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anhänger an seilwinde

Hier ist nun auch ein Platz für Diskussionen rund ums Holz.

Moderator: Falke

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27 Beiträge • Seite 1 von 2 • 1, 2
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anhänger an seilwinde

Beitragvon günter » Sa Apr 18, 2009 16:33

hi leute komme gerade vom holzmachen, scheiß wetter sag ich euch klatsch nass.....


hab da zum wiederholten male gesehen das es leute gibt die ihren zweiachsanhänger an der seilwinde mitführen, habe mal zu einem gesagt "du hast vielleicht nerven, zweiachser voll mit holz geladen und dann an der seilwinde hängen"....

hat dem nicht mal was ausgemacht, hat gesagt was soll denn viel passieren, wenn der anhänger abreist, steht er ja sofort...... :lol: :lol: (kopfschütteln)

an der seilwinde eine anhägervorrichtung hängen mit einer schraube durch, da fällt dir wirklich nichts mehr ein und der gute mann muß ca. 15km auf der straße fahren....

und das ist kein einzelfall, es gibt viele die das so machen....

was meint ihr, zu so einem leichtsinn?

gruss günter
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Beitragvon wiso » Sa Apr 18, 2009 17:16

Servus Günter,

Folgendes wurde uns auf dem Sachkundelehrgang Seilwinde zum Thema Anhänger an der Seilwinde mitgeteilt:

Das Mitführen von Anhängern hinter Anbaugeräten ist nur bei Zugmaschinen zulässig und nur unter nachstehenden Voraussetzungen vertretbar, die auf einem vom Gerätehersteller am Anbaugerät anzubringenden Schild wie folgt angegeben sein müssen:
"Zur Beachtung:
a) Die Fahrgeschwindigkeit mit Anhänger darf 25km/h nicht überschreiten.
b) Der Anhänger muss eine Auflaufbremse oder eine Bremsanlage haben, die vom Führer des ziehenden Fahrzeugs betätigt werden kann.
c) Das Mit führen eines Starrdeichselanhängers ist nur zulässig, wenn das Gesamtgewicht des Anhängers das Gesamtgewicht des ziehenden Fahrzeugs nicht übersteigt und die Stützlast des Anhängers vom Anbaugerät mit einem oder mehreren Stützrädern so auf die Fahrbahn übertragen wird, dass sich das Zugfahrzeug sicher lenken und bremsen lässt.
d) Ein Gelenkdeichselanhänger darf am Anbaugerät mitgeführt werden wenn das tatsächliche Gesamtgewicht des Anhängers nicht mehr als das 1,25 fache des zulässigen Gesamtgewichts des Zugfahrzeugs, jedoch höchstens 5t beträgt."


Also nen schweren Einachser mit 6 Ster frischem Buchenholz z.B. würd ich nicht an die Winde hängen wollen, aber unseren leichten Zweiachser mit max zwei oder drei Festmeter Fichtenholz nehm ich auch schon mal an der Winde mit.

Gruß wiso
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Beitragvon O´Hara » So Apr 19, 2009 8:41

Das geht schon ....

Hab allerdings "nur" 2km auf ruhiger Ortsstrasse und 200m auf Kreisstrasse zurückzulegen ;-)
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Beitragvon Euron » So Apr 19, 2009 10:35

Hallo,

ich denke hier ist Hausverstand gefragt.

Wie ist das Verhältniss von Zugmaschinengewicht zu Hängergewicht?
Wie ist der Hänger gebremst?
Wie ist die Winde am Traktor angebaut?
Wie weit ist der Anhängerbolzen von der Hinterachse entfernt? (hebel)
Stützlast?
Wo will ich Fahren? (wie Steil? Öffentliche Strassen? Entfernung?)

Das sich das Fahrverhalten ungünstig verändert ist Fakt. Ob es Tragbar und Verantwortbar ist sollte jeder selbst entscheiden können.

mfg
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Beitragvon Paulo » So Apr 19, 2009 11:04

Ich finde es sehr praktisch, an der Seilwinde einen leichten "Zweiachser"!
Mit Frontlader, Seilwinde und Anhänger fahre ich in den Wald.
Fällen, Rücken und Transport von Stämmen mit einer Fahrt!
Man muss es ja nicht übertreiben mit der Ladung!
Ein paar Steer hinter der Winde sind kein Problem.
..und Servus!
Ich steh auf "einfache" Technik:-)

http://www.schlueter-traktoren.de/
http://www.stockmann-landtechnik.de/
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Beitragvon Forstjunior » So Apr 19, 2009 11:32

Lest mall den text von wiso genau durch und daran scheitert dass mitführen von anhängern an den meisten winden nämlich. Es ist kein Typenschild zur Anhängerkupplung vorhanden, da diese nicht geprüft ist und folglich nur zum Rangieren ect. auf nicht öffentlichem Verkehrsgrund bestimmt ist. Bei geprüften werdet ihr dann dieses Schild sicherlich finden und auch einen Anhänger mitführen können...Ich denke dass dann die Befestigung auch ganz anders gelöst ist als nur mit 1 oder 2 Schrauben....
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Beitragvon Bouncer » So Apr 19, 2009 11:50

Hey!

Ich hab das bisher immer so gelöst: Auf dem Weg in den Wald, hängt mein Einachser an der Winde.
Wenn ich dann fertig bin mit Rücken, stell ich die Winde mit dem FL vorne auf den Hänger, sozusagen als Trenngitter und Lade dann mein Holz dagegen.
Gezogen wird der Hänger wenn er beladen ist immer am "drehbaren" original Anhängemaul. Die Kippgefahr darf nämlich nicht unterschätzt werden.
So ein Hänger voller Holz an der Winde kann ruckzuck das ganze Gespann
umwerfen.

Gruß Markus
Freundlichkeit ist eine Sprache, die Blinde sehen und Taube hören können.
(Mark Twain
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Beitragvon wiso » So Apr 19, 2009 12:28

Forstjunior hat geschrieben:...Ich denke dass dann die Befestigung auch ganz anders gelöst ist als nur mit 1 oder 2 Schrauben....


Das Zugmaul an meiner Tajfun ist auch nur mit zwei M12er Schrauben befestigt. Wie gesagt, wichtig ist das Schild des Herstellers.

Bei den Tajfun ist es hinten am Polterschild (Siehe grüne Markierung). Wenn dieses Schild vorhanden ist, darf man entsprechend den Angaben einen Anhänger mitführen. Ist dieses Schild NICHT vorhanden, ist kein Anhängerbetrieb zulässig.


Gruß wiso

PS: Bevor Fragen kommen: Das ist nicht meine Winde auf dem Foto ;)
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Beitragvon Chrisy » So Apr 19, 2009 13:24

Ein Bekanter von mir Transportiert mit seiner Winde alles. Er hat ein Deutz D4506 Hinterrad. Im Winter wenn`s vom Spalten nach hause geht hängt er einfach zwei Zweiachser, vollbeladen mit Buchenholz, hintendran(rund 10 ster). Da der Deutz nicht der größte ist, bis jetzt noch nichts passiert ist und die Seilwinde 3 Jahre auf`m Buckel hat würde ich sagen das macht dem Schlepper/Seilwinde nichts aus.
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Beitragvon waelder » So Apr 19, 2009 19:13

Hallo

Zur Info

Informationen zur Stützlast bei Verwendung der Anhängevorrichtung


Die Fahrgeschwindigkeit mit Anhänger darf 25 km/h nicht überschreiten.


Der Anhänger muß eine Auflaufbremse oder eine Bremsanlage haben, die vom Führer des ziehenden Fahrzeugs betätigt werden kann.


Das Mitführen eines Anhängers mit Stützlast am Anbaugerät ist nur zulässig, wenn das Gesamtgewicht des Anhängers das Gesamtgewicht des ziehenden Fahrzeuges
nicht übersteigt und die Stützlast des Anhängers vom Anbaugerät mit einem oder mehreren Stützrädern so auf die Fahrbahn übertragen wird, daß sich das Zugfahrzeug sicher lenken und bremsen lässt.


Ein mehrachsiger Anhänger ohne Stützlast darf am Anbaugerät mitgeführt werden, wenn das Gesamtgewicht des Anhängers nicht mehr als 1,25 fache des zulässigen Gesamtgewichts des Zugfahrzeugs, jedoch höchstens 5 t beträgt.

Laut Forstmaster

Gruss Waelder
„Integration ist eine Bringschuld des Eingewanderten“
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Beitragvon Holzteufele » So Apr 19, 2009 19:44

Selten so einen Stuss gelesen - wenn nur einer von euch das Forum etwas verfolgen würde - wäre doch aufgefallen das wir das schon im Februar ausführlich diskutiert haben.
Für alle die nicht lesen können hier noch mal die Auszüge aus den Gesetzestexten:

BeitragVerfasst am: So Feb 22, 2009 18:05
Anhänger / Anhängelast hinter Lof-Anbaugerät - hier bei uns in der Regel ein Polderschild/Winde oder Holzspalter.
Vgl. §42 StVZO Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen und Leergewicht
--Generell wird ein Lof-Anbaugerät behandelt wie ein Anh.
--Aus dem Merkblatt 22 zu §42 Pkt 3.3.3: .......Darüber hinaus muss darauf geachtet werden, dass seine zul Stützlast am Kupplungspunkt nicht überschritten wird. Bei der überwiegenden Zahl der ZweiachsAnh sind jedoch die Anhängekupplung u die sie tragenden Rahmenteile nur für Zugkräfte, jedoch nicht für die Aufnahme von Stützlasten ausgelegt. Enthält die BE oder, im Falle von nicht BEpflichtigen Anh (Arbeitsgeräte bis 3 t zul Gesamtgewicht), die Betriebsanleitung des ZweiachsAnh keinen Hinweis auf eine zul. Stützlast an der Anhängevorrichtung, so ist das Mitführen eines EinachsAnh unzulässig.

So und nun klettern wir noch einen Paragraph weiter
StVZO § 43 Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen, hier ins Merkblatt 14 für Lof Zgm mit Starrdeichselanh.
wir zitieren aus 4.4:.....Die Stützlast von Ackerschiene u Dreipunktanbau ist durch Vorschriften bzw Normen nicht beschränkt. Die Verwendung von Ackerschiene u Dreipunktanbau iVm TransportAnh ist grundsätzlich nicht zul; die Verwendung dieser Verbindungseinrichtungen ist ausschließlich für Arbeitsgeräte vorgesehen. In begründeten Fällen sind Ausnahmen möglich (zB. bei Verwendung der Kupplungskugel nach DIN 74058 auf der Ackerschiene oder Verwendung des Dreipunktanbaues bei SpezialAnh für den Arbeitsgerätetransport).

Fassen wir zusammen:
1.) In jeder Bedienungsanleitung von den Winden/Spaltern etc. die eine AHK haben steht daß die AHK nicht im Bereich der StVZO zu verwenden ist.
2.) ist die verwendete AHK meistens ohne Bauartzulassung - oder habt Ihr schon mal ein Prüfzeichen auf der Billig-AHK gesehen (ist im Geltungsbereich der StVZO erforderlich!
3.) Sollten die oberen beiden Pkte erfüllt sein fehlt uns immer noch die Freigabe für den 3-Pkt.

Und wer jetzt noch den Anh. hinter sein Spalter oder seine Winde drandübelt der ist selbst Schuld.
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Beitragvon wiso » So Apr 19, 2009 21:25

Sehr geehrter Herr Holzteufele,

In der Bedienungsanleitung meiner Winde steht mit keinem Wort, daß die AHK im Bereich der StVZO nicht verwendet werden darf. Dagegen findet sich auf der Winde selbst der von mir schon oben zitierte Freigabehinweis für die Verwendung der AHK unter den genannten Auflagen. Da sich diese Fakten mit dem decken, was mir auf dem Lehrgang "Sachkunde Seilwinde" mitgeteilt wurde (siehe angehängtes PDF), werde ich auch weiterhin bei Bedarf meinen Zweiachser an der Winde betreiben. Einer entsprechenden Polizeikontrolle sehe ich gelassen entgegen.

Beste Grüße,

wiso


Edit: Danke abu ;)
Zuletzt geändert von wiso am So Apr 19, 2009 21:34, insgesamt 1-mal geändert.
wiso
 
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Beitragvon abu_Moritz » So Apr 19, 2009 21:29

wiso hat geschrieben:Sehr geehrter Herr Waldteufele...


HOLZteufele....
Gruß Jo


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Beitragvon DX85 » So Apr 19, 2009 21:51

Hierzu wiedermal ein Zitat aus der Lektüre 'Landwirtschaftliche Fahrzeuge im Straßenverkehr':

Anhängelast hinter
Heckanbaugeräten

Heckanbaugeräte dürfen mit einer Anhängekupplung
ausgerüstet sein. Der vom
Schlepper zu übernehmende Anteil der
Stützlast des Anhängers darf höchstens 400
kg betragen. Der Schwerpunkt des Anbaugerätes
darf nicht weiter als 600 mm von den
Enden der unteren Lenker des Dreipunktanbaus
oder von der Ackerschiene entfernt
sein.
Das Mitführen von Anhängern hinter einer
mit einer Behelfsladefläche versehenen
Zugmaschine ist nicht zulässig.
Das Mitführen von Anhängern hinter Anbaugeräten
ist nur vertretbar unter nachstehenden
Voraussetzungen, die auf einem
vom Gerätehersteller am Anbaugerät anzubringenden
Schild wie folgt angegeben sein
müssen: „Zur Beachtung“
a) Die Fahrgeschwindigkeit darf 25 km/h
nicht überschreiten.
b) Der Anhänger muss eine Auflaufbremse
oder eine Bremsanlage haben, die vom
Führer des ziehenden Fahrzeugs betätigt
werden kann.
c) Das Mitführen eines einachsigen Anhängers
am Anbaugerät ist nur zulässig,
wenn die zG des Anhängers das Gewicht
des ziehenden Fahrzeugs nicht übersteigt.
d) Ein zweiachsiger Anhänger darf am Anbaugerät
mitgeführt werden, wenn die zG
des Anhängers nicht mehr als das
1,25fache der zG des Zugfahrzeugs,
jedoch höchstens 5 t beträgt.
(Merkblatt für Anbaugeräte des Bundesministers
für Verkehr).
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Beitragvon abu_Moritz » So Apr 19, 2009 23:06

DX85 hat geschrieben:Hierzu wiedermal ein Zitat aus der Lektüre 'Landwirtschaftliche Fahrzeuge im Straßenverkehr':

Anhängelast hinter
Heckanbaugeräten

.....Das Mitführen von Anhängern hinter einer
mit einer Behelfsladefläche versehenen
Zugmaschine ist nicht zulässig..


würde ja bedeuten dass hinter einem Geräteträger keine Anhänger zugelassen sind,
oder hinter einer Sattelzugmaschine die eine Behelfsladefläche auf der Sattelkupplung hat...
aber eigentlich darf so eine Zugmaschine sogar 2 Anhänger ziehen, sieht man wenn ein Zirkus umzieht ;-)
Gruß Jo


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