bbHG von max. 40 km/h und mit Anhängern (also auch zwei), dann darf allerdings nur 25 km/h schnell gefahren werden. Dabei ist es egal, ob die Anhänger zul. frei sind oder nicht. Eine Kennzeichnung (aus Fahrerlaubnissicht) mit 25 km/h-Geschwindigkeitsschildern ist nicht nötig (war mal ganz zu Anfang der Kl. L). Und der Zweck (FEV, § 6 Abs.5) muss natürlich eingehalten werden!


Ob dies dann auch bei Kontrollen oder so genauso gesehen wird?! Keine Ahnung
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Re: Fahrerlaubnisverordnung

Beitragvon JueLue » Di Nov 17, 2015 12:55

Es ist tatsächlich so, dass egal ob gewerblich oder nicht, allein die durchgeführte Arbeit (und natürlich das Fahrzeug bzw. dessen Höchstgeschwindigkeit) für den Führerschein ausschlaggebend sind.

Sind es also reine Wirtschaftswege in Privatbesitz, wird das klappen.
Kritisch ist ja eigentlich nur der Weg zur Arbeit, da musst du halt immer einen eindeutigen Auftrag in der Hinterhand haben.

Aufträge im bereich öffentliche Wege, auch wenn vorwiegend landw. genutzt werden wohl Grenzfälle sein.

Hast du die Aussagen von Führerscheinstelle/Polizei schriftlich? Wenn nein, würde ich das nachholen. Fahren ohne Führerschein ist kein Kavaliersdelikt.

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Re: Fahrerlaubnisverordnung

Beitragvon motzlarerbauer » Di Nov 17, 2015 12:56

In der Anlage auch nochmal ein interessante Dokument zur den jeweiligen Führerscheinklassen in der Landwirtschaft
Dateianhänge
as-pm-2_lof_broschuere-gesamt.pdf
Übersicht Führerschein LoF
(3.36 MiB) 207-mal heruntergeladen
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Re: Fahrerlaubnisverordnung

Beitragvon Mad » Di Nov 17, 2015 12:56

Ihr solltet auch bedenken, dass ihr mit dem L generell gewerblich arbeiten dürft, wenn unter Punkt 12 die Indexzahl 174 beim L aufgeführt ist. Natürlich mit der Versteuerung des Schleppers. ;)
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Kreuzschiene hat geschrieben:Wenn es bei Raps in Richtung 7 Tonnen Ertrag geht, ist Lager meist nicht zu vermeiden. Ich spreche da leider aus Erfahrung.
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Re: Fahrerlaubnisverordnung

Beitragvon motzlarerbauer » Di Nov 17, 2015 12:57

Mad hat geschrieben:Ihr solltet auch bedenken, dass ihr mit dem L generell gewerblich arbeiten dürft, wenn unter Punkt 12 die Indexzahl 174 beim L aufgeführt ist. Natürlich mit der Versteuerung des Schleppers. ;)


Wo steht das geschrieben?
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Re: Fahrerlaubnisverordnung

Beitragvon JueLue » Di Nov 17, 2015 13:07

motzlarerbauer hat geschrieben:
Mad hat geschrieben:Ihr solltet auch bedenken, dass ihr mit dem L generell gewerblich arbeiten dürft, wenn unter Punkt 12 die Indexzahl 174 beim L aufgeführt ist. Natürlich mit der Versteuerung des Schleppers. ;)


Wo steht das geschrieben?


Gewerblich/nicht gewerblich hat in Bezug auf Führerschein in der Landwirtschaft keine Bedeutung - es geht nur um die tatsächlich ausgeführte Arbeit (landwirtschaftlich oder nicht).

Steuer und Führerschein ist ohne Zusammenhang. Schlepper mit schwarzem Nummernschild oder Grünen sind führerscheintechnisch genau gleich, es geht nur um die tasächlich ausgeführte Arbeit.

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Re: Fahrerlaubnisverordnung

Beitragvon Mad » Di Nov 17, 2015 13:09

motzlarerbauer hat geschrieben:Wo steht das geschrieben?


Es steht zwischen den Zeilen. Die Zweckbindung an land- und forstwirtschafliche Tätigkeiten ist dort aufgehoben.

Die Indexzahl 174 ist allerdings jenen vorbehalten, die vor 1998 in den Genuss kamen, die alte Führerscheinklasse 5 (oder höher) zu machen. Die wurde dann bei der Umschreibung auf den EU-Führerschein eingetragen.

http://www.gesetze-im-internet.de/fev_2 ... age_9.html
Dateianhänge
zweckbindung aufgehoben 174.jpg
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Kreuzschiene hat geschrieben:Wenn es bei Raps in Richtung 7 Tonnen Ertrag geht, ist Lager meist nicht zu vermeiden. Ich spreche da leider aus Erfahrung.
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Re: Fahrerlaubnisverordnung

Beitragvon Mad » Di Nov 17, 2015 13:14

Nochmal den Gesetzestext, der die Klasse L definiert, damit man den Unterschied zur Indexzahl 174 erkennt:

Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__6.html
Dateianhänge
FeV Klasse L.jpg
Bild
Kreuzschiene hat geschrieben:Wenn es bei Raps in Richtung 7 Tonnen Ertrag geht, ist Lager meist nicht zu vermeiden. Ich spreche da leider aus Erfahrung.
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Re: Fahrerlaubnisverordnung

Beitragvon JueLue » Di Nov 17, 2015 14:23

... das rührt glaube ich aus einer Regelung, dass niemand bei der Führerscheinumstellung benachteiligt werden durfte.
Die alten Scheine mit den Zahlen kannten ja keine Beschränkung auf tatsächlich landwirtschaftliche Tätigkeiten, das wurde erst mit den "Buchstaben-Führerscheinen" eingeführt.

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Re: Fahrerlaubnisverordnung

Beitragvon countryman » Di Nov 17, 2015 14:53

durch immer "bessere" Regelungen ist die Situation so unübersichtlich geworden, dass nun niemand mehr durchblickt. Siehe Artikel in der letzten Profi: Lehrling aus Österreich. Es bedurfte internationaler Experten zur Klärung ob der Junge nun Trecker fahren darf oder nicht. Selbst der Führerscheininhaber weiß nicht mehr was er eigentlich darf. Den kompletten Überblick behalten kann garantiert niemand mehr.
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Re: Fahrerlaubnisverordnung

Beitragvon Milchtrinker » Di Nov 17, 2015 15:57

countryman hat geschrieben: Es bedurfte internationaler Experten zur Klärung ob der Junge nun Trecker fahren darf oder nicht. Selbst der Führerscheininhaber weiß nicht mehr was er eigentlich darf. Den kompletten Überblick behalten kann garantiert niemand mehr.


100% Zustimmung !!! ... und genau darin liegt das Problem !!!

... als Mittelständiger Unternehmer hat man auch nix besseres zu tun, als internationale Experten ausfindig zu machen !!! ... kein Sesselpupser traut sich ja zu sagen und Verantwortung zu übernehmen !!!

Grüße
Milchtrinker
 
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