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Änderung §13a EStG - Brennholz Eigenverbrauch

Hier ist nun auch ein Platz für Diskussionen rund ums Holz.

Moderator: Falke

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43 Beiträge • Seite 3 von 3 • 1, 2, 3
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Re: Änderung §13a EStG - Brennholz Eigenverbrauch

Beitragvon egnaz » Sa Jan 23, 2016 14:54

bauer hans hat geschrieben:
Waldschraat hat geschrieben:ich finde dieses Forum ist hochwertig und spannend und für mich meist sehr informativ.

Wenn allerdings Steuerthemen diskutiert werden, halte ich regelmäßig die Luft an.

So genug Besserwisserei!


jetzt mal ne frage:
die läuterung durch einen fachmann wird mit dem förster besprochen und er sagt zu,dass die kosten durch etwas verkaufsfähiges brennholz gesenkt würden.
abrechnung kommt und siehe da,die aufarbeitung des brennholzes lag höher als der erlös :roll:

Wenn das die einzige Maßnahme im Jahr war und du regelmäßig eine EÜR machst, kannst du den Verlust geltend machen und mit deinem anderen Einkommen verrechnen.
Aber Vorsicht, wenn du dauerhaft Verluste machst, wird dir das Finanzamt Liebhaberei unterstellen.
Gruß Eckhard
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Re: Änderung §13a EStG - Brennholz Eigenverbrauch

Beitragvon Forstjunior » Sa Jan 23, 2016 16:56

@waldschrat
jetzt erklär mir doch bitte nochmal wo ich denn Kosten für den Wald abziehen kann.
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Re: Änderung §13a EStG - Brennholz Eigenverbrauch

Beitragvon egnaz » Sa Jan 23, 2016 17:28

@Forstjunior
Dazu musst du aber erst mitteilen, wie du deinen forstwirtschaftlichen Gewinn dem Finanzamt erklärst.
Gruß Eckhard
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Re: Änderung §13a EStG - Brennholz Eigenverbrauch

Beitragvon yogibaer » Sa Jan 23, 2016 17:40

Hab mir mal Gedanken gemacht um den sogenannten Naruralverbrauch in Verbindung mit der Einkommensteuer bei Waldbauern im Nebenerwerb. So könnte eine stark vereinfachte EÜR aussehen. Die Märchensteuer hab ich aus Übersichtsgründen weggelassen.
Einnahmen aus Stammholzverkauf: 2 000€
Einnahmen aus Brennholzverkauf: 1 000€
Einnahmen aus Naturalentnahme: 500€
(Brennholz Eigenbedarf)

Summe: 3 500€
abzügl. 55% Pauschale laut § 51 EStDV: 1 925€

zu versteuerndes Einkommen aus
Forstwirtschaft : 1 575€

Diese 1 575€ werden dann dem Einkommen aus dem Haupterwerb zugerechnet und aus dieser Summe wird dann der Steuersatz bestimmt.
Gruß Yogi
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Re: Änderung §13a EStG - Brennholz Eigenverbrauch

Beitragvon egnaz » Sa Jan 23, 2016 18:46

Das müsste so passen. Von dem Gewinn kannst du dann noch den Freibetrag für Land und Forstwirte von 670€ ab 1.1.2015 auch 900€ abziehen und bei zusammen Veranlagten auch den doppelten Satz.
Die pauschale Ermittlung der Forstgewinne §51EStDV können bei Einnahmenüberschußrechnung und bei Gewinnermittlung nach Durchschnitssäten §13a EStG angewandt werden. Bei EÜR können stattdessen auch die tatsächlichen Kosten angegeben werden.
Das Ganze muss in der Anlage L z.B. für 2014 in den Zeilen 101 - 105 eingetragen werden. https://www.smartsteuer.de/portal/pdf/E ... L_2014.pdf

Dieser Beitrag ist zwar schon von 2013, hat aber viele Infos in kompakter Form. http://www.ecovis.com/fileadmin/standor ... Ecovis.pdf
Gruß Eckhard
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Re: Änderung §13a EStG - Brennholz Eigenverbrauch

Beitragvon thoka1 » Di Jan 26, 2016 19:17

War gestern beim Steuerberater. Der meinte das dieses Gesetz zwar durch ist aber die Anwendung durch den BBV Steuerberater noch nicht entschieden ist da der Gesetzestext nicht eindeutig ist. Er kann erst im Sommer was genaues sagen. Er meinte nur wenn man Sprit und Werkzeuge absetzten will muß man auch was angeben. Aber man kann ja nur eine geringe Menge angeben und das auch noch als rundholz. Von dem wert werden dann 45 Prozent versteuert. 55 Prozent werden als Aufwand abgezogen. Also is das halb so wild. Aber es gibt keinen Freibetrag mehr!
MFG thoka
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Re: Änderung §13a EStG - Brennholz Eigenverbrauch

Beitragvon Forstjunior » Di Jan 26, 2016 19:21

aber was ich immer noch nicht kapier. meines wissen konnte man als pauschalierer (13a) eben nix geltend machen. Wieso kann ich jetzt was angeben?
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Re: Änderung §13a EStG - Brennholz Eigenverbrauch

Beitragvon yogibaer » Di Jan 26, 2016 20:08

Man müßte eben die Historie des § 51 EStDV kennen. Es kann sein das Du in den letzten Jahren Geld verschenkt hast.
Ein Steuerberater ist nicht nur für die Beratung da sondern er kann mit seinen Wissen auch die Steuern gestalten.
Gruß Yogi
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Re: Änderung §13a EStG - Brennholz Eigenverbrauch

Beitragvon Forstjunior » Di Jan 26, 2016 20:14

viel...hatte keinen Steuerberater
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Re: Änderung §13a EStG - Brennholz Eigenverbrauch

Beitragvon Waldschraat » Di Jan 26, 2016 20:54

@Forstjunior
ich habe das Gefühl, Du willst in der Sache nicht wirklich weiterkommen.

Die Überschrift lautet: "Änderung § 13a EStG - Brennholz Eigenverbrauch"

Wie gesagt: "Änderung"! Wenn es nun eine Änderung gibt, dann muss man diese eben auch als solche akzeptieren. Es bringt nicht weiter, wenn man sich da ständig auf irgendeine frühere Fassung des § 13a EStG beruft. Die gilt eben aktuell nicht mehr.

Wenn Du andere Fragen hast - gerne

Viele Grüße

W
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Re: Änderung §13a EStG - Brennholz Eigenverbrauch

Beitragvon egnaz » Di Jan 26, 2016 21:18

Forstjunior hat geschrieben:aber was ich immer noch nicht kapier. meines wissen konnte man als pauschalierer (13a) eben nix geltend machen. Wieso kann ich jetzt was angeben?

Woher weißt du das denn?
Ich habe doch in meinem letzten Beitrag die Anlage L für 2014 verlinkt. Da kannst du doch sehen wie du deine Kosten pauschal abziehen kannst. Genauso war es auch 2013, und auch für 2015 hat sich daran nichts geändert.
Gruß Eckhard
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Re: Änderung §13a EStG - Brennholz Eigenverbrauch

Beitragvon Soko 110 » Di Jan 26, 2016 22:08

Meines Wissens ergeben sich für Pauschalierer folgende Größen:
Hölzerlös
- 55% pauschale Aufwendungen
- Freibetrag
- Aufforstungskosten (durch Nachweis)
= zu versteuernder Erlös

Das ist mein Wissensstand dazu, ob du Geld verschenkt hast kann man sich dann ausrechnen.

Gruß von einem Pauschalierer
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