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Anzahlung auf Ware

Dieses Forum soll Verbrauchern die Möglichkeit geben, auf Fragen zur Landwirtschaft eine Antwort zu bekommen.
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43 Beiträge • Seite 1 von 3 • 1, 2, 3
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Anzahlung auf Ware

Beitragvon Sturmwind42 » Mi Mär 19, 2025 11:18

Wie würdet ihr folgenden Fall sehen :

Kunde kommt und besichtigt Ware und zahlt diese auch gleich in bar an 3,33 % von Netto VK !
Wie er meinte , dass ich weiss das es ihm ernst ist .
Es muss jedoch zuerst noch eine Besonderheit mit dem Steuerberater abgeklärt werden , da der Interessent die Ware umsatzsteuerfrei über seine ausländische EU Firma kaufen möchte .
Die Voraussetzungen sind mittlerweilen abgeklärt , man muss sehr aufpassen , das man ja alles richtig macht . ( ist mir eher unwohl dabei )
Anderenfalls besteht die Gefahr das die MWst ich als Verkäufer , dann quasi vom Netto abführen muss .
Ich bin natürlich optierend .

Ein paar Tage gehen ins Land und ein anderer Interessent besichtigt die Ware und bietet freiwillig ne Ecke mehr als der erste Interessent .
Hat jetzt der erste Interessent rechtliche Ansprüche auf Durchführung des Kaufvertrages , durch die Anzahlung erhalten ?
Es wurde nichts schriftlich fixiert , ich habe lediglich die Barzahlung erhalten . Diese würde ich selbstverständlich wieder zurück geben , für den Fall das Nr 2 kauft .

Wie seht ihr das
a rechtlich ?
b moralisch ? (den Unsicherheitsfaktor bitte berücksichtigen )

Wäre das Problem mit der Vorgehensweise EU nicht gewesen , hätte ich Nr 2 gar nicht erst antanzen lassen.

Danke für eure Rückmeldungen
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Re: Anzahlung auf Ware

Beitragvon langholzbauer » Mi Mär 19, 2025 11:41

Nun,
Das Geschäft wurde bei Dir auf dem Hof, somit im Zuständigkeitsbereich des BGB besprochen und angezahlt?
Durch die Annahme der Anzahlung hast Du den Vertrag bestätigt, genau wie mit einer Unterschrift.
Damit seid Ihr beide daran gebunden.
Solange man sich nicht gütlich auf einen Rücktritt einigt, ist das gesetzlich wie auch moralisch bindend.
Falls der Preisunterschied gravierend ist, kann man vielleicht mit einer " Abstandszahlung " den 1. Käufer gnädig stimmen und zum einvernehmlichen Rücktritt bewegen.
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Re: Anzahlung auf Ware

Beitragvon bauer hans » Mi Mär 19, 2025 11:55

Moral spielt keine Rolle.
Das Geschäft war bindend abgeschlossen,kann aber einvernehmlich geändert werden.
Typisches Verhalten im täglichen Leben.
wir schaffen uns :mrgreen:
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Re: Anzahlung auf Ware

Beitragvon Sturmwind42 » Mi Mär 19, 2025 20:03

Ok , das dabei ein Vertrag entsteht , wusste ich nicht.

Danke für eure Beiträge .
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Re: Anzahlung auf Ware

Beitragvon DonPromillo » Mi Mär 19, 2025 21:56

Erzählt uns Schlauholzi Geschichten? :mrgreen:

Der Ort des Geschäftsabschlusses ist nach dem BGB nicht entscheidend für die Wirksamkeit eines Vertrags :!:

Ob der erste Interessent die Ware rechtlich einfordern kann, hängt davon ab, ob ein verbindlicher Kaufvertrag entstanden ist. Das wäre der Fall, wenn sich beide Seiten mündlich über die wichtigsten Punkte geeinigt haben ..., also über die Ware, den Preis, den Käufer, den Verkäufer und die Bezahlung. Wenn das so ist, kann der Interessent auf den Kauf bestehen. Falls es aber keinen festen Vertrag gibt, reicht es, die Anzahlung zurückzugeben, und der Verkäufer kann die Ware an den zweiten Interessenten verkaufen.

Dies ist keine Rechtsberatung, sondern lediglich eine allgemeine unverbindliche Einschätzung.
Im Zweifel sollte ein Anwalt zu Rate gezogen werden. :!:
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Re: Anzahlung auf Ware

Beitragvon langholzbauer » Mi Mär 19, 2025 23:59

DonPromillo hat geschrieben:Erzählt uns Schlauholzi Geschichten? :mrgreen:

Der Ort des Geschäftsabschlusses ist nach dem BGB nicht entscheidend für die Wirksamkeit eines Vertrags :!:

...:

Wer das BGB lesen kann ist deutlich im Vorteil!
Den Rest kann sich jeder selbst , noch nie so einfach wie heute, im WWW erkunden...
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Re: Anzahlung auf Ware

Beitragvon Sturmwind42 » Do Mär 20, 2025 9:33

Das einzige was klar war , ist das er nur in Netto kaufen möchte .
Über Lieferung oder Abholung wurde nicht gesprochen .

Es wäre ja dann im Umkehrschluss auch so , das ich (wegen seiner Anzahlung ) auf einen Kaufabschluss bestehen könnte . Das würde ich aber nicht machen , für den Fall steht mir m.M. nach die Anzahlung in voller Höhe zu .
Ok , das wird bei der angezahlten Summe eher nicht passieren denke ich .

Anzahlung wäre in dem Fall , entgangener Nutzen monetär gesehen , " Schmerzensgeld ", Aufwand für weitere VK-Anzeigen usw .
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Re: Anzahlung auf Ware

Beitragvon 240236 » Do Mär 20, 2025 9:44

Sturmwind42 hat geschrieben:Das einzige was klar war , ist das er nur in Netto kaufen möchte .
Über Lieferung oder Abholung wurde nicht gesprochen .

Es wäre ja dann im Umkehrschluss auch so , das ich (wegen seiner Anzahlung ) auf einen Kaufabschluss bestehen könnte . Das würde ich aber nicht machen , für den Fall steht mir m.M. nach die Anzahlung in voller Höhe zu .
Ok , das wird bei der angezahlten Summe eher nicht passieren denke ich .

Anzahlung wäre in dem Fall , entgangener Nutzen monetär gesehen , " Schmerzensgeld ", Aufwand für weitere VK-Anzeigen usw .
Soweit ich weiß: Der Käufer hat ein Rücktrittsrecht innerhalb einer bestimmten Zeit, aber du darfst die Anzahlung behalten. Wenn der Verkäufer vom Vertrag zurücktritt, dann muß er die 2fache Anzahlung zurückzahlen. Wenn ich falsch liege bitte berichtigen.
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Re: Anzahlung auf Ware

Beitragvon wastl90 » Do Mär 20, 2025 10:06

Du hast einen Vertrag geschlossen. Zwar mündlich aber durch die Annahme der Anzahlung. 3,33% ist natürlich sehr wenig. Keine Ahnung was die Maschine kostet, aber ein "schmerzlicher" Betrag darf es dann doch sein. Mir sind 10-30% lieber, die selbstverständlich quittiert werden.
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Re: Anzahlung auf Ware

Beitragvon langholzbauer » Do Mär 20, 2025 11:03

Nun,
Wir gehen davon aus , dass Verkäufer und Käufer gewerblich handeln?
Da gibt es kein gesetzliches Rücktrittsrecht ohne Mängel an der Wahre oder AGB's, die der Käufer hätte vorher lesen können.
Wenn @Sturmwind kein Interesse an weiteren Kontakten mit dem Käufer und keine Bedenken um einen ev. dadurch versauten Ruf hat, kann er das Geld zurückzahlen und damit das Geschäft (den Vertrag) einseitig
" rückabwickeln".
Der Käufer hat trotzdem ein gesetzliches Recht auf Erfüllung!
Ob er das gerichtlich durchsetzen oder moralisch ausschlachten will, liegt dann bei ihm.
Dem kann man mit offener Aussprache/ Nachverhandlung geschickt entgegenwirken.

PS.:
Ich vermute es geht vielleicht um ein teures Pferd?
Deshalb auch nur der geringe %Satz der Anzahlung?
Und da ist der internationale Markt sehr sensibel, was die Einhaltung von Zusagen und Verträgen betrifft.

Z.B. bin ich vor etlichen Jahren auch auf einen Händler herein gefallen.
Damals einen sehr günstigen neuen EDK gekauft/ bestellt.
Weil in der Nähe, fuhr ich noch weiter zu einem guten Bekannten Händler um zu schauen, was er gebraucht da hat.
Der erzählt mir beim Kaltgetränk, dass er kommende Woche einen guten gebrauchten EDK rein bekommt..
Also nächste Woche hin, und den top Hänger gekauft wie gesehen.
Auf dem Heimweg zu H.1 mit höflicher Bitte den Vertrag aufzuheben.
Da fing der an und wollte ein Faß mit 30% Abstandszahlung ( für die knappe Stunde Verhandlung fast 1500€ ) aufmachen. Mehr hat er bis dahin nicht dazu getan. :roll:
Schön, dass ich dadurch jetzt 2 verschiedene und sich gut ergänzende getreidedichte EDK habe .
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Re: Anzahlung auf Ware

Beitragvon Sturmwind42 » Do Mär 20, 2025 14:05

langholzbauer hat geschrieben:Der Käufer hat trotzdem ein gesetzliches Recht auf Erfüllung! .
Da bin ich mir nicht mehr so sicher , da , so wie er es haben möchte , eine ganze Reihe von Voraussetzungen / Punkten erfüllt werden müssen . Noch ist die Frage ob er das alles kann bzw möchte . Dies prüft er gerade , diese Infos hab ich von meinem Steuerbüro .

langholzbauer hat geschrieben: Ich vermute es geht vielleicht um ein teures Pferd?
Ich hab keine Ahnung was du als teuer empfindest, ja es geht um ein Pferd .
langholzbauer hat geschrieben: Deshalb auch nur der geringe %Satz der Anzahlung?
Den Prozentsatz hab ich erst hier beim Schreiben ausgerechnet . Warum soll das relevant sein ? Relevant ist für mich die Summe -- lässt die jemand ( bzw er ) so einfach "fallen " . Dafür ist die Summe einfach zu hoch als das er das täte . m.M.
Von meiner Seite aus ist es gewerblich , wie das bei ihm steuerlich ist, weiss nicht . Er hat in Bayern ein Busunternehmen (200 km v mir ) . Schätze mal im Ausland auch . Wenn dem so wäre , dann frag ich mich wie er das geschäftlich vor dem FA begründen möchte . Muss aber nicht mein Problem sein .

Er hat mir das Geld ganz unvermittelt "aufgezwängt " , quasi in die Hand gedrückt ohne das ich darauf gefasst war . Das ist auch völlig unüblich in der Branche , ausser bei unter 10 K Pferden und dem Händlergesocks . . Schliesslich muss ja noch ne klinishe Untersuchung und der Kaufvertrag besprochen werden , sowie weitere Einzelheiten . Ich würde sagen er hat überhastet gehandelt .
Er war wohl so überzeugt , dass er das Geschäft auf jeden Fall schon mal sichern wollte .

Ohne Quittung , tja, ich würde sagen das liegt an seiner Menschenkenntnis . Ich finde das schön .
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Re: Anzahlung auf Ware

Beitragvon langholzbauer » Do Mär 20, 2025 14:36

Naja,
Es gibt da auch im BGB noch einige alte Paragraphen aus den Zeiten der Rosstäuscher zum Pferdehandel. :wink:
Scheinbar hat er den Wert erkannt und mit der Anzahlung für sich den vermutlich günstigen Preis gesichert?
Der Rest bleibt Dein Risiko bzw. Verhandlungsgeschick....
PS:
Ob da nur 1 € Geld oder Spucke drin ist...
Ein Handschlag ist spätestens unter Zeugen bindend. :roll:
Zuletzt geändert von langholzbauer am Do Mär 20, 2025 14:43, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Anzahlung auf Ware

Beitragvon Gazelle » Do Mär 20, 2025 14:39

.
Passiert bei ebay-Kleinanzeigen "alle Nase lang".

Die allermeisten Leute haben von Kaufverträgen keine Ahnung, und machen was sie wollen.
Ich habe schon über PayPal Geld zwangsweise zurück bekommen, wo ich 100% vom Kaufpreis bezahlt hatte !
Da hatte dann der Verkäufer 5 Minuten vor Abgabe des Paketes bei der Post jemanden gefunden,
der ein paar Dollar mehr bezahlten wollte.

Also die Grundlagen:
- Die Schriftform ist nirgens vorgeschrieben (Ausser Imobilien). Hinterher bei Gericht ist es immer eine Frage des Beweises.
- Verkaufen geht so: Angebot des Verkäufers, Einschlagen des Käufers, Ergebnis: Kaufvertrag rechtsgültig geschlossen.
- Nach dem Schließen des Kaufvertrages müssen A) Die Ware übereignet werden, und B) Das Tauschobjekt (Geld)
übergeben werden.
- Die allermeisten Verkäufer wissen nicht, daß das übliche Zahlungsziel in Deutschland 30 Tage beträgt.
(Die DB schreibt in ihre Kaufverträge 90 Tage hinein.)

Die Anzahlung (egal welche Größe) ist nett, hat aber mit dem geschlossenen Kaufvertrag nichts zu tun.
Verhökert der Verkäufer die gekaufte Ware anderweitig hat er ein riesen Problem.
Wenn nämlich der Käufer auf Vertragserfüllung klagt, steht er dumm da.
Bei Gericht geht es letztlich nur um das Geld, um den Wert zu übereignen.
Beispiel: 30 Jahre altes Auto.
Ich habe bei solchen Gerichtsprozessen immer auf Lieferung geklagt.
Die säumigen Verkäufer haben dann argumentiert, das sie z.B. das Auto nicht mer hätten, und so an einer Vertragserfüllung
gehindert sein.
Mein Argument: Kein Problem, einfach irgendwo exakt das gleiche Auto einkaufen und mir übergeben.
Dann haben die Verkäufer geweint, weil die Ersatzbeschaffung ja soooo teuer sei.
Das war mir doch egal.
Vertrag ist Vertrag, und Verträge muss man halten.
Bei einem Picasso oder Rembrand geht natürlich keine Ersatzbeschaffung.
Also kommt dann ein Gutachter ins Spiel, und legt den Wert fest.
Das Gericht berechnet dann auf Grundlage des Wertes und des Kaufpreises den Schaden.
Dazu kommen die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten.
Der Endbetrag muss dann vom Verkäufer an den Käufer bezahlt werden.
Ist doch nicht kompliziert.

Ergänzung:
Die quittierte Anzahlung ist für den Käufer sogar der zweite Beweis für den Kaufvertrag bei Gericht.
Da steht der Käufer ja noch besser da.

.
Zuletzt geändert von Gazelle am Do Mär 20, 2025 14:51, insgesamt 3-mal geändert.
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Re: Anzahlung auf Ware

Beitragvon Gazelle » Do Mär 20, 2025 14:40

.

langholzbauer hat geschrieben:
Naja,
Es gibt da auch im BGB noch einige alte Paragraphen aus den Zeiten der Rosstäuscher zum Pferdehandel. :wink:
Scheinbar hat er den Wert erkannt und mit der Anzahlung für sich den vermutlich günstigen Preis gesichert?
Der Rest bleibt Dein Risiko bzw. Verhandlungsgeschick....


Bei Pferden spricht man dann von Gewährsmängeln.

.
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Re: Anzahlung auf Ware

Beitragvon wastl90 » Do Mär 20, 2025 14:42

Ohne Quittung , tja, ich würde sagen das liegt an seiner Menschenkenntnis . Ich finde das schön .


Und jetzt fragst du hier, ob du vom Vertrag zurücktreten kannst? Ruf ihn doch einfach an, erklär ihm deine Situation und mach klar, dass du jetzt – im wahrsten Sinne des Wortes – eine klare Entscheidung brauchst: Hü oder Hopp!
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